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Alt 11.07.2013, 12:56
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Wolfgang Wolfgang ist offline
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Zitat von Dexter Beitrag anzeigen
Vielleicht habe ich Dich falsch verstanden. Das Gezeichnete Kapital der Gesellschaft ist eingezahlt (kein entsprechender Ausweis von "ausstehenden Einlagen", aber entsprechendes Bankguthaben) und somit ist die Einlage erst einmal geleistet. Da die GmbH die werbende Tätigkeit anscheinend nie aufgenommen hat, sind wohl nie Erträge angefallen. Somit wird der Verlustvortrag aus den laufenden Kosten (JA, IHK, etc.) langsam entstanden sein. Eine Verrechnung mit Marketingleistungen hätte zu einen deutlich höheren Verlustvortrag führen müssen und wäre eigentlich nicht rechtens, da schon "verschleierte Sachgründungen" problematisch sind. Wenn der TSV und Kölmel die GmbH zusammen gegründet haben, kann und darf eigentlich keine Verrechnung stattgefunden haben.

Vielleicht meintest Du, dass Alemannia die GmbH aber erst zu 100% selber gegründet hat und dann anschließend 49% der Anteile verkauft hat. Hier wäre es plausibel, wenn dann der TSV die Kaufpreisforderung mit Schulden aus Marketingleistungen verrechnet hätte.

....
Also wie die Gründung dieser Gesellschaft erfolgt ist, kann ich nicht sagen. So nah dran an diesem Geschehen war ich damals nicht. Evtl. ist das aber genau der Streitpunkt. Es heißt doch jetzt, Kölmel will sein Darlehen zurück. Von Darlehen war damals keine Rede.

BTW: Das ist aus Erinnerung und vom Hörensagen. Wie tatsächlich vor 1. und 2. Instanz argumentiert wurde, weiß ich auch nicht. In 1. aber offensichtlich besser als in 2.
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Leute, die zu nichts fähig sind, sind zu allem fähig.
(John Steinbeck, USA - Nobelpreisträger für Literatur 1962)
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