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Alt 03.03.2011, 16:18
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[4] Vorschlags- und Wahlprozedere für die Wahl des Vorstands des TSV

Hier wird es nun komplizierter, sodass wir euch bitten möchten, die genaue Begründung dem auf der Homepage der Satzungsinitiative hinterlegten Begründungstext zu entnehmen. Für das Vorschlags- und Wahlprozedere für die Wahl des Vorstands sind zwei Dinge zu bedenken:

1) Auch hier möchten wir, auf den Erfahrungen der Vergangenheit aufbauend, eine echte Auswahlmöglichkeit schaffen.
2) Der Vereinsvorstand handelt quasi als „Geschäftsführung“ des Muttervereins. Im Gegensatz zu den eher kontrollierend tätigen „Räten“ (AR, VR, ÄR) sind in einem Operativgremium wie dem Vereinspräsidium eine konstruktive Atmosphäre, ein gutes Zusammenarbeiten und das Vertrauen der Mitglieder untereinander unabdingbar notwendig.

Aus diesen Motiven heraus haben wir eine Teamlösung entwickelt, die sowohl die Auswahlmöglichkeiten für die Mitglieder erhält, aber auch den Präsidenten die Möglichkeit gibt, Mitstreiter zu suchen, mit denen es eine gemeinsame Linie geben kann. Diese müssen selbstverständlich von der Mitgliederversammlung bestätigt werden – Alleingänge wird es nicht geben können!

Diese Regelung einzuarbeiten ist etwas komplizierter, sodass hier mehrere Paragraphen geändert werden müssen.

Unser Vorschlag:

1) § 14 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) a) Der Verwaltungsrat prüft die formale Zulässigkeit aller eingegangenen
Kandidatenvorschläge zur Wahl des 1. Vorsitzenden (Präsidenten) durch die
Mitgliederversammlung und erstellt aus seinen eigenen Vorschlägen und aus den Vorschlägen aus der Mitgliedschaft eine entsprechende Wahlliste. Kandidatenvorschläge, die den formalen Kriterien genügen, müssen auf der Wahlliste erscheinen. Der Verwaltungsrat kann Wahlempfehlungen aussprechen.

b) Nach erfolgreicher Prüfung der Formalkriterien werden die Bewerber für das Amt des Präsidenten vom Verwaltungsrat aufgefordert, innerhalb von 10 Tagen für das Amt des Vizepräsidenten, des Schatzmeisters und der beiden Beisitzer jeweils einen Kandidaten bei der Geschäftsstelle zu benennen und deren Einverständniserklärung vorzulegen. Erfüllen auch diese Kandidaten die Formalkriterien, erstellt der Verwaltungsrat aus den Vorschlägen der Kandidaten für das Präsidentenamt eine Wahlliste für jedes zu besetzende Vorstandsamt.

c) Auf der Mitgliederversammlung wird zunächst der Präsident gewählt. Nur die vom gewählten Präsidenten vorgeschlagenen Kandidaten für ein Vorstandsamt bleiben danach auf der Wahlliste.

d) Wird ein vom gewählten Präsidenten vorgeschlagener Kandidat nicht gewählt, kann der gewählte Präsident innerhalb von 20 Tagen nach der Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied benennen, das vom Verwaltungsrat bestätigt werden muss. Unterschreitet der Vorstand durch die Nichtwahl seine in dieser Satzung festgelegte Mindestzahl, muss ein kommissarisches Vorstandmitglied benannt werden. Das kommissarische Vorstandsmitglied bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.“

2) § 10 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

„(6) Jedes Mitglied kann Kandidaten zur Wahl des 1. Vorsitzenden (Präsidenten), des Verwaltungsrates, Ältestenrates und Aufsichtsrates der Alemannia Aachen GmbH vorschlagen.“

3) § 10 Absatz 12 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Die i. S. v. § 14 (3) b), c) vom gewählten Präsidenten vorgeschlagenen Kandidaten sind nur dann gewählt, wenn sie jeweils im ersten Wahlgang eine absolute Stimmenmehrheit erreichen.“

4) § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

„(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.“
__________________
Aachen ohne Alemannia?
Für mich nicht vorstellbar...


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