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  #101  
Alt 30.03.2021, 19:34
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Alemannia Satzungsänderung? Nein Danke?!? Was wäre neu? Teil 2

„Der Verwaltungsrat besteht aus sechs Mitgliedern.
Er setzt sich zusammen aus drei Mitgliedern der Abteilungen auf Vorschlag der Abteilungen und drei Mitgliedern auf Vorschlag der Mitgliedschaft.“
(§ 13.1 der Satzung des ATSV)

- Die Kategorie "Gremienvertreter" entfällt ersatzlos
- Die Mitglieder und die Abteilungen entsenden in 2 Kategorien ihre Vertreter
- Das Gremium wird, wie seinerzeit auch vom Insolvenzverwalter empfohlen verkleinert.

Warum Gremien überhaupt eine eigene Kategorie im Verwaltungsrat hatten, war dem Grunde nach in der Vergangenheit schon nicht nachvollziehbar.
Fazit: 3 Plätze sind weniger vorhanden und man muss entweder 25 Unterschriften sammeln oder sich von einer Abteilung nominieren lassen.
Dies erhöht natürlich die Konkurrenz und den Komfort für bisher von Gremien nominierten VR-Kandidaten.

-----

„Der Wahlausschuss besteht aus sechs Mitgliedern.
Er setzt sich zusammen aus zwei Mitgliedern der Abteilungen auf Vorschlag der Abteilungen,
zwei Mitgliedern auf Vorschlag der Mitgliedschaft und je einem delegierten Vertreter aus Präsidium und Verwaltungsrat.“ (§ 14.1 der Satzung des ATSV)

- Die Kategorie "geborene Mitglieder" wird reduziert um 1, der Ehrenrat ist nicht mehr vertreten
- Die Mitglieder und die Abteilungen entsenden in 2 Kategorien ihre Vertreter
- Das Gremium wird, wie seinerzeit auch vom Insolvenzverwalter empfohlen verkleinert.
Fazit: 3 Plätze sind weniger vorhanden und man muss entweder 25 Unterschriften sammeln oder sich von einer Abteilung nominieren lassen.
Der Wahlausschuss steht 2023 wieder zur Wahl an.
__________________
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tivolino (30.03.2021)
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  #102  
Alt 30.03.2021, 21:23
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Zitat:
Zitat von Heinsberger LandEi Beitrag anzeigen
Bei mir erscheint im IG-Beitrag die Zahl der Unterschriften nur Hieroglyphen-ähnlich. Soll diese Zahl 25 betragen?


Rein inhaltlich: Für bereits amtierende Gremienmitglieder sollte es kein Problem sein, 25 Unterstützer für eine Wiederwahl zu finden, jedoch verursacht die Unterschriftensammlung auch zusätzliche Arbeit, die womöglich zulasten der eigentlichen Gremienarbeit geht. Von daher hielte ich es schon für nachvollziehbar, ein unbürokratischeres Vorschlagsrecht der Gremien beizubehalten. Dieses würde ich aber auf bereits amtierende Personen beschränken, so dass jeder, der neu hinzu gewählt werden soll, die Unterschriften benötigt.
Für Herrn Gronen z.B. sollte es kein Problem sein, die 25 Unterschriften einzusammeln, ohne dass seine aktuelle Gremienarbeit über Gebühr erschwert wird. Leute wie ihn von der Unterschriftensammlung zu befreien, während Neulinge ohne Netzwerk sammeln müssen, widerspräche dem Grundgedanken dieser Satzungsänderung. Dieser lautet: Gleiche Rechte und gleiche Pflichten für alle.
Eine ganz wichtige Neuerung: Das Präsidium hat kein Recht mehr, entscheidenden Einfluss auf die Zusammensetzung seines eigenen Kontrollorgans Verwaltungsrat zu nehmen. Das ist aus meiner Sicht ein großer Schwachpunkt der jetzigen Satzung. Leider wird dank der Verzögerungstricksereien der amtierenden Gremien nochmals nach alter Satzung gewählt.
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Bucki (30.03.2021), Öcher Wellenbrecher (31.03.2021)
  #103  
Alt 30.03.2021, 22:24
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Zitat:
Zitat von Heinsberger LandEi Beitrag anzeigen
jedoch verursacht die Unterschriftensammlung auch zusätzliche Arbeit, die womöglich zulasten der eigentlichen Gremienarbeit geht. Von daher hielte ich es schon für nachvollziehbar, ein unbürokratischeres Vorschlagsrecht der Gremien beizubehalten. Dieses würde ich aber auf bereits amtierende Personen beschränken, so dass jeder, der neu hinzu gewählt werden soll, die Unterschriften benötigt.
Niemand muss seine Unterstützerstimmen persönlich einholen. Dies kann man auch "delegieren". Entscheidend ist dass die Liste mit den Unterstützerstimmen rechtzeitig zum jeweiligen Stichtag auf der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen ist. Insofern zieht das Argument nicht. Den Rest hat Tivolino schon dazu gesagt.
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  #104  
Alt 30.03.2021, 22:33
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Heinsberger LandEi Heinsberger LandEi ist offline
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Zitat:
Zitat von Bucki Beitrag anzeigen
Niemand muss seine Unterstützerstimmen persönlich einholen. Dies kann man auch "delegieren".

Da die Gremienarbeit ein Ehrenamt ist, welche meines Wissens nach keine vereinsinternen Delegationsrechte enthält, stellt sich hierbei die Frage der Delegation "an wen?". Dass wir momentan praktisch davon ausgehen, dass die aktuellen Gremienmitglieder hierfür über ausreichende Netzwerke verfügen, sollte für grundsätzliche Regelungen in einer Vereinssatzung nicht relevant sein.



Ich hielte es nur analog unseres politischen Wahlsystems für denkbar, anzunehmen, dass ein bereits zuvor mehrheitlich ins Amt gewählter Kandidat über eine ausreichende Legitimation unter den Wahlberechtigten verfügt, um für eine Wiederwahl nicht erneut Unterstützungsunterschriften sammeln zu müssen.
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  #105  
Alt 30.03.2021, 23:08
tivolino tivolino ist offline
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Zitat:
Zitat von Heinsberger LandEi Beitrag anzeigen
Da die Gremienarbeit ein Ehrenamt ist, welche meines Wissens nach keine vereinsinternen Delegationsrechte enthält, stellt sich hierbei die Frage der Delegation "an wen?". Dass wir momentan praktisch davon ausgehen, dass die aktuellen Gremienmitglieder hierfür über ausreichende Netzwerke verfügen, sollte für grundsätzliche Regelungen in einer Vereinssatzung nicht relevant sein.



Ich hielte es nur analog unseres politischen Wahlsystems für denkbar, anzunehmen, dass ein bereits zuvor mehrheitlich ins Amt gewählter Kandidat über eine ausreichende Legitimation unter den Wahlberechtigten verfügt, um für eine Wiederwahl nicht erneut Unterstützungsunterschriften sammeln zu müssen.
Keiner von denen, die auf Gremienvorschlag kandidiert haben, musste jemals Unterschriften sammeln. Insbesondere auch Herr Gronen nicht. Ich war dabei, als Horst Filbrich - obwohl er bereits Gremienmitglied war - bei einem Freundschaftsspiel die Seitenlinie für die nötigen Unterschriften erneut abklapperte - und vom grinsenden Gronen, der als Gremienkandidat selber ja nicht sammeln musste, die kalte Schulter gezeigt bekam. Diese Bevorzugung der feinen Gremienkandidaten gegenüber den popeligen Mitgliederkandidaten ist ein überholtes Obrigkeitsprivileg, das dringend abgeschafft gehört.
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Mott (31.03.2021), Öcher Wellenbrecher (31.03.2021)
  #106  
Alt 30.03.2021, 23:26
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Heinsberger LandEi Heinsberger LandEi ist offline
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Zitat:
Zitat von tivolino Beitrag anzeigen
... Ich war dabei, als Horst Filbrich - obwohl er bereits Gremienmitglied war - bei einem Freundschaftsspiel die Seitenlinie für die nötigen Unterschriften erneut abklapperte - und vom grinsenden Gronen, der als Gremienkandidat selber ja nicht sammeln musste, die kalte Schulter gezeigt bekam. ...

Glaubst Du, das wäre anders gewesen, wenn Herr Gronen auch 25 Unterschriften hätte vorlegen müssen, die er vermutlich jemanden hätte für sich sammeln lassen?



Zitat:
Zitat von tivolino Beitrag anzeigen
Diese Bevorzugung der feinen Gremienkandidaten gegenüber den popeligen Mitgliederkandidaten ist ein überholtes Obrigkeitsprivileg, das dringend abgeschafft gehört.

Insofern spricht ja auch für mich nichts dagegen, zu sagen, dass Gremien an sich kein Vorschlagsrecht mehr haben, sondern jedes Mitglied selber seine Kandidatur erklären muss. Nur halte ich es für gerechtfertigt, dabei zu sagen, dass eine erfolgreiche Kandidatur in der Vergangenheit eines heute noch amtierenden Funktionsträgers als Unterstützungsnachweis ausreicht, während jeder Neuling die Unterschriften einmalig vorlegen muss.
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  #107  
Alt 31.03.2021, 12:14
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IG IG ist offline
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Alemannia Satzungsänderung? Nein Danke?!? Was wäre neu? Teil 3

"10.9 [...] Wahlen, Beschlüsse und Abstimmungen erfolgen mit der absoluten Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen,
es sei denn, in der Satzung ist eine andere Mehrheit vorgesehen. [...] Alle gültig abgegebenen Stimmen werden mitgezählt."
- Es findet eine Vereinheitlichung statt.
- Es werden immer alle Stimmen berücksichtigt [JA, NEIN, ENTHALTUNG]
- Bisher galt teilweise die einfache Mehrheit hier wurden nur die JA und NEIN stimmen berücksichtigt
- Satzungsänderung bleibt bei 2/3-Mehrheit
- Anteilsverkäufe bleibt bei 3/4-Mehrheit

Fazit: Klarheit, dass alle Stimmen zählen. Die Änderung stellt eine Stärkung der Mitgliederrechte dar.

"10.14 Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag gemäß den Vorgaben der Verfahrensordnung gewählte Mitglieder von Gremien mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen von ihrem Amt abberufen."
- Jedes gewählte Mitglied in einem Gremium kann mit 75% JA-Stimmen (zur Absetzung) durch die Mitgliederversammlung (JHV & außerordentliche) aus seinem Amt wieder entlassen werden.

Fazit: Stärkung der Mitgliederrechte.
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  #108  
Alt 31.03.2021, 12:57
twickenham twickenham ist offline
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Zitat:
Zitat von IG Beitrag anzeigen
"10.14 Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag gemäß den Vorgaben der Verfahrensordnung gewählte Mitglieder von Gremien mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen von ihrem Amt abberufen."
- Jedes gewählte Mitglied in einem Gremium kann mit 75% JA-Stimmen (zur Absetzung) durch die Mitgliederversammlung (JHV & außerordentliche) aus seinem Amt wieder entlassen werden.

Fazit: Stärkung der Mitgliederrechte.
genau das gegenteil. nach 27 bgb kann der vorstand jederzeit abberufen werden. die neue satzung mit der grösseren mehrheit ist eine einschränkung.
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  #109  
Alt 31.03.2021, 12:58
twickenham twickenham ist offline
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Zitat:
Zitat von IG Beitrag anzeigen
Warum Gremien überhaupt eine eigene Kategorie im Verwaltungsrat hatten, war dem Grunde nach in der Vergangenheit schon nicht nachvollziehbar.
die sog. gremienvertreter wurden von den mitgliedern gewählt. es so darzustellen als wären sie nicht legitimiert ist falsch.
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  #110  
Alt 31.03.2021, 14:02
Bucki Bucki ist offline
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Zitat:
Zitat von twickenham Beitrag anzeigen
genau das gegenteil. nach 27 bgb kann der vorstand jederzeit abberufen werden. die neue satzung mit der grösseren mehrheit ist eine einschränkung.
Auszug aus dem BGB
§ 27 BGB Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.


Dieser ganze Paragraph bezieht sich lediglich auf den Vorstand. Die neue Regelung in der von der Satzungskommission ausgearbeiteten Satzung bezieht sich aber auf jedes gewählte Gremium, als neben dem Vorstand auch den Verwaltungsrat, dem Ehrenrat und auch den Wahlausschuss!!!
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  #111  
Alt 31.03.2021, 14:06
twickenham twickenham ist offline
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Zitat:
Zitat von Bucki Beitrag anzeigen
Auszug aus dem BGB
§ 27 BGB Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.


Dieser ganze Paragraph bezieht sich lediglich auf den Vorstand. Die neue Regelung in der von der Satzungskommission ausgearbeiteten Satzung bezieht sich aber auf jedes gewählte Gremium, als neben dem Vorstand auch den Verwaltungsrat, dem Ehrenrat und auch den Wahlausschuss!!!
natürlich kann die mv auch die anderen organe jederzeit abberufen. mit der neuen satzung muss die mehrheit aber grösser sein. gut so, es kann nicht an schnell wechselnden mehrheiten hängen. aber natürlich schwächt es die mitgliederrechte.

Geändert von twickenham (31.03.2021 um 14:09 Uhr)
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  #112  
Alt 31.03.2021, 14:11
Bucki Bucki ist offline
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Zitat:
Zitat von twickenham Beitrag anzeigen
die sog. gremienvertreter wurden von den mitgliedern gewählt. es so darzustellen als wären sie nicht legitimiert ist falsch.
Aber darum geht es doch auch gar nicht. Es soll zukünftig nicht mehr dazu kommen, dass das Gremium, welches kontrolliert werden soll (Vorstand) jemanden in das Gremium, welches eben kontrollieren soll (Verwaltungsrat) nominieren kann. Das müsste dir doch auch klar sein, dass dies schon seit Jahren ein Witz ist (aber ein schlechter!)
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  #113  
Alt 31.03.2021, 14:20
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Zitat:
Zitat von Bucki Beitrag anzeigen
Aber darum geht es doch auch gar nicht. Es soll zukünftig nicht mehr dazu kommen, dass das Gremium, welches kontrolliert werden soll (Vorstand) jemanden in das Gremium, welches eben kontrollieren soll (Verwaltungsrat) nominieren kann. Das müsste dir doch auch klar sein, dass dies schon seit Jahren ein Witz ist (aber ein schlechter!)
Das designierte Präsidium der Alemannia hat sich , seitdem ich zurückdenken kann, schon immer vor der JHV die Mitglieder seines Kontrollorgans Verwaltungsrat selber ausgesucht.
Das war auch beim Präsidium mit Fröhlich nicht anders,
auch bei den Kandidaten hier aus dem Forum, die seitdem nicht mehr offiziell hier schreiben, sondern nur lesen.

Es ist sozusagen ein Kreislauf.
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"Die einen kennen mich, und die anderen können mich "

Rudolf Servatius
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  #114  
Alt 31.03.2021, 14:47
twickenham twickenham ist offline
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Zitat:
Zitat von Bucki Beitrag anzeigen
Aber darum geht es doch auch gar nicht. Es soll zukünftig nicht mehr dazu kommen, dass das Gremium, welches kontrolliert werden soll (Vorstand) jemanden in das Gremium, welches eben kontrollieren soll (Verwaltungsrat) nominieren kann. Das müsste dir doch auch klar sein, dass dies schon seit Jahren ein Witz ist (aber ein schlechter!)
im moment nominiert der vorstand die kontrolleure seines nachfolgers. aber im prinzip ist das natürlich richtig.
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  #115  
Alt 31.03.2021, 15:15
Franz Wirtz Franz Wirtz ist offline
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Ausrufezeichen Falsche Interpretation? ...

Zitat:
Zitat von IG Beitrag anzeigen
"10.9 [...] Wahlen, Beschlüsse und Abstimmungen erfolgen mit der absoluten Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen,
es sei denn, in der Satzung ist eine andere Mehrheit vorgesehen. [...] Alle gültig abgegebenen Stimmen werden mitgezählt."
  • - Es findet eine Vereinheitlichung statt.
  • - Es werden immer alle Stimmen berücksichtigt [JA, NEIN, ENTHALTUNG]
  • - Bisher galt teilweise die einfache Mehrheit hier wurden nur die JA und NEIN stimmen berücksichtigt
  • - Satzungsänderung bleibt bei 2/3-Mehrheit
  • - Anteilsverkäufe bleibt bei 3/4-Mehrheit
Fazit: Klarheit, dass alle Stimmen zählen. Die Änderung stellt eine Stärkung der Mitgliederrechte dar.

"10.14 Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag gemäß den Vorgaben der Verfahrensordnung gewählte Mitglieder von Gremien mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen von ihrem Amt abberufen."
- Jedes gewählte Mitglied in einem Gremium kann mit 75% JA-Stimmen (zur Absetzung) durch die Mitgliederversammlung (JHV & außerordentliche) aus seinem Amt wieder entlassen werden.
Fazit: Stärkung der Mitgliederrechte.
Es ist lediglich (m)eine spontane Empfindung, aber eine 'Stimmenthaltung' drückt im Kern unmissverständlich aus, dass Derjenige/Diejenige sich aus der Entscheidung vollständig heraushalten möchte. Zählt man Enthaltungen mit, macht man dieses Ansinnen unmöglich.
.
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„Sicher ist, dass nichts sicher ist. Selbst das nicht.“
Joachim Ringelnatz
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  #116  
Alt 31.03.2021, 16:33
chris2010 chris2010 ist offline
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Zitat:
Zitat von Franz Wirtz Beitrag anzeigen
Es ist lediglich (m)eine spontane Empfindung, aber eine 'Stimmenthaltung' drückt im Kern unmissverständlich aus, dass Derjenige/Diejenige sich aus der Entscheidung vollständig heraushalten möchte. Zählt man Enthaltungen mit, macht man dieses Ansinnen unmöglich.
.
Das sehe ich anders. Wer sich enthält, überlässt die Entscheidung anderen, weil sie/er sich nicht entscheiden kann oder sollte (z.B. eigene Wahl). Wer sich raushalten will, macht die Stimme ungültig oder gibt sie nicht ab.
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IG (31.03.2021)
  #117  
Alt 31.03.2021, 18:03
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Zitat:
Zitat von Franz Wirtz Beitrag anzeigen
Es ist lediglich (m)eine spontane Empfindung, aber eine 'Stimmenthaltung' drückt im Kern unmissverständlich aus, dass Derjenige/Diejenige sich aus der Entscheidung vollständig heraushalten möchte. Zählt man Enthaltungen mit, macht man dieses Ansinnen unmöglich.
.
Am Ende des Tages geht es darum, dass nur der gewählt ist bzw. der Antrag durchgeht, hinter dem die Mitglieder zu mehr als 50% aktiv stehen.

Eine Enthaltung ist ein "ich bin nicht dafür".

30 JA, 200 ENTHALTUNGEN, 20 NEIN
30 JA, 20 ENTHALTUNGEN, 200 NEIN

In beiden Fällen sind 220 nicht dafür und in Fall 1 wäre der Antrag nach der aktuellen Satzung aber durch.

Jedes Mitglied - und das ist gängige Praxis, wie man an den Ergebnissen der Vergangenheit ablesen kann - hat die Möglichkeit gar kein Kreuzchen zu machen.

Es ist ja auch ein qualifizierteres Feedback:
- Im ersten Fall weiß man, dass man vielleicht nicht gut genug argumentiert hat und es vielleicht noch mal probieren sollte, um die Unschlüssigen zu überzeugen.
- Im zweiten Fall weiß man, dass die Ablehnung groß ist.

Bisher ist es so, dass bei Personenwahlen alle Stimmen zählen und bei Abstimmungen zu Anträgen nur die JA und NEIN Stimmen zählen.
Das hat in der Vergangenheit schon oft zu Irritationen geführt.
__________________
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chris2010 (31.03.2021)
  #118  
Alt 31.03.2021, 18:12
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"12.6 Der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf: [...]
- 12.6.4 eine Kapitalerhöhung einer Tochtergesellschaft, sofern der Verein nicht ausschließlich die Anteile übernimmt."
"12.7 Der Verein muss stets die absolute Mehrheit der Stimmrechte jeder Tochtergesellschaft halten."
- 50+1 wird in der Satzung manifestiert. Dies fehlt in der aktuellen Satzung.
- Nach Einführung müssten die Mitglieder explizit einer Satzungsänderung zustimmen, die den Punkt wieder streicht.
- Denkbare und rechtlich mögliche Gestaltungsspielräume werden somit eingeschränkt / verhindert.
Fazit: Mehr Klarheit und eine deutliche Richtlinie für den jeweiligen Vorstand, der mit Investoren verhandelt.
-------------
§ 10b Vereinsordnung
"Anträge von Mitgliedern müssen mindestens zehn Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein,
und eine Begründung enthalten. Je Mitglied dürfen maximal drei Anträge eingereicht werden."
- 50 Unterschriften sind nicht mehr notwendig
Fazit: Stärkung der Mitgliederrechte
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chris2010 (31.03.2021)
  #119  
Alt 31.03.2021, 18:29
Franz Wirtz Franz Wirtz ist offline
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Ausrufezeichen Du darfst das gerne weiter so sehen, aber ...

Zitat:
Zitat von chris2010 Beitrag anzeigen
Das sehe ich anders. Wer sich enthält, überlässt die Entscheidung anderen, weil sie/er sich nicht entscheiden kann oder sollte (z.B. eigene Wahl). Wer sich raushalten will, macht die Stimme ungültig oder gibt sie nicht ab.
Habe ich einen Ironie-Hinweis übersehen? Woraus leitest Du das Recht ab, aus Stimmenthaltungen eigene willkürliche Interpretationen abzuleiten? Zudem widersprichst Du Dir bezüglich Deiner Kernaussage bereits selber: „Wer sich enthält, überlässt die Entscheidung anderen,“ ... würden Enthaltungen mitgezählt.

Willkürlich gewähltes Zahlen-Beispiel: 2 Ja-Stimmen / 2 Nein-Stimmen / 1 Enthaltung

PS:
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Stimmenthaltung
Auszug Wikipedia:
Im Vereinsrecht zählen bei Wahlen die Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mit, wenn nicht ausdrücklich etwas Abweichendes in der Satzung geregelt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits im Januar 1982 entschieden, dass bei der Beschlussfassung im Verein „die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen (ist), Enthaltungen sind nicht mitzuzählen.“ ...
.
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Joachim Ringelnatz
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  #120  
Alt 31.03.2021, 19:58
chris2010 chris2010 ist offline
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Zitat:
Zitat von Franz Wirtz Beitrag anzeigen
Habe ich einen Ironie-Hinweis übersehen? Woraus leitest Du das Recht ab, aus Stimmenthaltungen eigene willkürliche Interpretationen abzuleiten? Zudem widersprichst Du Dir bezüglich Deiner Kernaussage bereits selber: „Wer sich enthält, überlässt die Entscheidung anderen,“ ... würden Enthaltungen mitgezählt.
Muss ich jetzt jedesmal "meine Meinung" vor und hinter meine Beiträge schreiben, damit klar ist, dass ich nicht "eigene willkürliche Interpretationen ableite"? Ist das "das sehe ich anders" ein Problem für Dich, oder woher kommt da diese seltsame Schärfe? Was ist denn meine Kernaussage? "Wer sich enthält, überlässt die Entscheidung anderen." Weil sie/er sich nicht sicher ist, noch nicht überzeugt, etc. Das ist meine Meinung. Wo ist der Widerspruch? Wenn ich mich vollständig heraushalten wollte, wenn es mich nicht interessiert, würde ich keine Stimme abgeben bzw. eine ungültige.
Aber danke, dass ich das weiter so sehen darf.
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