Thema: Mark Flekken
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Alt 15.05.2018, 17:35
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Warum hat dann der RWE Knete bekommen?
Zitat:
Zitat von Oche_Alaaf_1958 Beitrag anzeigen
Über welchen Spieler reden wir hier eingentlich? Flekken, Havertz, Holtby oder wen?

Zudem ist mir immer noch nicht genau ersichtlich, ob wir tatsächlich Geld für Spieler wie Flekken oder Holtby bekommen können.

Wenn ich das richtig interpretiere, gibt es für Spieler, die innerhalb des Bereichs des Verbandes des DFB wechseln, nur dann anteilig eine Ausbildungsentschädigung für die ausbildenden Vereine, wenn die Spieler ihren ersten Profivertrag unterzeichnen.

Das trifft aber bei Holtby und Flekken nicht zu, es sei denn, sie wechseln zu einem Verein eines anderen Verbandes:


65
Ausbildungsentschädigung
1
Zweck
1.
Training und Ausbildung eines Spielers finden im Alter zwischen 12 und
23 Jahren statt. Grundsätzlich gilt, dass eine Ausbildungsentschädigung bis
zum Alter von 23 Jahren für die bis zum Alter von 21 Jahren geleistete
Ausbildung fällig ist, ausser es ist offensichtlich, dass ein Spieler seine Aus-
bildungszeit vor seinem 21. Geburtstag beendet hat. In diesem Fall wird die
Entschädigung bis zum Ende der Spielzeit geschuldet, in der der Spieler das
Alter von 23 Jahren erreicht; die Berechnung der Entschädigungssumme
bezieht sich jedoch auf die Jahre zwischen dem 12. Geburtstag des Spielers
und dem Alter, in dem der Spieler seine Ausbildung tatsächlich abgeschlossen
hat.
2.
Die Ausbildungsentschädigung wird unbeschadet einer Entschädigung für
Vertragsbruch geschuldet.
2
Bezahlung der Ausbildungsentschädigung
1.
Eine Ausbildungsentschädigung wird geschuldet:
i.
wenn der Spieler zum ersten Mal als Berufsspieler registriert wird oder
ii.
ein Berufsspieler zwischen Vereinen transferiert wird (vor oder nach
Ablauf seines Vertrags), die nicht denselben Verbänden angehören,

wobei die Registrierung oder der Transfer vor dem Ende der Spielzeit erfolgen
muss, in der der Spieler 23 Jahre alt wird.

66
2.
Eine Ausbildungsentschädigung wird nicht geschuldet:
i.
wenn der ehemalige Verein den Vertrag ohne triftigen Grund auflöst
(unbeschadet der Ansprüche der früheren Vereine) oder
ii. der Spieler zu einem Verein der Kategorie 4 transferiert wird oder
iii. ein Berufsspieler bei einem Wechsel reamateurisiert wird.
3
Verpflichtung zur Bezahlung einer Ausbildungsentschädigung
1.
Wenn ein Spieler zum ersten Mal als Berufsspieler registriert wird, hat der
Verein, für den der Spieler registriert wird, allen Vereinen, bei denen der
Spieler registriert gewesen ist (gemäss den im Spielerpass enthaltenen
Aufzeichnungen über die Karriere des Spielers) und die ab der Spielzeit, in der
der Spieler 12 Jahre alt geworden ist, zu seiner Ausbildung beigetragen haben,
innerhalb von 30 Tagen nach der Registrierung eine Ausbildungsentschädigung
zu zahlen.
Die Entschädigung wird auf einer Pro*Rata*Basis gemäss der
Ausbildungsdauer berechnet, die der Spieler bei den betreffenden Vereinen
verbracht hat. Bei späteren Wechseln als Berufsspieler ist vom neuen Verein
nur für die Zeitdauer, während der der Spieler vom betreffenden Verein ausge
-
bildet worden ist, eine Ausbildungsentschädigung an den ehemaligen Verein
zu entrichten.
2.
In beiden Fällen gilt für die Bezahlung der Ausbildungsentschädigung eine
Frist von 30 Tagen ab der Registrierung des Berufsspielers durch den neuen
Verband.
3.
Ein Verband hat Anspruch auf die Ausbildungsentschädigung, die im Grunde
genommen einem seiner Mitgliedsvereine zustünde, sofern er nachweisen kann,
dass der betreffende Verein, bei dem der Berufsspieler registriert war und aus
-
gebildet wurde, nicht mehr am organisierten Fussball teilnimmt und/oder nicht
mehr existiert, insbesondere wegen Konkurs, Liquidation, Auflösung oder
Verlust der Mitgliedschaft. Die Ausbildungsentschädigung ist für die Jugend-
Förderungsprogramme des/der entsprechenden Verbandes/Verbände
zweckbestimmt
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