27.05.2018, 22:25 | #20 | |
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Zitat:
Auszug aus dem Vereinsrecht: (1) 1Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Willkürliche Verbote von Vereinen gab es in Deutschland zum Glück schon lange nicht mehr. Hier scheinen bei Einigen in letzter Zeit etwas die Pferde durchzugehen. |
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Folgende 2 Benutzer sagen Danke zu chris2010 für den nützlichen Beitrag: | Go (28.05.2018), Michi Müller (28.05.2018) |
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