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Alt 11.12.2012, 17:39
WoT WoT ist offline
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Zitat:
Zitat von Aix&Hopp Beitrag anzeigen
Gibt's hier eigentlich Gesellschaftsrechtler? [...]
Nur, hier gibt es doch ausschließlich spezielle Spezialspezialisten für alles.
Zitat:
Zitat von Aix&Hopp Beitrag anzeigen
[...] Frage zum Umwandlungsgesetz:
Was passiert mit Forderungen und Verbindlichkeiten bei einer Ausgliederung?
Wird nur die Aktivseite abgespalten oder auch die Passivseite?

Gruß
Aix&Hopp
Du stellst Fragen, meinst Du das ernst? Vordergründig findest Du die Antwort auf Deine Frage in §131 Abs.1 Ziff.1 UmwG. Das Vermögen, also entgegen der berühmten "Kleinerna"-Denke gerade auch die Verbindlichkeiten, geht über. Schau aber jetzt lieber gleich etwas genauer auf §133 UmwG. Dort begründet -vereinfacht ausgedrückt- Abs.1 S.1 eine prinzipielle Mithaftung des übertragenden Rechtsträgers für bereits von ihm begründete Verbindlichkeiten.* Nichts anderes erwartet aber doch auch jeder Laie zumindest für den Normalfall zumindest im Ergebnis. Mit wem würdest Du denn noch welche Geschäfte machen, wenn er seine bereits selbst begründeten Verpflichtungen einfach so wie in einen Mülleimer "ausgliedern" könnte?

Jetzt schleunigst zurück zu den wichtigen und vor allem erfreulichen Dingen: Gleich, 19.00 Uhr im IBIS Marschiertor bei freiem Eintritt Netzgeflüster mit Cheftrainer und tollen Spielern. Ich muß mich bald sputen. Wenn jemandem noch etwas unklar sein sollte, findet er hier bestimmt genügend weitere Gesprächsteilnehmer, sonst halt dort.

Bis dann
PS der Vollständigkeit halber zu*: Eine Besonderheit ergibt sich noch aus den §133 Abs.3 f UmwG. Die in Abs.3 S.1 genannte Fünfjahresfrist kann im uns interessierenden Fall meiner Meinung nach aber noch nicht in der in Abs.4 erläuterten Weise abgelaufen sein. Deswegen brauchen wir uns um die weiteren Voraussetzungen hier wohl keinen Kopp zu machen, könnten es aber auch mangels Kenntnis des konkreten Falls wohl kaum.
PPS zu Oche und Andreas: Die Berufungsinstanz (OLG Köln) hat nach meiner Erinnerung an die entsprechenden Presseberichte einen Vergleichsschluß entgegen dem die Klage abweisenden Urteil des LG Aachen angeregt. Zu diesem Zeitpunkt stand die Insolvenz der "die GmbH" schon so deutlich im Raum, daß sich wahrscheinlich niemand mit ihr unter Entlastung des Vereins vergleichen wollte, ginge es überhauppt darum. Soweit ich es verstanden und in Erinnerung habe, was in der Zeitung stand, wird der Prozeß ohnehin gegen den Verein geführt, der -im Innenverhältnis zur "die GmbH"- natürlich einen Freistellungsanspruch hätte, was jedoch vielleicht keinen vertieften Gedanken mehr lohnte ...
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