Zitat:
Zitat von Bucki
Auszug aus dem BGB
§ 27 BGB Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
Dieser ganze Paragraph bezieht sich lediglich auf den Vorstand. Die neue Regelung in der von der Satzungskommission ausgearbeiteten Satzung bezieht sich aber auf jedes gewählte Gremium, als neben dem Vorstand auch den Verwaltungsrat, dem Ehrenrat und auch den Wahlausschuss!!!
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natürlich kann die mv auch die anderen organe jederzeit abberufen. mit der neuen satzung muss die mehrheit aber grösser sein. gut so, es kann nicht an schnell wechselnden mehrheiten hängen. aber natürlich schwächt es die mitgliederrechte.