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  #1  
Alt 25.03.2021, 16:52
Alemannia Wahlausschuss Alemannia Wahlausschuss ist offline
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Nominierungsverfahren für die Wahlen auf der JHV 2021

Liebe Mitglieder,
gemäß gemeinsamen Beschluss des Vorstands und des Verwaltungsrates soll am 12.06.2021 die JHV stattfinden:
https://www.alemannia-aachen.de/aktu...lOntxjrWuevjW8

Wir weisen darauf hin, dass alle Kandidaten-Nominierungen bis zum 23.04.2021 schriftlich auf der Geschäftsstelle der Alemannia (Krefelder Str. 205, 52070 Aachen) nachweislich eingegangen sein müssen.
Dies gilt für Nominierungen der Gremien, der Abteilungen sowie der Mitglieder.

- Gremien: Der Vorsitzende des jeweiligen Gremiums sendet ein Schreiben an die Geschäftsstelle mit Auflistung der Kandidaten sowie Mitteilung über Art (z. B. Umlaufbeschluss) und Datum des Beschlusses.

- Die Abteilungen senden bis zum o. g. Fristende eine Kopie des Protokolls der Abteilungsversammlung mit Datum der Veranstaltung sowie die Abstimmungsergebnisse der Abteilungskandidaten.

- Mitgliedervertreter reichen die notwendigen Unterschriftenlisten (50 Unterschriften von Mitgliedern, die nicht für das gleiche Amt kandidieren) im Original bei der Geschäftsstelle ein.

Mitglieder, die aufgrund der Corona-Situation Probleme haben die notwendigen 50 Unterschriften beizubringen, mögen sich am 19.04.2021 an den Wahlausschuss unter wahlausschuss@alemannia-aachen.de wenden.
Die bereits gesammelten Unterschriften bitten wir in der E-Mail bereits beizufügen. Diese Möglichkeit gilt für Nominierungen zum Präsidium, Aufsichtsrat und Ehrenrat.

Beim Verwaltungsrat gibt es 3 Kategorien (gem. Satzung § 15.10):
1 Mitglieder (50 Unterschriften)
2 Abteilungen (Wahl in der Abteilung)
3 Gremien (Beschluss / Wahl im jeweiligen Gremium)
Hier können die Kandidaten ausschließlich unter vorgenannten Regeln nominiert werden.

Seien Sie versichert, dass der Wahlausschuss nur solche Wahlen durchführen wird, die folgende Kriterien erfüllen:
- Demokratisch vertretbarer Zugang der Kandidaten auf die Nominierungsliste
- Sicherer Zugang der Mitglieder / Wähler*innen zum Veranstaltungsort / Wahlgang ohne Gesundheitsgefährdung
- Gesundheitsschutz der Wahlhelfenden bei den Wahlgängen und bei der Stimmauszählung

Der guten Ordnung halber weisen wir daraufhin, dass eine Satzungsänderung erforderlich ist, damit die Wahlen zum Aufsichtsrat der TSV Alemannia Aachen GmbH durchgeführt werden können.
Der Vorstand hat angekündigt dies sicherzustellen.

Der Wahlausschuss
Aachener Turn- und Sportverein Alemannia 1900 e. V.
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  #2  
Alt 25.03.2021, 20:55
tivolino tivolino ist offline
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Zitat:
Zitat von Alemannia Wahlausschuss Beitrag anzeigen
Liebe Mitglieder,
gemäß gemeinsamen Beschluss des Vorstands und des Verwaltungsrates soll am 12.06.2021 die JHV stattfinden:
https://www.alemannia-aachen.de/aktu...lOntxjrWuevjW8

Wir weisen darauf hin, dass alle Kandidaten-Nominierungen bis zum 23.04.2021 schriftlich auf der Geschäftsstelle der Alemannia (Krefelder Str. 205, 52070 Aachen) nachweislich eingegangen sein müssen.
Dies gilt für Nominierungen der Gremien, der Abteilungen sowie der Mitglieder.

- Gremien: Der Vorsitzende des jeweiligen Gremiums sendet ein Schreiben an die Geschäftsstelle mit Auflistung der Kandidaten sowie Mitteilung über Art (z. B. Umlaufbeschluss) und Datum des Beschlusses.

- Die Abteilungen senden bis zum o. g. Fristende eine Kopie des Protokolls der Abteilungsversammlung mit Datum der Veranstaltung sowie die Abstimmungsergebnisse der Abteilungskandidaten.

- Mitgliedervertreter reichen die notwendigen Unterschriftenlisten (50 Unterschriften von Mitgliedern, die nicht für das gleiche Amt kandidieren) im Original bei der Geschäftsstelle ein.

Mitglieder, die aufgrund der Corona-Situation Probleme haben die notwendigen 50 Unterschriften beizubringen, mögen sich am 19.04.2021 an den Wahlausschuss unter wahlausschuss@alemannia-aachen.de wenden.
Die bereits gesammelten Unterschriften bitten wir in der E-Mail bereits beizufügen. Diese Möglichkeit gilt für Nominierungen zum Präsidium, Aufsichtsrat und Ehrenrat.

Beim Verwaltungsrat gibt es 3 Kategorien (gem. Satzung § 15.10):
1 Mitglieder (50 Unterschriften)
2 Abteilungen (Wahl in der Abteilung)
3 Gremien (Beschluss / Wahl im jeweiligen Gremium)
Hier können die Kandidaten ausschließlich unter vorgenannten Regeln nominiert werden.

Seien Sie versichert, dass der Wahlausschuss nur solche Wahlen durchführen wird, die folgende Kriterien erfüllen:
- Demokratisch vertretbarer Zugang der Kandidaten auf die Nominierungsliste
- Sicherer Zugang der Mitglieder / Wähler*innen zum Veranstaltungsort / Wahlgang ohne Gesundheitsgefährdung
- Gesundheitsschutz der Wahlhelfenden bei den Wahlgängen und bei der Stimmauszählung

Der guten Ordnung halber weisen wir daraufhin, dass eine Satzungsänderung erforderlich ist, damit die Wahlen zum Aufsichtsrat der TSV Alemannia Aachen GmbH durchgeführt werden können.
Der Vorstand hat angekündigt dies sicherzustellen.

Der Wahlausschuss
Aachener Turn- und Sportverein Alemannia 1900 e. V.
Was für eine Satzungsänderung ist denn für die AR-Wahl notwendig? Und was für eine Corona-Sonderregel wurde da für die Unterschriften ausgeheckt?? Und weshalb gilt diese Sonderregel offenbar für alle anderen Gremien, nicht aber für die VR-Wahl???
__________________

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  #3  
Alt 25.03.2021, 21:10
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a.tetzlaff a.tetzlaff ist offline
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Zitat:
Zitat von tivolino Beitrag anzeigen
Was für eine Satzungsänderung ist denn für die AR-Wahl notwendig? Und was für eine Corona-Sonderregel wurde da für die Unterschriften ausgeheckt?? Und weshalb gilt diese Sonderregel offenbar für alle anderen Gremien, nicht aber für die VR-Wahl???

Gute und berechtigte Fragen!

Es gibt genug Juristen in den Gremien, die diese Fragen rechtzeitig beantworten müssen.
Sonst kann man doch die JHV anfechten , oder ?
Muss man geimpft sein, um an der JHV teilnehmen zu können .?
Ich bin Mitte April geimpft, weil ich in Belgien wohne.
Muss man die Impfbescheinigung vorzeigen?
Oder ein Testergebnis ?

Ich als geimpfter möchte nicht auch auf dem Tivoli mit nicht geimpften
oder nicht getesten zusamen kommen und trotzdem meine Wahlrechte ausüben.

Schwierige Fragen für Alemannia.
__________________
"Die einen kennen mich, und die anderen können mich "

Rudolf Servatius
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  #4  
Alt 25.03.2021, 21:21
tivolino tivolino ist offline
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Zitat von a.tetzlaff Beitrag anzeigen
Gute und berechtigte Fragen!

Es gibt genug Juristen in den Gremien, die diese Fragen rechtzeitig beantworten müssen.
Sonst kann man doch die JHV anfechten , oder ?
Muss man geimpft sein, um an der JHV teilnehmen zu können .?
Ich bin Mitte April geimpft, weil ich in Belgien wohne.
Muss man die Impfbescheinigung vorzeigen?
Oder ein Testergebnis ?

Ich als geimpfter möchte nicht auch auf dem Tivoli mit nicht geimpften
oder nicht getesten zusamen kommen und trotzdem meine Wahlrechte ausüben.

Schwierige Fragen für Alemannia.
Es ist ja ohnehin alles auf dem Prinzip Hoffnung aufgebaut. Nach der jetzigen Verordnungslage könnte die Versammlung meiner Meinung nach im Moment als Open-Air-Präsenzveranstaltung mit theoretisch bis zu 5500 Gästen gar nicht stattfinden. Wir müssen hoffen, dass es bis Mitte Juni bzw. bis zum Einladungsdatum Ende Mai die nötigen Lockerungen gibt. Eine JHV nur für Geimpfte ist für mich undenkbar. Nur für Getestete? Keine Ahnung, ob das rechtlich geht.
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Bucki (26.03.2021)
  #5  
Alt 25.03.2021, 21:22
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In der Satzung steht die Alemannia Aachen GmbH.
Gewählt werden kann aber nur der Aufsichtsrat der TSV Alemannia Aachen GmbH. Keine Satzungsänderung = keine Wahl des AR der TSV Alemannia Aachen GmbH.

Dies ist keine Corona-Sonderregel. Neben Unterschriften können Kandidaten auch durch Gremien nominiert werden.

Beim VR lässt dies die Satzung ausdrücklich nur in der Kategorie Gremien zu. In der Kategorie Mitglieder und Abteilungen ist das nicht möglich. Dies wird in der Veröffentlichung explizit beschrieben.

Zitat:
Zitat von tivolino Beitrag anzeigen
Was für eine Satzungsänderung ist denn für die AR-Wahl notwendig? Und was für eine Corona-Sonderregel wurde da für die Unterschriften ausgeheckt?? Und weshalb gilt diese Sonderregel offenbar für alle anderen Gremien, nicht aber für die VR-Wahl???
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tivolino (25.03.2021)
  #6  
Alt 25.03.2021, 21:28
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Zitat:
Zitat von Alemannia Wahlausschuss Beitrag anzeigen
In der Satzung steht die Alemannia Aachen GmbH.
Gewählt werden kann aber nur der Aufsichtsrat der TSV Alemannia Aachen GmbH. Keine Satzungsänderung = keine Wahl des AR der TSV Alemannia Aachen GmbH.

Dies ist keine Corona-Sonderregel. Neben Unterschriften können Kandidaten auch durch Gremien nominiert werden.

Beim VR lässt dies die Satzung ausdrücklich nur in der Kategorie Gremien zu. In der Kategorie Mitglieder und Abteilungen ist das nicht möglich. Dies wird in der Veröffentlichung explizit beschrieben.
Der erste Absatz eurer Antwort bestätigt meine damals geäußerte Auffassung, dass es nicht zulässig war, Schleidens und Kalls Wahl in den AR der alten Alemannia Aachen GmbH einfach auf die neue TSV Alemannia Aachen GmbH zu übertragen.
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Bucki (26.03.2021), Franz Wirtz (25.03.2021), Modefan (26.03.2021)
  #7  
Alt 26.03.2021, 17:46
greeny greeny ist offline
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Zitat:
Zitat von Alemannia Wahlausschuss Beitrag anzeigen
In der Satzung steht die Alemannia Aachen GmbH.
Gewählt werden kann aber nur der Aufsichtsrat der TSV Alemannia Aachen GmbH. Keine Satzungsänderung = keine Wahl des AR der TSV Alemannia Aachen GmbH. ...
Hätte der Vorstand – wie von der Mitgliederversammlung 2017 beschlossen – die Änderungsvorschläge der Satzungskommission der Jahreshauptversammlung zur Beschlussfassung zugeleitet, bräuchte man jetzt keine „Teil"-Satzungsänderung.

Aber nein … die Herren wollten sich mit dieser Satzungsänderung nicht beschäftigen. Man hat immer neue Gründe gefunden, warum es nicht passte.

Den Mitgliedern die „große“ Satzungsänderung vorenthalten … aber eine dem Vorstand genehme Satzungsänderung herbeiführen. Nö, da gibt es von mir ein Nein.
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Freunde nennen sich aufrichtig, die Feinde sind es.
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Bucki (26.03.2021), Öcher Wellenbrecher (27.03.2021)
  #8  
Alt 26.03.2021, 22:01
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easy easy ist offline
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Zitat:
Zitat von greeny Beitrag anzeigen
Hätte der Vorstand – wie von der Mitgliederversammlung 2017 beschlossen – die Änderungsvorschläge der Satzungskommission der Jahreshauptversammlung zur Beschlussfassung zugeleitet, bräuchte man jetzt keine „Teil"-Satzungsänderung.

Aber nein … die Herren wollten sich mit dieser Satzungsänderung nicht beschäftigen. Man hat immer neue Gründe gefunden, warum es nicht passte.

Den Mitgliedern die „große“ Satzungsänderung vorenthalten … aber eine dem Vorstand genehme Satzungsänderung herbeiführen. Nö, da gibt es von mir ein Nein.
Wer etwas will, sucht Wege - wer etwas nicht will, sucht Gründe.
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Es kommt anders, wenn man denkt ;)!
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Bucki (26.03.2021), Öcher Wellenbrecher (27.03.2021), tivolino (27.03.2021)
  #9  
Alt 27.03.2021, 13:00
Franz Wirtz Franz Wirtz ist offline
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Ausrufezeichen Dabeisein ist alles ...

Zitat:
Zitat von tivolino Beitrag anzeigen
Es ist ja ohnehin alles auf dem Prinzip Hoffnung aufgebaut. Nach der jetzigen Verordnungslage könnte die Versammlung meiner Meinung nach im Moment als Open-Air-Präsenzveranstaltung mit theoretisch bis zu 5.500 Gästen gar nicht stattfinden. Wir müssen hoffen, dass es bis Mitte Juni bzw. bis zum Einladungsdatum Ende Mai die nötigen Lockerungen gibt. Eine JHV nur für Geimpfte ist für mich undenkbar. Nur für Getestete? Keine Ahnung, ob das rechtlich geht.
Zitat:
„Die Durchführung der Jahreshauptversammlung steht unter dem Vorbehalt, dass das Pandemiegeschehen die Durchführung zulässt.“ ...
Kann mir nicht vorstellen, dass Irgendwer Vereinsmitglieder vom Besuch der Mitgliederversammlung - sofern diese stattfindet - abhalten darf. Jedenfalls solange nicht, wie gleichwertige alternative Formen der Teilhabe fehlen. Immerhin wären Ausgeschlossene daran gehindert, ihre satzungsgemäß verankerten Rechte wahrzunehmen.

Im Umkehrschluss leitet sich (nach meinem Verständnis) daraus ab, dass ein negatives Testergebnis als Zugangshürde inakzeptabel erscheint. Testen ließen sich ohnehin nur diejenigen, die sich gegebenenfalls auch ein überraschendes Positiv-Ergebnis leisten könnten. Für manch' anderen dürfte selbst ein gering eingeschätztes Restrisiko bereits eine abschreckende Wirkung haben.

Bei der Planung/Anmeldung einer solchen Veranstaltung erscheint es naheliegend, sich an einer realistischen Teilnehmerzahl zu orientieren.

PS:
„Überall geht ein früheres Ahnen dem späteren Wissen voraus.“ - Alexander von Humboldt
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  #10  
Alt 27.03.2021, 17:33
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Zitat:
Zitat von Franz Wirtz Beitrag anzeigen
Kann mir nicht vorstellen, dass Irgendwer Vereinsmitglieder vom Besuch der Mitgliederversammlung - sofern diese stattfindet - abhalten darf. Jedenfalls solange nicht, wie gleichwertige alternative Formen der Teilhabe fehlen. Immerhin wären Ausgeschlossene daran gehindert, ihre satzungsgemäß verankerten Rechte wahrzunehmen.
Ich habe so den leisen Verdacht, dass das Bundesinfektionsschutzgesetz über der privatrechtlichen Satzung eines Sportvereines steht.



Zitat:
Zitat von Franz Wirtz Beitrag anzeigen
Im Umkehrschluss leitet sich (nach meinem Verständnis) daraus ab, dass ein negatives Testergebnis als Zugangshürde inakzeptabel erscheint.

Ich vermute eher, dass dies die einzige Voraussetzung sein kann, unter der eine Veranstaltung mit dreistelliger Teilnehmerzahl zulässig sein wird. Ein Impfpass scheidet aus, solange nicht das Gros der Bevölkerung eine Impfmöglichkeit erhalten hat.



Zitat:
Zitat von Franz Wirtz Beitrag anzeigen
Testen ließen sich ohnehin nur diejenigen, die sich gegebenenfalls auch ein überraschendes Positiv-Ergebnis leisten könnten. Für manch' anderen dürfte selbst ein gering eingeschätztes Restrisiko bereits eine abschreckende Wirkung haben.
Das ist ja eine rein private Entscheidung; wer die Bedingungen für den Besuch einer Veranstaltung nicht erfüllen möchte, kann halt nicht da hin. Wenn ich keinen Helm anziehen möchte, darf ich nicht Motorrad fahren. Und es wäre auch kein besonders verantwortliches Verhalten, lieber unwissend infiziert und infektiös durch die Welt zu spazieren als durch einen simplen Test mit der einzigen Gefahr eines zweiwöchigen Balkonien-Urlaubs das Gesundheitsrisiko für sich selbst und seine Mitmenschen zu reduzieren.


Mal kurz ein Wattestäbchen in die Nase oder in einen Becher spucken ist ja auch nichts, was ich für unzumutbar oder gefährlich halten würde.
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chris2010 (27.03.2021)
  #11  
Alt 27.03.2021, 20:03
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Angesichts der galoppierenden Pandemie wird die JHV im Juni, wenn überhaupt, digital stattfinden. Alles andere ist weltfremd.
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  #12  
Alt 27.03.2021, 21:24
Benutzerbild von a.tetzlaff
a.tetzlaff a.tetzlaff ist offline
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Zitat:
Zitat von Braveheart Beitrag anzeigen
Angesichts der galoppierenden Pandemie wird die JHV im Juni, wenn überhaupt, digital stattfinden. Alles andere ist weltfremd.
Eher garnicht.

Digital würde bedeuten, dass Mitglieder , die nicht entsprechend ausgestattet sind, nicht teilnehmen können.
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Rudolf Servatius
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Franz Wirtz (27.03.2021)
  #13  
Alt 27.03.2021, 21:28
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Zitat von a.tetzlaff Beitrag anzeigen
Eher garnicht.

Digital würde bedeuten, dass Mitglieder , die nicht entsprechend ausgestattet sind, nicht teilnehmen können.
Das wäre kein triftiger Grund. Wenn das Präsidium die JHV digital durchführen möchte, ist das sehr wohl möglich sowie juristisch einwandfrei - legitimiert durch das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“.
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Geändert von Luntenpaul (27.03.2021 um 21:30 Uhr)
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chris2010 (28.03.2021), Franz Wirtz (28.03.2021), Öcher Wellenbrecher (27.03.2021)
  #14  
Alt 27.03.2021, 21:34
chris2010 chris2010 ist offline
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Zitat von Heinsberger LandEi Beitrag anzeigen
...Mal kurz ein Wattestäbchen in die Nase oder in einen Becher spucken ist ja auch nichts, was ich für unzumutbar oder gefährlich halten würde.
Aber weisst Du denn, was die Reptiloiden dann mit Deiner DNA machen?
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  #15  
Alt 27.03.2021, 22:34
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Heinsberger LandEi Heinsberger LandEi ist offline
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Zitat von chris2010 Beitrag anzeigen
Aber weisst Du denn, was die Reptiloiden dann mit Deiner DNA machen?

Einen neuen Mensch-Alien-Hybriden schaffen, der neben seinen außerirdischen Fähigkeiten dank meiner DNA auch nachts den Kühlschrank findet und tiefe Löcher in ein Sofa sitzen kann.
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chris2010 (28.03.2021)
  #16  
Alt 27.03.2021, 22:39
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Michi Müller Michi Müller ist offline
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Zitat von Heinsberger LandEi Beitrag anzeigen
Einen neuen Mensch-Alien-Hybriden schaffen, der neben seinen außerirdischen Fähigkeiten dank meiner DNA auch nachts den Kühlschrank findet und tiefe Löcher in ein Sofa sitzen kann.
Reptiloide... Kennt Sido sich mit aus
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  #17  
Alt 27.03.2021, 23:04
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Zitat von Heinsberger LandEi Beitrag anzeigen
Einen neuen Mensch-Alien-Hybriden schaffen, der neben seinen außerirdischen Fähigkeiten dank meiner DNA auch nachts den Kühlschrank findet und tiefe Löcher in ein Sofa sitzen kann.

Hört sich stark nach Hämorrhoiden / Klabusterbeeren an.


Aber hier gehts um Nominierungen zur JHV Wahl 2021
Hoffe das das nicht ins Anforderungsprofil gehört.
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Ende aus Micky Maus

Geändert von Öcher Wellenbrecher (27.03.2021 um 23:07 Uhr)
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Franz Wirtz (28.03.2021)
  #18  
Alt 27.03.2021, 23:30
tivolino tivolino ist offline
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Zitat von Luntenpaul Beitrag anzeigen
Das wäre kein triftiger Grund. Wenn das Präsidium die JHV digital durchführen möchte, ist das sehr wohl möglich sowie juristisch einwandfrei - legitimiert durch das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“.
Gibt es die Sondergesetzgebung denn auch her, Mitgliederversammlungen - wie unsere JHV 2020, bei der eigentlich eine neue Satzung beschlossen werden sollte - einfach ausfallen zu lassen? Und was wäre mit der geplanten Satzungsänderung für die AR-Wahl? Wie ich es verstanden habe, müsste sie schriftlich in einer Art Briefwahl beschlossen werden. Und mindestens die Hälfte unserer ca. 5000 Mitglieder müsste dabei mitmachen. Und wie würden die neuen Gremien gewählt? Das sind auch alles nur zeitlich befristete Notlösungen. Fachleute empfehlen dringend, Digitalversammlungen, geänderte Wahlverfahren etc. für den Pandemiefall dauerhaft in der Vereinssatzung abzusichern. Ist das geplant?
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Franz Wirtz (28.03.2021)
  #19  
Alt 28.03.2021, 10:09
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Luntenpaul Luntenpaul ist offline
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Gibt es die Sondergesetzgebung denn auch her, Mitgliederversammlungen - wie unsere JHV 2020, bei der eigentlich eine neue Satzung beschlossen werden sollte - einfach ausfallen zu lassen? Und was wäre mit der geplanten Satzungsänderung für die AR-Wahl? Wie ich es verstanden habe, müsste sie schriftlich in einer Art Briefwahl beschlossen werden. Und mindestens die Hälfte unserer ca. 5000 Mitglieder müsste dabei mitmachen. Und wie würden die neuen Gremien gewählt? Das sind auch alles nur zeitlich befristete Notlösungen. Fachleute empfehlen dringend, Digitalversammlungen, geänderte Wahlverfahren etc. für den Pandemiefall dauerhaft in der Vereinssatzung abzusichern. Ist das geplant?
Diese Detailfragen solltest Du nicht mir, sondern den Verantwortlichen stellen. Fakt ist: Die JHV darf digital durchgeführt werden. Alles, was darüber hinaus geht, ist ein Präzedenzfall und sollte natürlich vorab (!) juristisch abgeklopft werden, ohne Zweifel.
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  #20  
Alt 28.03.2021, 12:44
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Das wäre kein triftiger Grund. Wenn das Präsidium die JHV digital durchführen möchte, ist das sehr wohl möglich sowie juristisch einwandfrei - legitimiert durch das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“.
Richtig.
Habe ich gerade mal überflogen.

Wenn keine JHV stattfindet, bleibt Fröhlich im Amt.

Der Vorstand kann festlegen , eine digitale JHV durchzuführen oder den Mitgliedern gestatten, ihre Stimmen schriftlich abzugen, quasi eine Briefwahl.

Ungeklärt ist bisher die Frage, ob bei einem Verein, bei dem eine nennenswerte Zahl von Mitgliedern nicht über die Voraussetzungen für eine digitale Teilnahme verfügen, die Wahl anfechtbar ist.
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Rudolf Servatius
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