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Alt 03.03.2011, 16:19
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[5] Vorschlags- und Wahlprozedere für die Wahlen zu den übrigen Gremien

Für das Vorschlags- und Wahlprozedere für die Wahlen zu den restlichen Gremien möchten wir ein einheitliches Verfahren anwenden. Hier soll sich das Prüfungsrecht der vorgeschalteten Gremien nur noch auf die in der Satzung festgelegten (und auch von uns nicht geänderten!) Formalkriterien und Kompetenzen erstrecken. Wer formal korrekt vorgeschlagen wird (mit mindestens 50 Mitgliederunterschriften) und die in der Satzung festgelegten Kompetenzen aufweisen kann, muss zukünftig auf der Wahlliste stehen.
Eine Ausnahme bildet die Wahl für den Verwaltungsrat. Hier möchten wir auf jeden Fall gewährleisten, dass die Abteilungen des Vereins als Gerüst desselben ausreichend repräsentiert sind. So wollen wir drei Abteilungsvertreter im Verwaltungsrat garantieren; weitere Vertreter aus den Abteilungen heraus sind mit 50 Unterschriften relativ leicht zusätzlich auf die Wahlliste zu setzen.
§ 15 (2) Satz 1 soll in Anlehnung an die kosmetischen Änderungen (s. anderer Thread) nur erneut verdeutlichen, dass der ÄR aus 8 + 1 (Ehrenpräsident) Mitgliedern besteht, wobei Letzterer nicht turnusmäßig gewählt werden muss.

Unser Vorschlag:

IV. (Vorschlags- und Wahlprozedere für die Wahl des Aufsichtsrates)

1) § 14 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst

„(4) Der Verwaltungsrat prüft die formale Zulässigkeit aller eingegangenen
Kandidatenvorschläge zur Wahl der zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrates der
Alemannia Aachen GmbH durch die Mitgliederversammlung und erstellt aus seinen eigenen Vorschlägen und aus allen satzungsgemäß eingegangenen Kandidatenvorschlägen eine entsprechende Wahlliste. Kandidatenvorschläge, die den formalen Kriterien genügen, müssen auf der Wahlliste erscheinen. Der Verwaltungsrat kann Wahlempfehlungen aussprechen.“

V. (Vorschlags- und Wahlprozedere für die Wahl des Verwaltungsrates)

1) § 15 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„(4) Der Ältestenrat prüft die formale Zulässigkeit aller eingegangenen Kandidatenvorschläge zur Wahl des Verwaltungsrates durch die Mitgliederversammlung und erstellt aus seinen eigenen Vorschlägen und aus allen satzungsgemäß eingegangenen Kandidatenvorschlägen die Wahlliste zur Wahl von acht Mitgliedern des Verwaltungsrates. Er erstellt aus den Vorschlägen der Abteilungen des Vereins die Wahlliste zur Wahl dreier weiterer Mitglieder des Verwaltungsrates durch die Mitgliederversammlung. Kandidatenvorschläge, die den formalen Kriterien genügen, müssen auf der Wahlliste erscheinen. Der Ältestenrat kann Wahlempfehlungen aussprechen.“

VI. (Vorschlags- und Wahlprozedere für die Wahl des Ältestenrates)

1) § 12 Absatz 7 wird wie folgt neu gefasst:

„(7) Der Vorstand prüft die formale Zulässigkeit aller eingegangenen Kandidatenvorschläge zur Wahl des Ältestenrates durch die Mitgliederversammlung und erstellt aus seinen eigenen Vorschlägen und aus allen satzungsgemäß eingegangenen Kandidatenvorschlägen aus der Mitgliedschaft eine entsprechende Wahlliste. Kandidatenvorschläge, die den formalen Kriterien genügen, müssen auf der Wahlliste erscheinen. Der Vorstand kann Wahlempfehlungen aussprechen.“

2) § 15 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

„Die acht zu wählenden Mitglieder des Ältestenrates werden von der Mitgliederversammlung für jeweils 5 Jahre gewählt.“
__________________
Aachen ohne Alemannia?
Für mich nicht vorstellbar...


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