Einzelnen Beitrag anzeigen
  #17  
Alt 06.02.2014, 00:14
Niemand
Gast
 
Beiträge: n/a
Zitat:
Zitat von IG Beitrag anzeigen
Wie Herr Delheid aber zum Ende erneut bemerkte: Es reicht ein erfüllter Tatbestand aus, um die fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Sollte das Gericht also entweder beim Punkt „Insolvenzverschleppung“, beim Punkt „Täuschung des DFB“ oder bei einem der anderen Punkte, die an den Verhandlungstagen 1+2 verhandelt wurden (u.a. „Täuschung des Aufsichtsrats“), zu dieser Meinung kommen, muss es die Anklage abweisen und die fristlose Kündigung als rechtskräftig anerkennen.
Hmm. Mit welcher Begründung wurde die fristlose Kündigung denn damals eigentlich ausgesprochen? Kann/will "er dessen Name nicht genannt werden darf" sich evtl. dadurch rauswinden, dass keiner der oben genannten Tatbestände als Kündigungsgrund genannt wurde???
Mit Zitat antworten