Zitat:
Zitat von petrocelli
Wobei strafrechtlich da ggf. nicht aller Tage Abend ist (vgl. Verjährungsfristen § 78 StGB i.V.m. Ruhen der Verjährung § 78b StGB). Es soll ja Ende 2012 Strafanzeige gegen FK gestellt worden sein. Und wenn die Bekanntgabe, daß gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren läuft bzw. die Anordnung, daß dies dem Beschuldigten bekanntgegeben wird, hemmt das die straftrechtliche Verjährung, zumindest vom ersten Spatenstich an gerecht.
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Das mag sein. Dies betrifft aber dann ja trotzdem nur Kraemer....