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#101
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Alemannia Satzungsänderung? Nein Danke?!? Was wäre neu? Teil 2
„Der Verwaltungsrat besteht aus sechs Mitgliedern.
Er setzt sich zusammen aus drei Mitgliedern der Abteilungen auf Vorschlag der Abteilungen und drei Mitgliedern auf Vorschlag der Mitgliedschaft.“ (§ 13.1 der Satzung des ATSV) - Die Kategorie "Gremienvertreter" entfällt ersatzlos - Die Mitglieder und die Abteilungen entsenden in 2 Kategorien ihre Vertreter - Das Gremium wird, wie seinerzeit auch vom Insolvenzverwalter empfohlen verkleinert. Warum Gremien überhaupt eine eigene Kategorie im Verwaltungsrat hatten, war dem Grunde nach in der Vergangenheit schon nicht nachvollziehbar. Fazit: 3 Plätze sind weniger vorhanden und man muss entweder 25 Unterschriften sammeln oder sich von einer Abteilung nominieren lassen. Dies erhöht natürlich die Konkurrenz und den Komfort für bisher von Gremien nominierten VR-Kandidaten. ----- „Der Wahlausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus zwei Mitgliedern der Abteilungen auf Vorschlag der Abteilungen, zwei Mitgliedern auf Vorschlag der Mitgliedschaft und je einem delegierten Vertreter aus Präsidium und Verwaltungsrat.“ (§ 14.1 der Satzung des ATSV) - Die Kategorie "geborene Mitglieder" wird reduziert um 1, der Ehrenrat ist nicht mehr vertreten - Die Mitglieder und die Abteilungen entsenden in 2 Kategorien ihre Vertreter - Das Gremium wird, wie seinerzeit auch vom Insolvenzverwalter empfohlen verkleinert. Fazit: 3 Plätze sind weniger vorhanden und man muss entweder 25 Unterschriften sammeln oder sich von einer Abteilung nominieren lassen. Der Wahlausschuss steht 2023 wieder zur Wahl an. |
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tivolino (30.03.2021) |
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#102
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Zitat:
Eine ganz wichtige Neuerung: Das Präsidium hat kein Recht mehr, entscheidenden Einfluss auf die Zusammensetzung seines eigenen Kontrollorgans Verwaltungsrat zu nehmen. Das ist aus meiner Sicht ein großer Schwachpunkt der jetzigen Satzung. Leider wird dank der Verzögerungstricksereien der amtierenden Gremien nochmals nach alter Satzung gewählt. |
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Bucki (30.03.2021), Öcher Wellenbrecher (31.03.2021) |
#103
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Zitat:
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Ne schöne Jrooß ahn all die, die unfählbar sinn, vun nix en Ahnung hann, die ävver, immerhin su dunn als ob, weil op Fassade, do stonnn se halt drop. (BAP) |
#104
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Zitat:
Da die Gremienarbeit ein Ehrenamt ist, welche meines Wissens nach keine vereinsinternen Delegationsrechte enthält, stellt sich hierbei die Frage der Delegation "an wen?". Dass wir momentan praktisch davon ausgehen, dass die aktuellen Gremienmitglieder hierfür über ausreichende Netzwerke verfügen, sollte für grundsätzliche Regelungen in einer Vereinssatzung nicht relevant sein. Ich hielte es nur analog unseres politischen Wahlsystems für denkbar, anzunehmen, dass ein bereits zuvor mehrheitlich ins Amt gewählter Kandidat über eine ausreichende Legitimation unter den Wahlberechtigten verfügt, um für eine Wiederwahl nicht erneut Unterstützungsunterschriften sammeln zu müssen. |
#105
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E
Zitat:
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Mott (31.03.2021), Öcher Wellenbrecher (31.03.2021) |
#106
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Zitat:
Glaubst Du, das wäre anders gewesen, wenn Herr Gronen auch 25 Unterschriften hätte vorlegen müssen, die er vermutlich jemanden hätte für sich sammeln lassen? Zitat:
Insofern spricht ja auch für mich nichts dagegen, zu sagen, dass Gremien an sich kein Vorschlagsrecht mehr haben, sondern jedes Mitglied selber seine Kandidatur erklären muss. Nur halte ich es für gerechtfertigt, dabei zu sagen, dass eine erfolgreiche Kandidatur in der Vergangenheit eines heute noch amtierenden Funktionsträgers als Unterstützungsnachweis ausreicht, während jeder Neuling die Unterschriften einmalig vorlegen muss. |
#107
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Alemannia Satzungsänderung? Nein Danke?!? Was wäre neu? Teil 3
"10.9 [...] Wahlen, Beschlüsse und Abstimmungen erfolgen mit der absoluten Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen,
es sei denn, in der Satzung ist eine andere Mehrheit vorgesehen. [...] Alle gültig abgegebenen Stimmen werden mitgezählt." - Es findet eine Vereinheitlichung statt. - Es werden immer alle Stimmen berücksichtigt [JA, NEIN, ENTHALTUNG] - Bisher galt teilweise die einfache Mehrheit hier wurden nur die JA und NEIN stimmen berücksichtigt - Satzungsänderung bleibt bei 2/3-Mehrheit - Anteilsverkäufe bleibt bei 3/4-Mehrheit Fazit: Klarheit, dass alle Stimmen zählen. Die Änderung stellt eine Stärkung der Mitgliederrechte dar. "10.14 Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag gemäß den Vorgaben der Verfahrensordnung gewählte Mitglieder von Gremien mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen von ihrem Amt abberufen." - Jedes gewählte Mitglied in einem Gremium kann mit 75% JA-Stimmen (zur Absetzung) durch die Mitgliederversammlung (JHV & außerordentliche) aus seinem Amt wieder entlassen werden. Fazit: Stärkung der Mitgliederrechte. |
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#109
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die sog. gremienvertreter wurden von den mitgliedern gewählt. es so darzustellen als wären sie nicht legitimiert ist falsch.
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§ 27 BGB Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands (1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. (2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Dieser ganze Paragraph bezieht sich lediglich auf den Vorstand. Die neue Regelung in der von der Satzungskommission ausgearbeiteten Satzung bezieht sich aber auf jedes gewählte Gremium, als neben dem Vorstand auch den Verwaltungsrat, dem Ehrenrat und auch den Wahlausschuss!!!
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Zitat:
Geändert von twickenham (31.03.2021 um 14:09 Uhr) |
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Aber darum geht es doch auch gar nicht. Es soll zukünftig nicht mehr dazu kommen, dass das Gremium, welches kontrolliert werden soll (Vorstand) jemanden in das Gremium, welches eben kontrollieren soll (Verwaltungsrat) nominieren kann. Das müsste dir doch auch klar sein, dass dies schon seit Jahren ein Witz ist (aber ein schlechter!)
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Das war auch beim Präsidium mit Fröhlich nicht anders, auch bei den Kandidaten hier aus dem Forum, die seitdem nicht mehr offiziell hier schreiben, sondern nur lesen. Es ist sozusagen ein Kreislauf.
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"Die einen kennen mich, und die anderen können mich " Rudolf Servatius |
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#115
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Falsche Interpretation? ...
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„Sicher ist, dass nichts sicher ist. Selbst das nicht.“ Joachim Ringelnatz |
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Das sehe ich anders. Wer sich enthält, überlässt die Entscheidung anderen, weil sie/er sich nicht entscheiden kann oder sollte (z.B. eigene Wahl). Wer sich raushalten will, macht die Stimme ungültig oder gibt sie nicht ab.
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IG (31.03.2021) |
#117
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Eine Enthaltung ist ein "ich bin nicht dafür". 30 JA, 200 ENTHALTUNGEN, 20 NEIN 30 JA, 20 ENTHALTUNGEN, 200 NEIN In beiden Fällen sind 220 nicht dafür und in Fall 1 wäre der Antrag nach der aktuellen Satzung aber durch. Jedes Mitglied - und das ist gängige Praxis, wie man an den Ergebnissen der Vergangenheit ablesen kann - hat die Möglichkeit gar kein Kreuzchen zu machen. Es ist ja auch ein qualifizierteres Feedback: - Im ersten Fall weiß man, dass man vielleicht nicht gut genug argumentiert hat und es vielleicht noch mal probieren sollte, um die Unschlüssigen zu überzeugen. - Im zweiten Fall weiß man, dass die Ablehnung groß ist. Bisher ist es so, dass bei Personenwahlen alle Stimmen zählen und bei Abstimmungen zu Anträgen nur die JA und NEIN Stimmen zählen. Das hat in der Vergangenheit schon oft zu Irritationen geführt. |
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chris2010 (31.03.2021) |
#118
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Alemannia Satzungsänderung? Nein Danke?!? Was wäre neu? Teil 5
"12.6 Der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf: [...]
- 12.6.4 eine Kapitalerhöhung einer Tochtergesellschaft, sofern der Verein nicht ausschließlich die Anteile übernimmt." "12.7 Der Verein muss stets die absolute Mehrheit der Stimmrechte jeder Tochtergesellschaft halten." - 50+1 wird in der Satzung manifestiert. Dies fehlt in der aktuellen Satzung. - Nach Einführung müssten die Mitglieder explizit einer Satzungsänderung zustimmen, die den Punkt wieder streicht. - Denkbare und rechtlich mögliche Gestaltungsspielräume werden somit eingeschränkt / verhindert. Fazit: Mehr Klarheit und eine deutliche Richtlinie für den jeweiligen Vorstand, der mit Investoren verhandelt. ------------- § 10b Vereinsordnung "Anträge von Mitgliedern müssen mindestens zehn Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein, und eine Begründung enthalten. Je Mitglied dürfen maximal drei Anträge eingereicht werden." - 50 Unterschriften sind nicht mehr notwendig Fazit: Stärkung der Mitgliederrechte |
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chris2010 (31.03.2021) |
#119
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Du darfst das gerne weiter so sehen, aber ...
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Willkürlich gewähltes Zahlen-Beispiel: 2 Ja-Stimmen / 2 Nein-Stimmen / 1 Enthaltung PS: https://de.m.wikipedia.org/wiki/Stimmenthaltung Auszug Wikipedia: Im Vereinsrecht zählen bei Wahlen die Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mit, wenn nicht ausdrücklich etwas Abweichendes in der Satzung geregelt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits im Januar 1982 entschieden, dass bei der Beschlussfassung im Verein „die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen (ist), Enthaltungen sind nicht mitzuzählen.“ ... .
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„Sicher ist, dass nichts sicher ist. Selbst das nicht.“ Joachim Ringelnatz |
#120
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Zitat:
Aber danke, dass ich das weiter so sehen darf. |
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