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Alt 09.02.2015, 19:35
gprovinzial gprovinzial ist offline
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Nach Meinung der Verbandsspruchkammer (VSK) des WFLV um seinen Vorsitzenden Friedrich-Wilhelm Stelkens war dem Spieler eine "gewisse Fahrlässigkeit" im Umgang mit dem Nahrungsergänzungsmittel, welches den verbotenen Stoff Methylhexanamin enthält, nicht abszusprechen. "Man muss solche Mittel als Leistungssportler vor der Einnahme prüfen lassen, dies hat der Angeklagte nicht getan." Zugute hielt die VSK dem RWE-Akteur, dass ein entsprechendes Synonym für die verbotene Substanz vom Hersteller weder auf der Verpackung noch auf dem Beipackzettel des Mittels vermerkt wurde. Der für die Dopingprobe verantwortliche Gutachter Dr. Hans Geyer von der deutschen Sporthochschule Köln führte zudem aus, dass er davon ausgehe, dass die im Urin des Spielers festgestellte Konzentration von Methylhexanamin nicht leistungsfördernd gewesen sein konnte.
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