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Alt 08.06.2013, 11:10   #1
Harvey Specter
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Gläubigerausschuss

Fakt ist, dass folgenden Personen dem vorläufigen Gläubigerausschuss angehören werden:
- Martin Heinrichs (Vertreter der Bundesagentur für Arbeit)
- Monika Kuckelkorn
- RA Johannes Klefisch

Frau Kuckelkorn könnte eine Mitarbeiterin der Alemannia sein. Vielleicht vertritt sie die Arbeitnehmer der GmbH.
http://www.alemannia-aachen.de/archi...rreicht-4427n/
Herr Rechtsanwalt Klefisch ist selbst Fachanwalt für Insolvenzrecht und wird vermutlich das Mandat für die Stadt oder einen oder mehrere große unternehmerischen Gläubiger haben.
http://www.kanzlei-klefisch.de/defau...ageId=199&la=1

Irgendwann wird dann ein endgültiger Gläubigerausschuss bestehen, der dann die Interessen aller Gläubiger gegenüber dem Insolvenzverwalter zu vertreten hat. Wenn der Gläubigerausschuss dann in dieser Konstellation auch bestehen würde, würde der gemeine Fan (Dauerkarten- und/oder Anleihe-Gläubiger) dann etwas erfahren? Vermutlich weniger.

Was kann denn überhaupt so interessant sein? Nach meinem Kenntnisstand gibt es in solchen Verfahren immer wieder gerne Vergleiche. So wäre es denkbar, dass dem Insolvenzverwalter von einem Rechtsanwalt angetragen wird, dass Herr X, als früherer Aufsichtsrat, vielleicht seinen Job nicht ganz so gut gemacht hat. Man könne gegen ihn klagen und eine Summe A einfordern. Dies ist aber alles sehr riskant und wird sehr lange dauern. Statt dessen bietet Herr X nun an, dass er mit Zahlung einer Summe B sich vergleicht. Der Insolvenzverwalter nimmt dies zu Kenntnis und informiert den Gläubigerausschuss. Dort wird beraten, evtl. wird ein Gegenvorschlag gemacht und schließlich wird dann eine Summe C zu zahlen sein. Wenn dann mehrere Vergleiche abschlossen sind, hat der Verwalter eine gewisse Quote und kann agieren.

Diese Vorgehensweise ist nicht schändlich oder verwerflich. Interessant ist lediglich die Differenz zwischen A und C.

Meine Frage ist: Können die Fans, wenn Sie ihre Ansprüche anmelden und sich organisieren einen eigenen Vertreter im Gläubigerausschuss integrieren? Dies wäre eine Frage an Juristen.

Gesetzt den Fall, dies wäre theoretisch möglich, wer könnte dies organisatorisch realisieren? Vielleicht die IG, wenn Interesse bestehen würde?

Was wäre dann zu tun? Aufruf an alle "Normalos", dass die Anleihen und Dauerkarten sowie Tivoli-Kartenguthaben doch angemeldet werden mit Bereitstellung von Anmeldungsformularen. Gleichzeitig wäre wohl eine Online-Vollmacht notwendig, dass die Interessenvertretung übertragen wird. [Und vielleicht noch im Einzelfall die Einverständniserklärung, dass es vor Auflösung des Gläubigerausschusses zu einem Totalverzicht kommen darf, aber dies sollte man nicht vorher erzählen - geheim!] Wichtig wäre aber, dass der Vertreter den Vertretenden zur Auskunft verpflichtet ist, denn dann erfährt man neben vielen bestimmt interessanten Dingen u.a. auch die Unterschiede zwischen A und C.

Um es ganz deutlich zu machen: Es ginge nur darum, dass Informationen gewonnen werden. Wenn Alemannia-Fans dazu aufgerufen werden, zu verzichten, dann wäre dies vermutlich für den Verwalter schon einmal sehr angenehm, denn diese Gruppe wäre dann schon einmal weg - sie hätte sich selber sämtlicher Informationsquellen beraubt. Muss dies sein? Wäre dies im Interesse der Klein-Gläubiger?

Zitat:
§ 222 InsO: Bildung von Gruppen
(1) Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind Gruppen zu bilden, soweit Beteiligte mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind. Es ist zu unterscheiden zwischen

1. den absonderungsberechtigten Gläubigern, wenn durch den Plan in deren Rechte eingegriffen wird;
2. den nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern;
3. den einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger, soweit deren Forderungen nicht nach § 225 als erlassen gelten sollen;
4. den am Schuldner beteiligten Personen, wenn deren Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte in den Plan einbezogen werden.
(2) Aus den Beteiligten mit gleicher Rechtsstellung können Gruppen gebildet werden, in denen Beteiligte mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefaßt werden. Die Gruppen müssen sachgerecht voneinander abgegrenzt werden. Die Kriterien für die Abgrenzung sind im Plan anzugeben.

(3) Die Arbeitnehmer sollen eine besondere Gruppe bilden, wenn sie als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. Für Kleingläubiger und geringfügig beteiligte Anteilsinhaber mit einer Beteiligung am Haftkapital von weniger als 1 Prozent oder weniger als 1 000 Euro können besondere Gruppen gebildet werden.
__________________
"Nach dem Skandal ist hier immer vor dem Skandal", sagt Christoph Pauli, der als Sportchef der Aachener Zeitung in den letzten Jahren etliche davon hat aufschreiben müssen. [DIE ZEIT No. 06/2004 v. 29.01.2004]

Geändert von Harvey Specter (08.06.2013 um 13:22 Uhr) Grund: Zusatz § 222 InsO zur Verdeutlichung
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Alt 08.06.2013, 11:42   #2
blue_lagoon
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Zitat:
Zitat von Dexter Beitrag anzeigen
Fakt ist, dass folgenden Personen dem vorläufigen Gläubigerausschuss angehören werden:
- Martin Heinrichs (Vertreter der Bundesagentur für Arbeit)
- Monika Kuckelkorn
- RA Johannes Klefisch

Frau Kuckelkorn könnte eine Mitarbeiterin der Alemannia sein. Vielleicht vertritt sie die Arbeitnehmer der GmbH.
http://www.alemannia-aachen.de/archi...rreicht-4427n/
Herr Rechtsanwalt Klefisch ist selbst Fachanwalt für Insolvenzrecht und wird vermutlich das Mandat für die Stadt oder einen oder mehrere große unternehmerischen Gläubiger haben.
http://www.kanzlei-klefisch.de/defau...ageId=199&la=1

Irgendwann wird dann ein endgültiger Gläubigerausschuss bestehen, der dann die Interessen aller Gläubiger gegenüber dem Insolvenzverwalter zu vertreten hat. Wenn der Gläubigerausschuss dann in dieser Konstellation auch bestehen würde, würde der gemeine Fan (Dauerkarten- und/oder Anleihe-Gläubiger) dann etwas erfahren? Vermutlich weniger.

Was kann denn überhaupt so interessant sein? Nach meinem Kenntnisstand gibt es in solchen Verfahren immer wieder gerne Vergleiche. So wäre es denkbar, dass dem Insolvenzverwalter von einem Rechtsanwalt angetragen wird, dass Herr X, als früherer Aufsichtsrat, vielleicht seinen Job nicht ganz so gut gemacht hat. Man könne gegen ihn klagen und eine Summe A einfordern. Dies ist aber alles sehr riskant und wird sehr lange dauern. Statt dessen bietet Herr X nun an, dass er mit Zahlung einer Summe B sich vergleicht. Der Insolvenzverwalter nimmt dies zu Kenntnis und informiert den Gläubigerausschuss. Dort wird beraten, evtl. wird ein Gegenvorschlag gemacht und schließlich wird dann eine Summe C zu zahlen sein. Wenn dann mehrere Vergleiche abschlossen sind, hat der Verwalter eine gewisse Quote und kann agieren.

Diese Vorgehensweise ist nicht schändlich oder verwerflich. Interessant ist lediglich die Differenz zwischen A und C.

Meine Frage ist: Können die Fans, wenn Sie ihre Ansprüche anmelden und sich organisieren einen eigenen Vertreter im Gläubigerausschuss integrieren? Dies wäre eine Frage an Juristen.

Gesetzt den Fall, dies wäre theoretisch möglich, wer könnte dies organisatorisch realisieren? Vielleicht die IG, wenn Interesse bestehen würde?

Was wäre dann zu tun? Aufruf an alle "Normalos", dass die Anleihen und Dauerkarten sowie Tivoli-Kartenguthaben doch angemeldet werden mit Bereitstellung von Anmeldungsformularen. Gleichzeitig wäre wohl eine Online-Vollmacht notwendig, dass die Interessenvertretung übertragen wird. [Und vielleicht noch im Einzelfall die Einverständniserklärung, dass es vor Auflösung des Gläubigerausschusses zu einem Totalverzicht kommen darf, aber dies sollte man nicht vorher erzählen - geheim!] Wichtig wäre aber, dass der Vertreter den Vertretenden zur Auskunft verpflichtet ist, denn dann erfährt man neben vielen bestimmt interessanten Dingen u.a. auch die Unterschiede zwischen A und C.

Um es ganz deutlich zu machen: Es ginge nur darum, dass Informationen gewonnen werden. Wenn Alemannia-Fans dazu aufgerufen werden, zu verzichten, dann wäre dies vermutlich für den Verwalter schon einmal sehr angenehm, denn diese Gruppe wäre dann schon einmal weg - sie hätte sich selber sämtlicher Informationsquellen beraubt. Muss dies sein? Wäre dies im Interesse der Klein-Gläubiger?
Man kann ja Forderungen abtreten. Wenn jetzt alle Fans, die eine Forderung gegen die Schulnderin haben ihre Forderung an irgendeinen Rechtsanwalt oder eine sonstige willige Person abtreten, hat die doch direkt ein höheres Gewicht in der Gläubigerversammlung.
Nur, was ich mich jetzt frage, über welche Summen redet man da eigentlich? Frag mal die Stadt, wie gross deren Anteil ist
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Alt 08.06.2013, 11:55   #3
Harvey Specter
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Zitat von blue_lagoon Beitrag anzeigen
Man kann ja Forderungen abtreten. Wenn jetzt alle Fans, die eine Forderung gegen die Schulnderin haben ihre Forderung an irgendeinen Rechtsanwalt oder eine sonstige willige Person abtreten, hat die doch direkt ein höheres Gewicht in der Gläubigerversammlung.
Nur, was ich mich jetzt frage, über welche Summen redet man da eigentlich? Frag mal die Stadt, wie gross deren Anteil ist
Nach der InsO sind Gläubigergruppen zu bilden. M.E. geht es um die Zusammenfassung einer besonderen Gruppe, wenn dies möglich ist, und nicht um Wertverhältnisse, hier hätten wir vermutlich keine Chancen.

Eine Abtretung der Forderung an einen Rechtsanwalt ist m.E. etwas anderes, als die Vollmacht über die Interessenvertretung. Wenn ich ein Recht abtrete, habe ich vermutlich weniger Informationsrechte, denn es ist doch dann weg. Ich bin aber nur Laie im Recht!
__________________
"Nach dem Skandal ist hier immer vor dem Skandal", sagt Christoph Pauli, der als Sportchef der Aachener Zeitung in den letzten Jahren etliche davon hat aufschreiben müssen. [DIE ZEIT No. 06/2004 v. 29.01.2004]
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blue_lagoon (08.06.2013)
Alt 08.06.2013, 12:26   #4
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Zitat:
Zitat von Dexter Beitrag anzeigen
Nach der InsO sind Gläubigergruppen zu bilden. M.E. geht es um die Zusammenfassung einer besonderen Gruppe, wenn dies möglich ist, und nicht um Wertverhältnisse, hier hätten wir vermutlich keine Chancen.

Eine Abtretung der Forderung an einen Rechtsanwalt ist m.E. etwas anderes, als die Vollmacht über die Interessenvertretung. Wenn ich ein Recht abtrete, habe ich vermutlich weniger Informationsrechte, denn es ist doch dann weg. Ich bin aber nur Laie im Recht!
Mein Gedanke war der, daß die Macht im Gläubigerausschluss auch mit der Höhe der Forderung zusammenhängen könnte, ich kenne mich da aber nicht aus.
Wenn jetzt jemand 100 Euro Forderung hat, kann der ja nicht so viel Wichtigkeit haben, als ein Gläuber, der 10 Mio kriegt.
Aber ich kenne mich da wie gesagt kaum aus .. nur so eine Idee.

Und diejenige Person, die die Forderung als Abtretung erhält ist natürlich die Person des Vertrauens und handelt im Interesse derjenigen, die die Forderung abgetreten haben .. so in meinem vielleicht etwas naiven Weltbild jetzt.
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