Einzelnen Beitrag anzeigen
  #4054  
Alt 29.01.2017, 13:20
Benutzerbild von Aix-la-Chapelle
Aix-la-Chapelle Aix-la-Chapelle ist offline
Foren-Urgestein
 
Registriert seit: 01.08.2007
Beiträge: 12.736
Abgegebene Danke: 4.095
Erhielt 9.797 Danke für 3.665 Beiträge
Zitat:
Zitat von tivolino Beitrag anzeigen
Ich weiß nicht genau, wo du dein Zitat herhast. Falls es aber aus den Sicherheitsrichtlinien für die Regionalliga West stammt, solltest du korrekt zitieren:

"Der Ordnungsdienst ist an besonders sicherheitsrelevanten (neuralgischen) Orten der Platzanlage, die in Absprache mit der Polizei festgelegt werden, an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines gewerblichen Unternehmens gemäß § 34 a GewO zu übertragen."

Ansonsten gilt:

4. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsdienstes haben mindestens folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Mindestalter 18 Jahre,
- Nachweis der Zuverlässigkeit,
- Nachweis der Geeignetheit.
Die für das gewerbliche Unternehmen geltenden Regelungen des § 9 Bewachungs-verordnung für den Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bewachungsdienst bleiben unberührt.

5. Als zuverlässig gelten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsdienstes nur, wenn sie vor von
 der zuständigen Behörde gemäß § 41 Absatz 1 Nr. 9 Bundeszentralregister (BZR) und
 der Polizei im personenbezogenen polizeilichen Auskunftssystem (Inpol Bund/Land)
überprüft und für die Aufgabe als unbedenklich festgestellt worden sind.
Die Überprüfung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die wiederholt eingesetzt werden, ist alle drei Jahre rechtzeitig jeweils vor Beginn der Spielsaison zu wiederholen.
Der Verein hat die Überprüfung und deren Ergebnis aktenkundig zu machen und auf Anforderung durch den WDFV nachzuweisen.

6. Als geeignet gelten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsdienstes nur, wenn sie vor ihrem Einsatz an/in einer Platzanlage aus Anlass einer Fußballveranstaltung ausreichend über ihre Rechte, Pflichten sowie Aufgaben, Abläufe und die wesentlichen Problemfelder während eines Fußballeinsatzes unterrichtet worden sind und ihre Eignung durch eine fachkundige Person festgestellt worden ist.
Die Unterrichtung umfasst
- für den allgemeinen Ordnungsdienst mindestens 10 Stunden,
- für die Führungskräfte mindestens 15 Stunden,
und soll sich an der Beschulungs-DVD des DFB ausrichten.

Ich lese das nicht so, dass man ausschließlich bei einem gewerblichen Unternehmen angestellte Ordner einsetzen muss.
Ist aber auch egal: Wer mit den für solche Aufgaben theoretisch in Frage kommenden aktiven Fans so umgeht wie Timo S. das tut, dürfte erhebliche Schwierigkeiten, überhaupt noch Freiwillige zu finden. Wie Ex-AR Dirk Habets mal erzählte, traut sich Timo ja gar nicht mehr, bei den Fanclubs überhaupt noch um Freiwillige zu fragen. Beim Tihange-Spiel etwa wurden Leute gesucht, die Materialien im Stadion verteilen sollten. Da wollte Timo wohl Dirk Habets vorschicken, mal bei den Fanclubs nachzufragen. Er selbst hatte ja gerade das Auswärtsfahnenverbot verhängt...
So sieht es aus:

"Der Ordnungsdienst ist besonders sicherheitsrelevanten (neuralgischen) Orten der Platzanlage, die in Absprache mit der Polizei festgelegt werden, an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines gewerblichen Unternehmens gemäß § 34 a GewO zu übertragen."

PS. : Zu Mönnings Zeiten hätte es kein Fahnenverbot gegeben. Anstelle dessen allerdings Hausverbot, da war er konsequent bei der Sache.
__________________

Geändert von Aix-la-Chapelle (29.01.2017 um 13:23 Uhr)
Mit Zitat antworten