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Alt 26.08.2014, 15:13
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Zitat von Max Beitrag anzeigen
Ich denke, wenn ein Vertrag besteht, kann die Stadt die Zahlung nicht einfach verweigern. Die Kürzung der "freiwilligen Leistungen" bezieht sich im Normalfall auf diejenigen Zahlungen, die ohne vertragliche Bindung geleistet werden.

Das Thema wird sicherlich auf der Pressekonferenz angesprochen. Ich nehme es aber auch mit in den Verwaltungsrat und werde mich bemühen, eine verbindliche Aussage zu bekommen.
Das sehe ich grundsätzlich ebenso. Wobei, bestimme Verträge sind im Rahmen der vertraglich geregelten Kündigungsfristen halt auch kündbar, sofern es hierzu keine übergeordneten gesetzlichen Regelungen bzw. Bestimmungen gibt.

Von daher gibt es in bestimmten Bereichen auch seit jeher Streit darüber, was denn nun tatsächlich eine "freiwillige Leistung" in Unterscheidung zu einer gesetztlich geregelten Pflichtleistung ist, auf die der Anspruchnehmer ein verbindliches/verbrieftes Anrecht hat.

Der Klassiker für Pflichtleistungen sind dabei z.b. die im Rahmen der Sozialgesetzgebung festgeschriebenen Leistungen aus den Bereichen Gesundheit, Soziales und Jugend. Hier kann eine Stadt bzw. Kommune nicht einfach die Leistungen o. Zahlungen einstellen, weil sie hierzu gesetzlich verpflichtet ist. Auch kann sie nicht einseitig die hierzu geltenden Regelungen quasi aufkündigen.

Anders sieht dies dann bei Verträgen aus, die nicht aus einer gesetzlich geregelten Verpflichtung erwachsen sind, die also sozusagen "freiwillig" abgeschlossen worden sind. Hier gelten lediglich die aus dem Vertragsrecht entstehenden Verpflichtungen, im Regelfall die in den Verträgen selbst festgehaltenen Regelungen, sofern sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufen. Kurzum wäre die Stadt grundsätzlich in der Lage, im Rahmen der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zu kündigen und ihre Zahlungen einzustellen.

Auch bedeutet dies, dass vertraglich vereinbarte Leistungen aus Sicht der Kommune mitunter dennoch zum Bereich der "freiwilligen Leistungen" gehören.
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