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Alt 08.09.2021, 17:59
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Präsidium und Verwaltungsrat haben mir auf eine E-Mail geantwortet und argumentieren, dass die Wahl überfällig ist und die Abteilungen ja vor dem 14.08.2021 (Stichtag Nominierung) ihre Versammlungen hätten abhalten sollen. Sie verweisen auch schlicht auf den Wahlausschuss, statt auf die Kernproblematik einzugehen.

Ich veröffentliche hier meine Antwort:

Selbstverständlich ist die Zulassung der Kandidaten nicht Sache des Präsidiums oder Verwaltungsrates. In meiner E-Mail wurde die Tatsache angesprochen, dass die Abteilungen keine Vertreter*innen auf der Liste haben, vor allem weil es keine vorherigen Abteilungsversammlungen geben konnte. Zur Erinnerung: Zu dem Zeitpunkt im August waren noch Ferien.

Andere Abteilungen haben ebenfalls diese Herausforderung wie das Präsidium selber. Thomas Gronen hat selber am 14.08.2021 gesagt, dass die JHV aus Gründen der Coronaschutzverordnung vorher nicht durchführbar und planbar war. Diese Herausforderung haben alle Abteilungen ebenfalls. Die eSports-Abteilung hat meines Wissens seit Mai eingeladen und langfristig geladen. Genau wie der e.V. musste aber Räumlichkeit und Hygienekonzept beachtet werden.

Es betrifft eben alle Abteilungen. Für diese ist das Präsidium verantwortlich.

Ich bin kein Jurist, aber wenn die Mehrheit der Abteilungen gar nicht fristgerecht nominieren konnte, dann dürfte eine solche Wahl anfechtbar sein. Neben dieser juristischen Frage ist hier auch das Signal zu klären, welches das Präsidium an die Mitglieder sendet, wenn es an der VR-Wahl festhält. Zudem kann ich mir nicht vorstellen, dass die Meinung einstimmig ist.

Fazit: Die Terminierung der JHV hat die Probleme der Aufstellungsversammlungen der Abteilungen nicht berücksichtigt. Sich hier hinter dem Wahlausschuss zu verstecken, finde ich reichlich billig.

Zudem ergibt sich ein Konflikt der Statuten:

Die Nominierungsordnung besagt unter §4.2:
Zitat:
Bei Widersprüchen zwischen dieser Nominierungsordnung und der Satzung des ATSV geht die Satzung vor.
§3.4 Nominierungsordnung besagt zudem,
Zitat:
Kandidatenvorschläge der Abteilungen sind durch Beschluss der Abteilungsversammlung vorzuschlagen.
Die Satzung sagt in §14.1:
Zitat:
Der Verwaltungsrat besteht aus 9 Mitgliedern, deren Mehrheit aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit hinreichende Erfahrung in wirtschaftlichen Angelegenheiten haben.
Sowie §15.10
Zitat:
Der Wahlausschuss erstellt aus der Gesamtheit der satzungsgemäß eingegangenen Kandidatenvorschläge durch die Mitglieder, Abteilungen und Vereinsorgane nach § 9.1.2 bis 9.1.5 drei Listen mit Kandidaten zur Wahl des Verwaltungsrates durch die Mitgliederversammlung. Dabei enthält Liste eins die von den Abteilungsversammlungen vorgeschlagenen Kandidaten zur Wahl der drei Abteilungsvertreter, Liste zwei die von Mitgliedern vorgeschlagenen Kandidaten zur Wahl von drei Vertretern der Mitglieder sowie Liste drei die Kandidaten zur Wahl von drei durch die Vereinsorgane nach § 9.1.2 bis 9.1.5 vorgeschlagenen Verwaltungsräten.
Somit gibt es nicht ausreichend Kandidaten gemäß Satzung und nicht ausreichend Listen zur Wahl. Der Verwaltungsrat erreicht nicht die satzungsgemäße Größe. Sonst wäre doch der Terminus „mindestens x […]; bis zu y“

Vor allem ist aber festzuhalten: Die Nominierungsordnung konnte wegen der Coronapandemie nicht eingehalten werden. Es sei hier angemerkt, dass die Nominierungsordnung der Alemannia-Webseite den Titel „Entwurf Nominierungsordnung“ trägt.

Folgt man also Eurer Argumentation, dass Neuwahlen zwingend notwendig sind, dann ist die Nominierungsordnung der Satzung nachrangig zu behandeln in dieser Zeit, damit ausreichend Kandidierende und Wahllisten gebildet werden können.

Denn die Folge ist nicht nur, dass gegen §14.1 sowie §15.10 der Satzung verstoßen wird, sondern auch, dass der Verwaltungsrat schnell handlungsunfähig sein kann. Der Verwaltungsrat ist ab 5 Mitgliedern Handlungsfähig. Sofern denn die sieben verbleibenden Kandierenden auch alle gewählt würden, müssen in der Amtszeit nur drei Mitglieder aus irgendeinem Grunde ausscheiden und der Verwaltungsrat ist nicht handlungsfähig. Es gibt auch nicht, wie in der noch laufenden Amtszeit Nachrücker.

Die Satzung also über die Nominierungsordnung zu stellen, macht aus Sicht des e.V. daher Sinn.

Noch besteht hier die pragmatische Chance den VR eben auf der kommenden JHV neu zu wählen und das ihr als Präsidium diesen Punkt von der Tagesordnung nehmt oder eben die Satzung gemäß Nominierungsordnung §4.2 die Satzung als obere Instanz zieht.

Die JHV wird ohnehin mit Wahlen zweier Präsidiumsteams eine Herausforderung. Nun auch noch den Abteilungen vor den Kopf zu stoßen, wird die Stimmung nicht beruhigen. Im Gegenteil.
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HansRosenthal4ever (09.09.2021)