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Alt 24.02.2017, 22:50
Franz Wirtz Franz Wirtz ist offline
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Zitat:
Zitat von easy Beitrag anzeigen
Die gleiche Frage habe ich mir auch bereits gestellt. Von dritter Seite wurde mir bedeutet, dass ein Verein vier Bereiche hat:
  • Ideeller Bereich (Spenden, etc. – steuerfrei)
  • Zweckbetrieb (notwendige Tätigkeiten)
  • Vermögensverwaltung (Beteiligungen und Zinsen etc.)
  • Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Kommerz – steuerpflichtig)

Ich habe google befragt, wozu denn Mitgliedsbeiträge eines Vereins in diesem Kontext gezählt werden. Laut folgendem Link http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_kst.htm zählen diese zum ideellen Bereich, woraus sich eine Steuerfreiheit ergibt (auch hier nachzulesen unter https://www.vereinswelt.de/vereinswi...r-bereich.html). Zur Frage der Mittelverwendung sagt google weiter: https://www.vereinswelt.de/vereinswi...erwendung.html

Was mir vor diesem Hintergrund nicht einleuchtet, ist folgender Aspekt aus Paragraph 2.2 der Vereinssatzung des „e.V.“:
in Kombination mit 2.3:
Und weiter in 2.5:

Da stellt sich mir die Frage, ob angesichts des Vorhabens des Restpräsidiums, erhebliche Teile (prozentual wie viel eigentlich??) der Mitgliedsbeiträge über eine Kapitalerhöhung in die Tochter-GmbH zu transferieren, nicht genau dieses Problem mit dem Finanzamt droht (Verlust der Gemeinnützigkeit). Mir ist durchaus bewusst, dass Recherchen bzw. Ergebnisse bei google mit einer gewissen Vorsicht zu betrachten sind. Aber trotz weiterer diverser Nachfragen bei mehreren „schlauen Leuten“ konnte ich hierauf bislang keine schlüssige Antwort erzielen/erhalten.
Zitat:
Zitat von tivolino Beitrag anzeigen
Danke für die Bemühungen. Aber wahrscheinlich zerbrechen wir uns ganz unnötig den Kopf. Denn unsere Führungsetage hat das doch bestimmt alles längst genau geprüft und würde sicher niemals irgendetwas aushecken, was die Gemeinnützigkeit unserer geliebten Alemannia gefährden könnte.

Trotzdem ist mir noch ein andere Spitzfindigkeit in den Sinn gekommen: Wie verhielte es sich eigentlich, wenn der e.V., sagen wir mal, 200.000 Euro aus Mitgliedsbeiträgen an die GmbH überweist und dann einen Monat später beschließt, 80 Prozent seiner GmbH für die von Kölmel angebotenen läppischen 100.000 Euro zu verkaufen? Das wäre dann ja wohl ein vollfettes Minusgeschäft. Könnte man so etwas als an Untreue grenzende Verschleuderung von Vereinsvermögen einstufen und einen entsprechenden Beschluss anfechten?
Derart schwere Kost lässt eine abschließende Bewertung nicht so ohne weiteres zu, aber nachstehende, nur auszugsweise wiedergegebene Artikel könnten eventuell hilfreich sein, sich in die diskutierte Problematik einzulesen:

01.02.2007 | Aktuelles Thema: Auslagerung von Vereinsaktivitäten

Verein beteiligt sich an Kapitalgesellschaft: Steuerliche und rechtliche Folgen


http://www.iww.de/vb/archiv/aktuelle...-folgen-f18408

Wenn sich gemeinnützige Vereine an Kapitalgesellschaften beteiligen, geschieht das in der Regel nicht, um liquide Mittel des Vereins anzulegen bzw. zu vermehren. Mit der Beteiligung werden vielmehr strategische – organisatorische und steuerliche – Ziele verfolgt und umgesetzt. Leistungsbereiche des Vereins werden in so genannte Vorschaltgesellschaften ausgelagert. Die wichtigste Rolle spielt dabei die GmbH. (...)


01.03.2007 | Auslagerung von Vereinsaktivitäten

Wann droht bei gemeinnützigen Vereinen eine steuerschädliche Betriebsaufspaltung?

VON DIPL.-KFM. FRANK BOEDICKER, WUPPERTAL

http://www.iww.de/vb/archiv/auslager...paltung-f18388

Die Auslagerung von wirtschaftlichen Aktivitäten – typischerweise in eine Tochter-GmbH – ist auch bei Vereinen ein gängiges organisatorisches Gestaltungsmittel. Wer sich mit solchen Auslagerungsgedanken trägt, sollte sich aber auch mit den daraus resultierenden Steuerfolgen befassen. Diese können nämlich negativ sein. Das gilt vor allem, wenn das Finanzamt die Auslagerung als Betriebsaufspaltung qualifiziert. (...)

Betriebsaufspaltung als Option bei Gefährdung der Gemeinnützigkeit

Ist die Vermeidung einer Betriebsaufspaltung nicht möglich, ist die Betriebsaufspaltung als Gestaltungsoption immer noch interessant, wenn ohne Ausgliederung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs das gemeinnützige Gepräge des Vereins gefährdet wäre.

Dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb im Zuge der Betriebsaufspaltung dann steuerpflichtig bleibt, kann als das kleinere Übel angesehen werden. Die andere Option hieße, alles beim alten zu lassen und für den gesamten Verein den Verlust der Gemeinnützigkeit zu riskieren. Das wäre aber der „Super-GAU“.

QUELLE: AUSGABE 03 / 2007 | SEITE 9 | ID 91200
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„Sicher ist, dass nichts sicher ist. Selbst das nicht.“
Joachim Ringelnatz
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tivolino (25.02.2017)