Einzelnen Beitrag anzeigen
  #1018  
Alt 08.05.2009, 04:40
Benutzerbild von Bill Collins
Bill Collins Bill Collins ist offline
Experte
 
Registriert seit: 01.08.2007
Beiträge: 800
Abgegebene Danke: 30
Erhielt 49 Danke für 23 Beiträge
Zitat:
Zitat von oecher65 Beitrag anzeigen
Hallo zusammen,
Brandschutzklappen gehören unter bestimmten Voraussetzungen zur Lüftungs- bzw. Klimaanlage. Das Einsetzen solcher und wo diese eingesetzt werden muss bei einer Anlage dieser Größenordnung von einem Fachplaner angegeben werden. Geschieht dies nicht und stellt die ausführende Firma bei der Montage einen Mangel in der Planung fest, so ist sie angehalten dieses der Bauleitung bzw. dem Fachplaner mitzuteilen, damit dieser Mangel behoben werden kann. Da es hierbei wie im anscheinend vorliegenden Fall zu Mehrkosten kommt, welche ja aufgrund einer Fehlplanung entstanden sind, kann man nicht von der Handwerksfirma verlangen, dass zusätzliche Materialien und Arbeiten nicht vergütet werden. Somit steht es der ausführenden Firma zu sich von dem Auftrag zu distanzieren. Da letztlich keiner genau sagen kann was vorgefallen ist, sollte man nicht wie hier eine der wenigen aus der Region beteiligten Firmen schlecht machen.

Man sollte sich meines erachtens mehr darüber aufregen, wie es sein kann, dass man versucht bei Aachener Firmen Logenplätze teuer zu verkaufen, aber jene Firmen nicht beim Neubau berücksichtigt werden.

So jetzt habe ich mich genug geärgert und hoffe, das dieses am Sonntag wieder wett gemacht wird.

Fehlplanungen sollten aber im Rahmen der Pauschalierungsphase angemahnt und als Mehrkostenaufstellung dem Auftraggeber übermittelt werden, das ist gang und gäbe bei Großbaustellen. Oftmals ist es so, dass sich Grundplanung und Leistungsverzeichnis nicht decken, dann liegt es erst einmal in der Luft, welche Leistungen ausgeführt werden müssen. Liegt ein Brandschutzkonzept vor, davon gehe ich mal aus, sind zumindest die Brandschutzabschnitte des Gebäudes definiert. Werden die Bauleistungen im Rahmen der VOB Teil C ausgeführt, so hat der Auftragnehmer Mitteilungspflicht bzw. muss er dem Auftraggeber gegenüber seine Bedenken anmelden, wenn Mängel in der Planung vorliegen.
Nicht selten ist es heutzutage so, dass man Planungsfehler dieser Art bewußt in Kauf nimmt, um sich auf diese Weise einen Vorteil im Bieterwettbewerb zu erschleichen, mit dem Gedanken, sich während der Bauphase über einen Mehrkostenantrag weiteren Profit zu verschaffen.
Leider ist mir der genaue Sachverhalt in dieser Angelegenheit nicht bewußt, so dass ich auch keine Schlüsse ziehen kann. Die Zeiten sind für viele Unternehmen vorbei, dass man sich aussuchen konnte für einen GU seine Dienste zu verrichten oder nicht, so bleibt es nichtsdestotrotz oftmals ein "Tanz mit dem Teufel".
__________________
"Der Fanatismus ist die einzige 'Willensstärke', zu der auch die Schwachen und Unsicheren gebracht werden können ..." [Friedrich Nietzsche]
Mit Zitat antworten