So steht es in unserer Satzung:
10.12 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 2 Monaten seit Antragstellung einzuberufen, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe die Mehrheit des Präsidiums oder des Verwaltungsrates oder entweder mindestens 100 Mitglieder oder mindestens 5% aller Mitglieder beantragen.
Und so steht es im BGB:
§ 36 Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
Es ist doch Wohl im Interesse des Vereines nicht in die Mittelrheinliga abzusteigen, oder?
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Es steht im Augenblick 1:1, aber es hätte auch umgekehrt lauten können. (Heribert Faßbender)
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