#61
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Wieso denn das? Er ist 2010 für drei Jahre gewählt worden. 2011 hat man die Satzung geändert und die Wahlperiode auf vier Jahre verlängert. Da müsste doch spätestens 2014 Schluss für gesamten VR sein. Deshalb soll doch nächsten Monat ein komplett neuer VR gewählt werden. Wieso sollte man das tun, wenn die jetzige Wahlperiode noch gar nicht zu Ende wäre?
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#62
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IG-Treffen am 13. Februar – Kandidatenabend zur JHV des TSV
Zitat:
Ich klär das. Ich hab da aus den Beratungen noch was im Kopf, was ich aber jetzt im Satzungstext nicht finde. Geduld bitte. Gesendet von meinem iPhone mit Tapatalk |
Folgender Benutzer sagt Danke zu Andreas für den nützlichen Beitrag: | ||
tivolino (17.02.2014) |
#63
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Lasst uns doch abwarten, was der WA dazu sagt.
Alles andere ist Spekulation.
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Es kommt anders, wenn man denkt ;)! |
#64
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Zitat:
Du hast recht. Da hatte ich was nicht auf dem Schirm. Es gibt keinen Ermessensspielraum, da Reimig nach altem Satzungsrecht zweimal für drei Jahre gewählt wurde und diese auch vollständig im Gremium war. Das sollte der WA aber auch einsehen. Anderenfalls werden wir wohl wieder juristische Auseinandersetzungen erleben. Da hilft dann auch kein teures Gutachten. Gesendet von meinem iPhone mit Tapatalk |
#65
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Zitat:
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AREI-Jumbo kommt vorbei, pustet alle Rohre frei! |
#66
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Zitat:
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Zitat:
Keine klare Äusserung ist das schlechteste, dann werden m. E. auf jeden Fall Widersprüche oder Klagen folgen. Wofür gibt es denn eigentlich den WA, wenn nicht für solche Fragen oder für die Zulassung von Kandidaten? Sind denn eigentlich alle Aspiranten zugelassen ?
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"Die einen kennen mich, und die anderen können mich " Rudolf Servatius |
#68
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Es gibt doch keine Blockwahl, jeder wird einzeln gewählt, oder ?
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"Die einen kennen mich, und die anderen können mich " Rudolf Servatius |
#69
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Wieso hat der Wahlausschuss einen Gestaltungsspielraum? Die Satzung sagt ausdrücklich in § 9.5.3: ... Über die Anrechnung von nicht vollständig abgeleisteten Amtszeiten entscheidet der Wahlausschuss aufgrund der Nominierungsordnung.
In 19.11. heißt es: Die in § 1.2 genannten Ordnungen sind bis zur ordentlichen Jahreshauptversammlung 2013 zur Abstimmung vorzulegen. Ich kann mich nicht erinnern in der Versammlung 2013 über eine Nominierungsordnung abgestimmt zu haben. Kann der Wahlausschuss überhaupt eine Entscheidung treffen, wenn die erforderliche Ordnung noch immer nicht vorliegt und noch viel wichtiger, diese Ordnung bisher auch nicht von der Mitgliederversammlung genehmigt wurde. Es fehlt also die Basis für eine Entscheidung, oder? Darf ein Vereinsorgan eine derartige wichtige Entscheidung nach Gutdünken treffen? Wenn der Wahlausschuss es versäumt hat, eine Nominierungsordnung zu fertigen und zur Abstimmung vorzulegen, dann werte ich das als Pflichtverletzung des Wahlausschusses. |
Folgender Benutzer sagt Danke zu Der Norweger für den nützlichen Beitrag: | ||
Aix Trawurst (17.02.2014) |
#70
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Zitat:
Siehe meine nachfolgenden Postings. Gesendet von meinem iPhone mit Tapatalk |
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