Zitat:
Zitat von Geheimniskremer
Aber das Stadion, das zu beginn gemeldet wird, ist unabhängig von der späteren Umsiedlung nur zugelassen, wenn es für die gesamte Saison zur Verfügung stünde. Das ist ja extra so formuliert worden, damit es nicht wieder zu Sowas kommt wie: ach wir hätten es ja fertig gemacht, aber der Dienstleister ist leider nicht im Zeitplan., die stadt hat die baugenehmigung noch nicht erteilt, das wetter war schlecht, das Material wurde nicht geliefert, hoher Krankenstand.
Etc pp
Also nein. Die Befristung hätten nur Wegberg und Düren unter sich vereinbaren können.
Beim Verband ein Bescheinigung einzureichen , wo das Stadion bis 31.8. befristet ist, hätte auch in der Lizensierung schon nicht geklappt. [....]
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Ich weiß nicht, wo das steht.
Ich habe nur das hier gefunden:
(Quelle:
https://wdfv.de/download/herren-regi...-2023-2024.pdf
Auszug: Teil 1, Punkt 2
2. Nicht vollständige Unterlagen
Die Nachholung unterlassener Handlungen, Erklärungen oder der Austausch von Angaben ist nach Ablauf der in § 7 Abs.1, § 8 Abs. 3* des RLSt festgelegten Fristen nicht mehr möglich, insbesondere auch nicht im Rechtsmittelverfahren. Dies gilt nicht, wenn ein innerhalb dieser Fristen benanntes Stadion, das die Sicherheits-Mindeststandards und diese Richtlinien vollumfänglich erfüllt (regionalligatauglich), zu einem späteren Zeitpunkt gegen ein anderes regionalligataugliches Stadion ausgetauscht wird.
* § 8 Abs. 3 RL Statut:
Sind diese Unterlagen unvollständig oder nicht nachgewiesen fristgerecht eingereicht, weist der WDFV-VFA durch die WDFV-Geschäftsstelle den Antrag zurück. Hiervon abweichend gilt im Falle eines fristgerecht eingereichten, jedoch unvollständigen Antrags: Im Falle der Unvollständigkeit darf die Zurückweisung erst nach erfolglosem Ablauf einer von der WDFV Geschäftsstelle zu setzenden Nachfrist von einer Woche erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Nachfristsetzung. § 193 BGB gilt entsprechend.
Quelle:
https://wdfv.de/download/herren-regi...lliga-west.pdf
Daraus lese ich eindeutig, dass sie in jedem Fall
spätestens zum Ablauf der ordnungsgemäß erteilten Nachfrist ein regionalligataugliches Stadion hätten benennen müssen, das später gegen ein anderes ausgetauscht wird, und dass das nicht, "insbesondere auch nicht im Rechtsmittelverfahren", nachgeholt werden kann.