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04.01.2013, 14:48 | #1 |
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Reaktivierung des Threats
Unter dem Thread "Trainingseindrücke" wurden in den letzten Stunden super Hinweise gegeben. Gerne fasse ich diese hier kurz zusammen, um diesen Thread hier mit diesem Gedankengut zu dem Thema "Personal und Kündigungen" zu reaktivieren.
Verfahrensstand: Insolvenzantrag wurde gestellt. Insolvenzplanverfahren läuft. Das Insolvenzverfahren ist noch nicht eröffnet. Kündigungen der Spieler: Ob ein „Sonderkündigungsrecht“ besteht ist nicht geklärt. Betriebliche Kündigungen scheinen generell möglich. Wer die Kündigungen aussprechen darf (Alemannia oder der vorläufige Insolvenzverwalter/Sachwalter) bestimmt das Amtsgericht. Ist Mönning also "mit" oder "ohne allgemeinem Verfügungsverbot" bestellt worden. Ich denke mal, er ist "ohne allgemeines Verfügungsverbot" bestellt worden, darum wurde auch Mönig zum Geschäftsführer ernannt, damit die beiden "mit-" und nicht "gegeneinander" arbeiten. (svenc). Literatur: (vielen Dank an svenc!) es gibt sogar eine Dissertation zu dem Thema: Auswirkungen der Insolvenz auf die Rechtsverhältnisse von Profisportclubs Personalkosten: Personalkosten müssen gesenkt werden, damit die Saison überhaupt überstanden werden kann. (Presse: "Mit allen anderen Akteuren (Anmerkung: ausser Streit) muss Uwe Scherr in den nächsten Tagen Gespräche führen. "Wenn die Spieler nicht auf Gehalt verzichten, werden wir mit Sicherheit den Spielbetrieb nicht aufrechterhalten können", spricht Aachens Sportdirektor Klartext. "Und die Großverdiener müssen von der Gehaltsliste oder eben für viel weniger Geld spielen.") Insolvenzgeld: Normalfall: Das Insolvenzgeld wird dem Arbeitnehmer maximal für den Zeitraum der letzten 3 Monate ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber keinen Lohn für diesen Zeitraum gezahlt hat. Aber: "Der Schuldner erhält durch den Beschluss des Gerichts bis zu drei Monate Zeit, um unter einem Schutzschirm in eigener Verwaltung (unter der Kontrolle des Gerichts, ggf. des vorläufigen Gläubigerausschusses sowie eines vorläufigen Sachwalters) Sanierungsmaßnahmen vorzubereiten. Da die Einführung des Schutzschirmverfahrens das Instrument der Vorfinanzierung der Arbeitsentgeltansprüche nach § 188 Abs. 4 SGB III unberührt gelassen hat, besteht grundsätzlich – wie bei der Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren nach § 270a InsO ohne Schutzschirm auch - während der Eigenverwaltung unter einem Schutzschirm (§ 270b InsO) die Möglichkeit der kollektiven Vorfinanzierung von Arbeitsentgeltansprüchen, nachdem der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt und das Gericht das Schutzschirmverfahren angeordnet sowie einen vorläufigen Sachwalter bestellt hat." Sachverwalter: "Der Schuldner kann im Eröffnungsverfahren einen Antrag auf Eigenverwaltung stellen (§ 270 InsO). Ist dieser Antrag nicht offensichtlich aussichtslos, soll das Gericht vom Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbotes absehen und (statt eines vorläufigen Insolvenzverwalters) einen vorläufigen Sachwalter bestellen (vorläufige Eigenverwaltung, § 270a InsO)." Somit ist Mönning bei uns "schwacher Insolvenzverwalter" = "Sachwalter". Kündigungen müssen also durch Mönig und nicht durch Mönning ausgesprochen werden (Fundstelle svenc) Bayernspiel: Geld soll genutzt werden um Altschulden zu begleichen. (svenc und Blackthorne)
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"Nach dem Skandal ist hier immer vor dem Skandal", sagt Christoph Pauli, der als Sportchef der Aachener Zeitung in den letzten Jahren etliche davon hat aufschreiben müssen. [DIE ZEIT No. 06/2004 v. 29.01.2004] |
Folgender Benutzer sagt Danke zu Harvey Specter für den nützlichen Beitrag: | littlefatman (04.01.2013) |
04.01.2013, 14:52 | #2 |
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Folgende 2 Benutzer sagen Danke zu für den nützlichen Beitrag: | Harvey Specter (04.01.2013), I LOV IT (04.01.2013) |
04.01.2013, 14:56 | #3 |
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Du hast ja recht! Wenn das Wort "nicht" fehlt, geht irgendwie der Sinn verloren. Sorry, passiert, wenn der Kopf schneller ist als die alten Gichtgrabbler. Ich lasse den Beitrag unten so stehen, da die Korrekturhinweise ausreichen. Gruß Dexter
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"Nach dem Skandal ist hier immer vor dem Skandal", sagt Christoph Pauli, der als Sportchef der Aachener Zeitung in den letzten Jahren etliche davon hat aufschreiben müssen. [DIE ZEIT No. 06/2004 v. 29.01.2004] |
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04.01.2013, 19:52 | #4 | ||
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Wo stehen wir in dem insolvenzrechtlichen Verfahren?
In dem früheren Post habe ich vorhin geschrieben:
Zitat:
Zitat:
Wenn ich dies richtig verstehe, und andere Quellen geben eigentlich immer den gleichen Ablauf an, sind wir erst im Insolvenzplanverfahren, wenn der Plan vom Gericht abgesegnet ist (und auch der Insolvenzantrag aufgehoben wurde). Kann es sein, dass hier die Abstimmung und/oder andere Handlungen evtl. bis zum 30.06. herausgezögert werden sollen. Ich kann mir dies nicht zusammenreimen, denn dann würde dies ja irgendwie bedeuten, dass wir evtl. irgendwann ein Insolvenzplanverfahren machen wollen, was eigentlich aber doch selber als relativ kritisch eingeschätzt wird.
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"Nach dem Skandal ist hier immer vor dem Skandal", sagt Christoph Pauli, der als Sportchef der Aachener Zeitung in den letzten Jahren etliche davon hat aufschreiben müssen. [DIE ZEIT No. 06/2004 v. 29.01.2004] |
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04.01.2013, 20:01 | #5 | |
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In dem bereits von mir zitierten Infomaterial der IHK Aachen, wird die gleiche Auffassung vertreten:
Zitat:
Dieses "Schutzschirmverfahren" ist m.E. bislang nicht genannt worden und trifft vermutlich auch nicht zu. Habe ich die Aufhebung des Insolvenzverfahrens verpasst oder sind wir tatsächlich derzeit noch irgendwo zwischen Insolvenzantragstellung und Zustimmungs-/Ablehnungsentscheidung über einen Insolvenzplan (also vor einem rechtskräftigen Insolvenzplanverfahren)?
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"Nach dem Skandal ist hier immer vor dem Skandal", sagt Christoph Pauli, der als Sportchef der Aachener Zeitung in den letzten Jahren etliche davon hat aufschreiben müssen. [DIE ZEIT No. 06/2004 v. 29.01.2004] Geändert von Harvey Specter (04.01.2013 um 20:03 Uhr) Grund: Tippfehlerteufelaustreibung |
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04.01.2013, 22:56 | #6 | |
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Zitat:
Dies ist erfolgt, weil die Gläubiger dem Sanierungsplan zugestimmt haben und den Sachwalter Herrn Mönning bestimmt haben. Dieser wurde dann vom Gericht eingesetzt. Somit sind wir jetzt im Insolvenzplanverfahren. b) schaffen wir es innerhalb dieses Planverfahrens dann nicht eine Entschuldung zu erreichen bzw. uns mit den Gläubigern z. B. auf einen Teil-Schuldenerlass und eine langfristige (realistisch zu stemmende) Stundung zu einigen, wird das Insolvenzverfahren eröffnet, welches dann die Gläubiger gemäß Quote aus der Masse bedient. Dann sind wir durch dieses Insolvenzverfahren schuldenfrei. Gruß svenc Geändert von svenc (04.01.2013 um 23:27 Uhr) |
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04.01.2013, 23:06 | #7 | |
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Zitat:
Das Ganze ist ein Deal mit den wichtigsten Gläubigern (Stadt, Land, Fluß - sorry, Stadt, Land, AM), um den speziellen Besonderheiten des DFB Rechnung zu tragen und so die Chance auf die 4. Liga zu erhalten. Da alle mit dem Hinauszögern bis zum Saisonende einverstanden waren, hat das Gericht eben mitgemacht. Jetzt gilt es, den 30.06. ohne weitere Zahlungsunfähigkeit zu schaffen.
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06.01.2013, 21:21 | #8 | |||
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Zitat:
Zitat:
So richtig kann ich mich mit der ganzen Situation nicht anfreunden. Wenn ein wirkliches Konzept vorgelegt wurde, müssen doch der Gläubigerausschuss und das Gericht sowie einige andere Personen dies kennen. Inhaltsfragmente wurden hier noch nicht vorgestellt. Ich denke, dass dies ein sehr spezielles Insolvenzplanverfahren ist, das entgegen anderer "normalen" Verfahren evtl. tatsächlich nur für einen gewissen Zeitraum statt bis zur endgültigen Sanierung konzipiert wurde. Ansonsten hätte ich vermutet, dass das Konzept z.B. eine konkrete Regelung zu dem Kader und evtl. auch dem Fuhrpark wiedergibt. Hoffentlich ist diese Planung umfassender, zutreffender und plausibler als andere Planungsrechnungen der jüngeren Alemannia-Vergangenheit. Gibt es eigentlich auch schon im Brett Hochrechnungen, wie hoch die Honorare/Vergütungen für Mönig, Mönning und Voskuhl sein werden? Ich hatte noch immer die kleine Hoffnung, dass die nicht ganz klare rechtliche Kluft zwischen Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht (siehe anderen Post von mir) weiterhin eine gewisse (kleinere) Kontrollfunktion des Aufsichtsrates bietet, so dass z.B. derartige Vergütungen hinterfragt werden können. Wenn ich aber Folgendes lesen (Unterstreichungen von mir) Zitat:
wird mir etwas unwohl und ich frage mich, ob diese Handlungsunfähigkeit und Abhängigkeit tatsächlich so bekannt war, als gewisse Positionen vergeben wurden. Ich kann mich damit auf jeden Fall nicht anfreunden und ich habe leider auch kein absolutes und blindes Vertrauen in M&M.
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Folgender Benutzer sagt Danke zu Harvey Specter für den nützlichen Beitrag: | a.tetzlaff (06.01.2013) |
04.01.2013, 14:52 | #9 | |
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05.01.2013, 00:48 | #10 | |
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Zitat:
http://www.rechtsrat.ws/vlink/urteil...azr-695-99.htm Dies gilt aber erst nach Insolvenzeröffnung. Der vorläufige Insolvenzverwalter oder Sachwalter hat diese Sonderrechte nicht: http://www.rechtsrat.ws/vlink/urteil...azr-134-04.htm |
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05.01.2013, 02:15 | #11 | |
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Zitat:
Du hast recht, dass Mönning dieses Recht nicht hat. Mönig hat aber das Recht zur Kündigung. Und es gibt auch im Planverfahren die Möglichkeit Spieler "frei zu stellen", wenn dadurch die Sanierung gesichert werden kann. Gruß svenc |
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Folgender Benutzer sagt Danke zu für den nützlichen Beitrag: | hemingway (05.01.2013) |
05.01.2013, 10:35 | #12 |
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Habe selbige jetzt mal ab Seite 85 überflogen. Da finde ich kein Sonderkündigungsrecht außer durch den Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung.
Auch hierzu finde ich in der Dissertation nur für den - bei uns zum Glück (noch) nicht vorhandenen - Insolvenzverwalter Sonderrechte zur Freistellung. |
05.01.2013, 13:18 | #13 | |
Gast
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Zitat:
Seite 96 (ich hatte das schon einmal zitiert): "Gemäß § 209 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Abs. 2 Ziff. 3 InsO muss er nur solche Spieler bezahlen, deren Leistung er tatsächlich in Anspruch nimmt; die übrigen können von der Arbeit freigestellt werden und sind dann nur als "Altmassegläubiger" nach der Maßgabe des § 209 Abs. 1 Ziff. 3 InsO - im Regelfall nur quotal - zu bezahlen." "er" ist in diesem Fall der Insolvenzverwalter, da hast Du vollkommen recht. Aber noch einmal: JEDER Arbeitsvertrag kann gekündigt werden. Im Rahmen der gesetzlichen bzw. tariflichen Kündigungsfristen, notfalls mit Anspruch auf eine Entschädigung. Die übliche Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Was in den Verträgen der Spieler für Fristen drin stehen, wissen wir (leider) nicht. Wenn ich das bisher gelesene aber richtig interpretiere, sind die Spieler bereits Teil der Gläubigergemeinschaft (aufgrund ausstehender Gehälter (Gehaltsteile)), würde man Ihnen jetzt kündigen würden die Forderungen der Spieler nicht zu Lasten des laufenden Spielbetriebs gehen, sondern würden in die Forderungen der Gläubiger im Insolvenzverfahren einfließen. Dies ist darin begründet (so verstehe ich das zumindest), dass die Forderungen auf Verträgen basieren, die schon vor der Beantragung des Insolvenzverfahrens existierten. Aber auch in der Dissertation findet man Hinweise auf das Insolvenzplanverfahren. Es wird hier allerdings an sehr vielen Stellen darauf hingewiesen, dass viele Lösungen alleine auf dem Weg der Verhandlung erzielt werden können, da es dafür keine gesetzlichen Regelungen gibt. Seite 138: "Als Kernstück des neuen Insolvenzrechts löst sich der Insolvenzplan von den Vorstellungen, die dem Vergleichsrecht zugrunde lagen und gibt den Beteiligten die Möglichkeit, Insolvenzen auf der Grundlage der Gläubigerautonomie flexibel und wirtschaftlich effektiv abzuwickeln.426 Das Insolvenzplanverfahren strebt primär die finanzielle und leistungswirtschaftliche Sanierung des schuldnerischen Unternehmens an" Seite 143: "Auch auf die Mitwirkung der Spieler kommt es bei einer Sanierung mittels Insolvenzplan entscheidend an. Im Regelfall wird es für eine wirtschaftliche Sanierung des Spielbetriebs nötig sein, die hohen Personalkosten zu senken. Eine Anpassung der Spielergehälter erfordert aber die Bereitschaft der Spieler. Sofern es nicht gelingt, sich mit Spielern, Trainern und sonstigen Angestellten über die zukünftigen Konditionen zu einigen, kann eine Anpassung der Verträge durch den Insolvenzverwalter nur über § 113 InsO erfolgen. Wie beschrieben, gibt § 113 InsO jedoch nicht nur dem Verwalter, sondern auch dem Vertragspartner eine Kündigungsmöglichkeit, so dass eine einseitige Neuregelung nur sehr bedingt möglich sein wird. Ähnlich den Finanzierungsverträgen kann Rechtssicherheit für die Zukunft nur über den Verhandlungsweg geschaffen werden. Soweit offene Gehälter der Spieler nicht vollständig vom Insolvenzgeld abgedeckt sind (also mehr als drei Monatsgehälter offen waren oder Teile nicht durch das Insolvenzgeld abgedeckt sind), sind die Spieler als Arbeitnehmer Insolvenzgläubiger und als solche ohnehin an der Abstimmung über den Insolvenzplan beteiligt." Es ist halt ein sehr sehr komplexes Themengebiet und wie Max schon richtig sagt, werden M & M wohl genau wissen, was sie tun. Das ist bei der Alemannia in den letzten Jahren ja recht selten gewesen, dass die dort Handelnden sich darüber wirklich bewusst waren Gruß svenc |
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