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Alt 06.12.2012, 22:54
Rudi72 Rudi72 ist offline
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Zitat von Kiki13 Beitrag anzeigen
Das ist soweit richtig. Es gab jedoch bereits die Abnahme. D. h. Es gibt nun die Beweislastumkehr. Alemannia muss Hellmich nun beweisen, dass seine Sachen Mängel haben. Vor der Abnahme musste Hellmich beweisen, dass seine Leistung mangelfrei ist. Wenn nun mehrere Jahre lang ein Mangel bestand, dieser bekannt war, und warum auch immer, nicht gerügt wurde, und hieraus Folgeschäden entstehen wirds haarig. Und zwar für die Alemannia. Dies gilt natürlich nicht für versteckte Mängel.
Was jedoch die meisten einfach nicht bedenken, ist die Tatsache, dass das Stadion zum Zeitpunkt des Insolvenzeintritts bewertet wird. Hier werden sich all die Mängel und daraus resultierenden Schäden negativ auf die Bewertungssumme auswirken. Ergo kann es passieren, dass der Bewertungswert weit unter dem Buchwert liegen kann. Das kann die planmäßige Insolvenz in Schieflage bringen...
Deshalb wäre es ja so wichtig, diese Thematik spätestens jetzt zu korrigieren.
Doch lt. Herrn Kutsch gibt es ja keine Mängel...
Das kann ein ganz böser Bumerang werden.
Hallo kiki 13,
teilweise richtig, teilweise falsch diagnostiziert. Und wir stimmen überein, was geschehen muss.
Hier nochmal meine theoretische Sicht, zur Vereinfachung.
1.Das Stadion ist Mängelfrei übergeben, die Protokolle sind beim Bauherrn (Bh) und beim Ausführenden Unternehmen. (aU). Es wird ein Mangel nach Übergabe und Inbetriebnahme festgellt. Der Bh hat im Eigenen Interesse die Pflicht diesen Mangel als Gewährleistungsanzeige dem ausführenden Unternehmen anzuzeigen. Das ausführende Unternehmen hat die Pflicht dieser Gewährleistungsanzeige nachzukommen. Im einfachsten Fall schreibt das a.U dem Bh, nicht unser Fehler. Da beginnt dann die umgekehrte Beweispflicht. Vollkomen richtig.
Aber bei den hier aufgezeigten Mängeln ist das glaub ich das geringste Problem und ein Gutachter, der diese Mängel nachweisen soll, kostet auch nicht die Welt.
2.ter Fall. Es wurden Mängel festgellt und festgehalten, aber nicht zur Zufriedenheit des Bauherrn beseitigt. Hier ist das a.U. immernoch in der pflicht.
3.ter Fall. Es wurden Mängel festgellt und nicht gerügt. Hier tritt wieder Fall 1 in Kraft.
Die Beweispflicht der Folgeschäden liegt beim Bauherrn und das ist wieder schwieriger.
Aber, da sind wir zusammen. Es muss jetzt der Istzustand aufgenommen werden, offiziel gerügt oder angezeigt werden. das wird ein Papierkram und Sitzungen mit Rechtsabteilungen geben, denen ich nicht beiwohnen möchte. Aber dieser Prozeß muss geführt werden. Und da interessiert es mich nicht was ein Herr Kutsch, der aus der Branche stammt (Tief- und HOchbau sind rechtlich nichtsoweit weg wie manche denken), sagt. M+M übernehmen sie.
Viele Grüße aus Minga Rüdiger
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Und zum Abschluß ein großes Feuerwerk
Heute ist nicht aller Tage, wir kommen wieder, KEINE FRAGE

Geändert von Rudi72 (06.12.2012 um 23:06 Uhr)
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