Zitat:
Zitat von Blackthorne
Der Gesetzgeber hat genau diesen Fall im Kündigungsschutzgesetz geregelt:
§ 11 Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst
Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,
1. was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,
2. was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, [...]
Unser GF hätte sich vor seiner Äußerung mal schlau machen sollen.
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Gibt es denn eine Entscheidung? Ich hatte es so verstanden, dass das Verfahren noch läuft
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Wenn es diese Entscheidung so bereits gibt, war die Äusserung tatsächlich peinlich