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12.06.2013, 15:45 | #1 | |
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Zitat:
Zu 1: Ist das Thema durch die Insolvenz der AA GmbH bloße Magulatur, oder hätte der Verein offiziell den Ausfall als Gläubiger anmelden müssen? Kann man dies, wenn die Summe noch nicht entgültig feststeht? Zu 2. Wie hoch war denn der nennenswerte Betrag? Zu 7. Warum nicht? Sind doch unter uns... Zu 9. Was muss man hier unter Wechselstichtag verstehen? |
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13.06.2013, 00:36 | #2 | |
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Zitat:
Geändert von WoT (13.06.2013 um 00:52 Uhr) |
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Folgender Benutzer sagt Danke zu WoT für den nützlichen Beitrag: | Kiki13 (13.06.2013) |
13.06.2013, 00:49 | #3 |
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Danke WoT,
hatte tatsächlich Deine erste Ausführung anders herum verstanden. Mit der Sorge, was da noch kommen kann, stehst Du nicht alleine da... Beim Mittelteil ging ich auch nicht ernsthaft von konkreten Antworten aus... Der Letzte Teil erschließt sich mir nun. Gestern Abend hat Kutschbja bestätigt, dass man wisse, gegen die Satzung zu verstossen. Welche Grundlagen gelten denn dann für die Einberufung, bzw. die Einladungen? Jene, welche bis zum 30.06. Bestand hatten? Geändert von Kiki13 (13.06.2013 um 01:00 Uhr) |
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