#11
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Zitat:
Warum sollte das juristisch nicht gehen? Wenn ich 2 Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag habe, haben sich beide mit diesem Endzeitpunkt einverstanden erklärt und es entstehen ab diesem Endzeitpunkt an keine gegenseitigen Verpflichtungen. Und der Arbeitgeber ist frei in seiner Entscheidung, einem vertraglich nicht weiter gebundenen Arbeitnehmer seiner Wahl einen neuen Vertrag anzubieten. Welche rechtliche Grundlage sollte dagegen sprechen? Zitat:
Und wenn erst im März 2021 wieder gespielt werden kann? Dann wäre es doch sinnvoller, die bereits begonnene Saison nach Unterbrechung fortzuführen. Dann hat jeder gegen jeden ein Heim- und ein Auswärtsspiel gehabt und die erzielten Ergebnisse fallen nicht unter den Tisch. Oder wir können - optimistisch - schon im Herbst 2020 wieder spielen. Dann führen wir die aktuelle Saison bis zur Winterpause zu Ende und spielen anschließend eine Kurzsaison 2021: Jeder gegen jeden aber nur ein Heim- oder Auswärtsspiel pro Gegner. Da mir eine Wiederaufnahme des Spielbetriebes noch im Sommer als ziemlich unrealistisch erscheint, finde ich es besser, die Saison einfach zu unterbrechen. Ganz abbrechen könnte man sie immer noch, falls die zukünftigen Gegebenheiten es dann als sinnvoller erscheinen lassen. |
Folgende 2 Benutzer sagen Danke zu Heinsberger LandEi für den nützlichen Beitrag: | ||
Aix-la-Chapelle (08.04.2020), tivolino (07.04.2020) |
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