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#1
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"Neue Satzung des TSV" - wir haben (fast) fertig!
Tach auch,
versprochen ist versprochen. Und deshalb hier und jetzt und heute erste genauere Infos über die Inhalte der künftigen Satzung des TSV. * Es ist nach fast einem Jahr Arbeit und nach mehreren Sitzungen der "Großen" und der "Kleinen Satzungskommission" gelungen, einen gemeinsamen Entwurf der Vertreter aller Gremien (Vorstand, Verwaltungsrat, Ältestenrat, Aufsichtsrat der GmbH, Fanvertreter/Mitglieder) zu erreichen. * Dabei wurden Wünsche der Fans/Mitglieder in ganz besonderem Maße umgesetzt: Die wichtigsten Neuerungen in der künftigen Satzung des TSV: * jedes Mitglied kann künftig unter Einhaltung bestimmter Formalitäten (Fristen, Unterstützerunterschriften,...) Kandidaten zur Wahl in den Verwaltungsrat, den Ältestenrat, den Vorstand sowie für den Aufsichtsrat der GmbH vorschlagen, ohne dass diese vor der Wahl wieder "aussortiert" werden können. * Die Mitgliedsversammlung wird künftig also aus einer deutlich größeren Zahl von Kandidaten auswählen können. * Jedes Mitglied wird künftig bereits zu Jahresbeginn schriftlich darüber informiert werden, welche Wahlen anstehen und zugleich um Kandidatenvorschläge gebeten und auf die entsprechenden Passagen in der Satzung hingewiesen. * Die Kriterien zum Vorschlagsrecht sind klar formuliert und in der Satzung nachlesbar: 50 Unterschriften nicht kandidierender Mitglieder, bis 40 Tage vor der Wahl,... * Jeder satzungsgemäße Vorschlag erscheint folglich auch auf der Wahlliste bei der Mitgliederversammlung. Die Gremien dürfen darüber hinaus zur Wahl des Verwaltungsrates und des Aufsichtsrates lediglich Wahlempfehlungen aussprechen. * Der Verwaltungsrat wird künftig auch als "Wahlausschuss" zur Vorbereitung der Wahl des Vorstandes arbeiten: das uneingeschränkte Vorschlagsrecht für jedes Mitglied hat auch bei der Kandidatenbenennung zum Vorstand Gültigkeit, jedoch wird der Verwaltungsrat aus der Gesamtheit der Vorschläge der Mitgliederversammlung ein "Vorstands-Team" vorschlagen. Das ist auch sinnvoll so, denn an das Vorstandsteam werden wegen der Funktionunterschiedlichkeit ganz besondere "Harmonieanforderungen" gestellt. * Es wird ein klares, nachvollziehbares und festgeschriebenes Wahlprozedere zur Durchführung künftiger Wahlen in der Satzung verankert sein - chaotische Wahlen nach "Gutsherrenart" sind so künftig nicht mehr möglich. * Gremienvertreter müssen künftig Mitglied sein. * Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung um Zustimmung ersuchen (75%!), wenn die GmbH oder ihre Töchter fremdes Kapital in die Gesellschaft(en) aufnehmen möchte (Anm:dieser Punkt existiert auch jetzt schon in der Satzung, er wurde lediglich auf die Tochtergesellschaften ausgedehnt). * Anhänger, Sympathisanten und Mitglieder radikaler Gruppierungen aller Art können künftig nicht mehr Mitglied des TSV sein. ------------ Zahlreiche "kleinere" Änderungen führe ich jetzt hier nicht explizit auf. Das könnt ihr dann selber nachlesen... Am Freitag wird die "Extrem kleine Satzungskommission " - der Präsident und ich - lediglich noch "redaktionelle Arbeit" zu leisten haben - und dann ab in den Druck, ruck - zuck...! Klööss ps: für die wie stets mitlesenden Vertreter der "Großen Satzungskommission": ja, es war teils hart, aber immer fair ps2: dem Dirk ein ganz dickes "dubbele mercie!"
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Geändert von Klööss_vom_Driesch (09.04.2008 um 22:51 Uhr) Grund: Ergänzt... |
#2
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Hallo Klöös und natürlich auch Dirk, Klasse Arbeit geliefert, chapeau meine Herren. Lou |
#3
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Dank je wel! |
#4
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Ein sehr schönes Ergebnis, wie ich sagen muss.
Danke euch, für eure Arbeit an der Änderung selbst, für eure Informationen im Forum und auch für die geduldige Beantwortung von Fragen. Darauf ein kräftiges "Hipp Hipp... Hurra! Hipp Hipp... Hurra! Hipp Hipp... Hurra!" in guter Versammlungstradition. Auch ein Dank an die "nicht-fannahen" Vertreter der Kommission dafür, dass man sich mit der Thematik auseinandergesetzt und an einer gemeinsamen Lösung mitgearbeitet hat. So, Klööss, und mit der nächsten Kommission nehmt ihr euch die Mannschaft vor |
#5
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Toll, einfach toll.
Was ihr da aus den Hirnwindungen gezaubert habt ist ganz großer Sport und zukunftsweisend für unsere Alemannia. Vielen Dank Kurt |
#6
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Zitat:
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"Man kann immer nach dem Negativen fragen." - Dr. Jürgen Linden |
#7
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Der Verfassungsschutz
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#8
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Naja, man macht sich ja so seine Gedanken - nicht, dass ich bald nicht mehr Mitglied unserer geliebten Alemannia sein darf .
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"Man kann immer nach dem Negativen fragen." - Dr. Jürgen Linden |
#9
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Du bist also radikal für die Alemannia. Das sehe ich schwarz für Dich.
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#10
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Sehr gut!!! Vielen Dank Euch beiden und allen die daran beteiligt waren für die klasse und sehr wichtige Arbeit!!!
Eine Anmerkung noch: Mir fehlt die genaue Definition von "radikaler Gruppierung". Kannst Du das genauer beschreiben? Gruß Stoeny
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Lieber ne Klömpchensclub als gar keine Atmosphäre! |
#11
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auch @gardien
Zitat:
Moin Stoeny, (hallo Gardien) Keine Sorge, du und die AE sind zwar äußerst radikal, nämlich alemanniaradikal, fällst aber nicht unter die gemeinten Gruppen. Der genaue Text wird so lauten: Auf Ausschluss kann erkannt werden... c) wenn ein Mitglied sich innerhalb oder außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Alemannia rassistisch äußert oder anderweitig sich rassistisch oder politisch-religiös extremistisch verhält, äußert oder sich zu erkennen gibt oder einer von den staatlichen Organen beobachteten Gruppierung angehört oder mit ihr sympathisiert. Dieser Text ist mittlerweile in vielen Vereinssatzungen zu lesen. Er schließt alle extremistischen Gruppierungen aus. Egal ob von rechts, von links, vom lieben Gott oder sonstwas. Radikal bedeutet also: - rassistisch oder - politisch extremistisch oder - religiös extremistisch Damit aber nicht mal eben so aussortiert wird, kann man gegen die Entscheidung Widerspruch einlegen (§ 8 Absatz 3). Ein Ausschluss wäre übrigens nach § 8 Absatz 2b auch vorher möglich gewesen, der Ausschlussgrund wurde hier nur konkretisiert. § 8 Absatz 2b: ... wenn ein Mitglied grob gegen die Satzung, Anordnungen des Vorstands oder die Interessen des Vereins verstoßen hat oder die Mitgliedschaft eines Mitgliedes wegen seines Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins für diesen nicht mehr tragbar erscheint. Hoffe Klarheit gebracht zu haben. Weitere Fragen werden gerne auf der morgigen IG-Sitzung beantwortet. Gruß Dirk |
#12
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Zitat:
danke für die Konkretisierung zunächst. Ich muss trotzdem noch eine Frage stellen, da ich 450 km von Aachen wegwohne und nicht zur Sitzung kommen kann. Ist diese Formulierung nicht zu schwammig? Beispielsweise wird die Linkspartei in Baden-Württemberg vom VS beobachtet - wenn ich also mit dieser Partei sympathisiere oder außerhalb des Alemanniakontextes dazu aufrufe, sie zu wählen, kann mir daraus ein Strick gedreht werden?
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"Man kann immer nach dem Negativen fragen." - Dr. Jürgen Linden |
#13
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Hallo Gardien Mit Sicherheit nicht, zumindest nicht ohne weiteres! In der Rechtssprache würde man wohl von einer Einzelfallprüfung reden. Man kann also keine allgemeine Aussage dazu machen. Die Linken - wie auch die NPD - sind nach Auffassung des Gesetzgebers demokratische und gesetzeskonforme Parteien. Warum sollte man also ausschließen? Anderseits: Jeder Verein kann sich seine Mitglieder selber aussuchen. Es gibt kein Recht auf Mitgliedschaft. Wenn ich Mitglied im Dackelclub werden will und in deren Statuen steht, dass ich dann aber kein CDU- oder SPD-Mitglied sein darf, dann dürfen sie das. Ich gebe allen recht die sagen, dass der Passus nicht der Weisheit letzter Schluss ist. Doch dient er letztendlich nur der Konkretisierung des Absatzes 2b, wonach viel leichter (als jetzt im neuen Paragraphen) ausgeschlossen werden kann. Er ist also eine wichtige Ergänzung! Gruß Dirk |
#14
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Sehr schöne Arbeit!
Eine Frage hat sich bei mir aber auch noch ergeben. Wenn am Anfang des Jahres alle möglichen Wahlen angekündigt werden müssen/sollen und es eine Frist gibt, um Vorschläge zu machen bzw zu kandidieren, dann ergibt sich daraus, dass die erste Versammlung des Jahres frühestens nach Ablauf dieser Frist (40 Tage plus Zuschlag) ab Benachrichtigung/Jahresbeginn stattfinden darf? Für außerordentliche Versammlungen z.B. Nachwahlen gelten dann was für Fristen? Gruß Uli
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Der Kluge lernt aus allem und von jedem, der Normale aus seinen Erfahrungen und der Dumme weiß alles besser. (Sokrates) |
#15
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Zitat:
1. Mitgliederversammlungen müssen im ersten Halbjahr stattfinden. Wenn also die Info, dass zu einem bestimmten Gremium Wahlen stattfinden werden, mit dem Verschicken der Mitgliedsausweise im Januar geliefert werden, dann reicht die 40 Tagefrist locker aus. 2. Außerordentliche Versammlungen müssen innerhalb von 2 Monaten stattfinden. Das kollidiert nicht mit dem Grundsatz, dass bei ordentlichen, turnusgemäßen Wahlen die Frist reichlich ist. Klaro? Sonst bitte konkreter. Klööss
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#16
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Zitat:
Steht das wirklich in der Satzung, dass eine ordentliche Mitgliederversammlung in der rersten Jahreshälfte stattfinden muss? 1.) Wo ich aber eigentlich hin wollte, war, dass eine ordentliche Mitgliederversammlung bis Mitte Febraur wegen der 40 Tage unmöglich ist, weil man sonst die Frist nach Versenden nicht einhalten kann. Korrekt? 2.) "Außerordentliche Versammlungen müssen innerhalb von 2 Monaten stattfinden." Ab wann? Ab Einladung? Gruß Uli, immer noch begeistert von Eurer Mühe und Arbeit
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#17
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Jetzt hab ich bissle mehr Zeit für dich...
Du bist doch gar kein Lehrer...
Zitat:
"(3) Die Mitgliederversammlung muss im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung (ab hier jetzt neue Satzung, also noch nicht gültig) und der vollständigen namentlichen Vorschlagsliste für die anstehenden Personenwahlen (Ende neue Satzung) . Die Einladungsfrist gilt als gewahrt, wenn die Einladungen 20 Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Post unter der letzten, dem Verein bekannten Mitgliederanschrift, aufgegeben worden sind. " Daraus folgert natürlich zwangsläufig, dass die Mitgliederversammlung - wie in diesem Jahr zum Beispiel am 9.6. - irgendwann zum Ende des ersten Halbjahres stattfinden wird. Genannt sind in der neuen Satzung 90 Tage als die Frist, die eingehalten werden muss, um die Mitglieder erstmals auf die anstehenden Wahlen hinzuweisen. Dann gibt es die 40 Tage Frist vor der Versammlung als Abgabestopp für Vorschläge, 20 Tage vor der Versammlung muss die Einladung mit den Kandidatennamen beim Mitglied sein. Wenn also am 2. Januar die erste Info der Mitglieder erfolgen würde, so wäre der frühest mögliche Termin für eine Versammlung der 2. April... Nur soll die erste Info aus Kostenspargründen mit den Mitgliedsausweisen verschickt werden, so dass eher von einer Versammlung Ende April bis spätestens Mitte Juni auszugehen ist. Aber das ist ja auch egal, 12 Monate sind 12 Monate von Versammlung zu Versammlung... Zitat:
Zitat:
"Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 2 Monaten seit Antragstellung einzuberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder des Verwaltungsrates oder entweder mindestens 50 Mitglieder oder mindestens 5 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen." Klar so? Zitat:
Klööss
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Geändert von Klööss_vom_Driesch (09.04.2008 um 19:02 Uhr) Grund: ...manchmal kann ich § und % nicht auseinanderhalten...SMILE |
#18
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#19
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DANKE EUCH ALLEN !!!!!! DAS HABT IHR GUT GEMACHT !!!
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“Ich mache nie Kommentare über Schiedsrichter. Und diese lebenslange Gewohnheit werde ich für diesen A.r.s.c.h. nicht aufgeben.” (Ron Atkinson) Geändert von sivan (09.04.2008 um 22:58 Uhr) |
#20
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Ich kann mich da nur anschließen!
TOP! Danke.
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Nichts auf der Welt ist so gerecht verteilt wie der Verstand. Denn jedermann ist überzeugt, daß er genug davon habe. |
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