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  #1  
Alt 04.01.2013, 14:52
svenc
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Zitat von Dexter Beitrag anzeigen
Bayernspiel:
Geld soll genutzt werden um Altschulden zu begleichen. (svenc und Blackthorne)
[/FONT][/COLOR]
das ist falsch.

Das Geld darf NICHT für die Bedienung von Altschulden genutzt werden, das war die Bedingung von Rummenigge!

Gruß

svenc
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Harvey Specter (04.01.2013), I LOV IT (04.01.2013)
  #2  
Alt 04.01.2013, 14:56
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Zitat:
Zitat von svenc Beitrag anzeigen
das ist falsch.

Das Geld darf NICHT für die Bedienung von Altschulden genutzt werden, das war die Bedingung von Rummenigge!

Gruß

svenc
Du hast ja recht! Wenn das Wort "nicht" fehlt, geht irgendwie der Sinn verloren. Sorry, passiert, wenn der Kopf schneller ist als die alten Gichtgrabbler. Ich lasse den Beitrag unten so stehen, da die Korrekturhinweise ausreichen. Gruß Dexter
__________________
"Nach dem Skandal ist hier immer vor dem Skandal", sagt Christoph Pauli, der als Sportchef der Aachener Zeitung in den letzten Jahren etliche davon hat aufschreiben müssen. [DIE ZEIT No. 06/2004 v. 29.01.2004]
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  #3  
Alt 04.01.2013, 19:52
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Wo stehen wir in dem insolvenzrechtlichen Verfahren?

In dem früheren Post habe ich vorhin geschrieben:

Zitat:
Verfahrensstand:
Insolvenzantrag wurde gestellt.
Insolvenzplanverfahren läuft.
Das Insolvenzverfahren ist noch nicht eröffnet.
Ich bin mir jetzt gar nicht mehr so sicher, ob dies stimmt. (Unterschreichungen von mir)

Zitat:
Insolvenzplanverfahren: Sanierungsplan
Das Insolvenzplanverfahren ist eine vom Gesetzgeber mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung geschaffene Möglichkeit zur Sanierung in der Insolvenz. Der Insolvenzplan/ das Insolvenzplanverfahren stellt einen vom Insolvenzverwalter geleiteten (komplexen) Vergleich dar, dem die Mehrheit der Gläubiger (in Gruppen aufgeteilt und mit Stimmrechten entsprechend ihrer Forderungshöhe ausgestattet) zustimmen muss.
Der Insolvenzplan wird dem Insolvenzgericht vorgelegt und nach Annahme durch die Gläubiger vom Gericht bestätigt, nach Rechtskraft wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. …

Voraussetzungen des Insolvenzplan-Verfahrens



In der Praxis sind folgende Punkte zu überprüfen:
  • Hat das Unternehmen eine Chance am Markt?
  • Ist das Unternehmen sanierungswürdig?
  • Kann durch Veränderung der Kosten/ Verbindlichkeiten eine dauerhafte Rentabilität geschaffen werden?
  • Besteht ein Interesse der Gläubiger (z.B. Banken, Lieferanten) an der Sanierung?
  • Können die Gläubiger (auch die Arbeitnehmer) überzeugt werden sich an der Sanierung zu beteiligen?
  • Besteht noch Vertrauen in die Unternehmensleitung?
Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, ist es lohnenswert ein Insolvenzplanverfahren in Erwägung zu ziehen.


Insolvenzplanverfahren - Die Antragsstellung
Als Schuldner können Sie eine Abwicklung der Insolvenz im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens am ehesten dann erreichen, wenn Sie einen Eigenantrag stellen. ... Diesen stimmen Sie mit den wichtigsten Gläubigern ab.
Der Insolvenzplan wird bei Stellung des Insolvenzantrags dem Gericht zur Vorprüfung vorgelegt. Hier ist es notwendig, dem Insolvenzrichter deutlich zu machen, dass durch den Sanierungsplan eine realistische Sanierungschance besteht und welche Vorarbeiten bzw. Absprachen mit den Gläubigern bereits getroffen wurden.
Die Besonderheiten Ihres Verfahrens (…) sollten offen gelegt und begründet werden. Ist die Vorprüfung positiv verlaufen, muss eine Gläubigerversammlung einberufen werden. Dies bestimmt über Annahme bzw. Ablehnung des Planes. Die Annahme muss dann vom Gericht bestätigt werden, so dass das Insolvenzverfahren aufgehoben ist und die Umsetzung des Insolvenzplanverfahrens beginnen kann.
...

Inhalt des Insolvenzplanverfahrens
Bestandteile eines Insolvenzplans
Im Plan muss die Regulierung der Schulden festgelegt werden. …




Der darstellende Teil umfasst alle die Gläubiger betreffenden Grundlagen und Auswirkungen des Plans, die diese zu Ihrer Entscheidungsfindung benötigen.
  • Bericht über die wirtschaftliche Lage des Schuldners
  • Darstellung des Sanierungsziels
  • Bericht über bereits eingeleitete bzw. noch einzuleitende Maßnahmen
Gestaltender Teil des Insolvenzplans
  • Regelungen zur Rechtsstellung der Beteiligten
  • Haftungsansprüche
  • Finanzielle Absprachen
Ablauf des InsolvenzverfahrensBildung von (Gläubiger) Gruppen
Die Gläubiger müssen, entsprechend ihrer Rechtspositionen, in Gruppen eingeteilt werden.




Gruppen bilden z. B.
  • die Gruppe der absonderungsberechtigten Gläubiger (wenn deren Rechte durch den Plan berührt werden)
  • nicht nachrangige Insolvenzgläubiger
  • die einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger, soweit deren Forderungen nicht nach § 225 InsO als erlassen gelten sollen.
  • Gläubiger mit gleicher Rechtsstellung wie z.B. Banken, Kunden oder Arbeitnehmer können zusammengefasst werden
Innerhalb einer Gruppe ist dem Plan zugestimmt, wenn eine Mehrheit der abstimmenden Gläubigersowohl nach Köpfen, als auch nach Summe (Kapital) zustande kommt (§ 244 InsO). Stimmen von Gläubigern, die sich an der Abstimmung nicht beteiligen, werden nicht gezählt. Findet eine Abstimmung mangels Beteiligung nicht statt, so kann keine Mehrheit zustande kommen.
Unter bestimmten Umständen kann die Zustimmung durch das Gericht ersetzt werden.

Zustimmung des Schuldners
Diese giltals erteilt, wenn der Schuldner dem Plan nicht spätestens im Abstimmungstermin widerspricht.

Gerichtliche Bestätigung
Der Plan muss vom Insolvenzgericht bestätigt werden. ...
Das Insolvenzverfahren wird aufgehoben.
Zur Überwachung der Erfüllung des Plans kann ein Insolvenzverwalter bestellt werden (§§ 260ffInsO).

Abweisung des Plans
Das Insolvenzgericht kann den Plan unter bestimmten Bedingungen zurückweisen. Dies geschieht z.B. wenn ein vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger oder auf Bestätigung durch das Gericht hat

Der Plan kommt nicht zustande
Dann wird das Insolvenzverfahren als reguläres Insolvenzverfahren weiter betrieben.

Finanzierung des Insolvenzplans
Üblicherweise wird zur Sanierung neues Kapital benötigt. Um einen Rahmen zu schaffen in dem der Schuldner neuen Kredit aufnehmen kann, besteht im Insolvenzplanverfahren die Möglichkeit, die Risiken für Neukreditgeber zu reduzieren.
Durch, z.B. die Festlegung eines Vorranges für Neukreditgeber oder die Festlegung der Höhe des Kreditrahmens, für den ein Vorrang gilt, werden diese vor den anderen Gläubigern bedient, und sind so eher zu einer Kreditzusage bereit.
Quelle: http://www.insolvenz-ratgeber.de/insolvenz-sanierung/sanierung-zerschlagung/insolvenzplanverfahren-seite-1/

Wenn ich dies richtig verstehe, und andere Quellen geben eigentlich immer den gleichen Ablauf an, sind wir erst im Insolvenzplanverfahren, wenn der Plan vom Gericht abgesegnet ist (und auch der Insolvenzantrag aufgehoben wurde). Kann es sein, dass hier die Abstimmung und/oder andere Handlungen evtl. bis zum 30.06. herausgezögert werden sollen. Ich kann mir dies nicht zusammenreimen, denn dann würde dies ja irgendwie bedeuten, dass wir evtl. irgendwann ein Insolvenzplanverfahren machen wollen, was eigentlich aber doch selber als relativ kritisch eingeschätzt wird.
__________________
"Nach dem Skandal ist hier immer vor dem Skandal", sagt Christoph Pauli, der als Sportchef der Aachener Zeitung in den letzten Jahren etliche davon hat aufschreiben müssen. [DIE ZEIT No. 06/2004 v. 29.01.2004]
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  #4  
Alt 04.01.2013, 20:01
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In dem bereits von mir zitierten Infomaterial der IHK Aachen, wird die gleiche Auffassung vertreten:

Zitat:
15. Der Insolvenzplan

Der Insolvenzplan muss durch einen Beschluss der Gläubiger legitimiert werden. Dies geschieht in ei­nem Erörterungs- und Abstimmungstermin, den das Insolvenzgericht bestimmt. Die Gläubiger stimmen in den im gestaltenden Teil festgelegten Gruppen ab. Der Plan ist angenommen, wenn in jeder Gruppe eine Kopf- und Summenmehrheit erreicht wird.
Auch der Schuldner muss dem Plan zustimmen. Außerdem muss er abschließend vom Insolvenzgericht bestätigt werden.
Wird die Bestätigung des Plans rechtskräftig, treten dessen Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein, also auch gegenüber Insolvenzgläubigern, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben und Beteiligten, die dem Plan widersprochen haben. Gerät allerdings der Schuldner mit der Erfüllung des Plans gegenüber einem Gläubiger erheblich in Rückstand, werden für diesen Gläubiger im Plan vorgesehene Stundungen oder teilweiser Erlass von Forderungen hinfällig. …
Wird der bestätigte Plan rechtskräftig, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Der Schuldner erhält das Recht zurück, frei über die Insolvenzmasse zu verfügen. Allerdings kann im Insolvenzplan vorgesehen werden, dass die Erfüllung des Plans durch den Insolvenzverwalter überwacht wird.

16. Eigenverwaltung/vorinsolvenzliches Schutzschirmverfahren
Ferner wird die Eigenverwaltung durch die Novellierung gestärkt (§§ 270 f. InsO). Eine wichtige Änderung ist das vorgeschaltete Sanierungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 270b InsO. Die Neuregelung ermöglicht es den Schuldnern, bei denen drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, unter der Sicherheit eines sogenannten Schutzschirmverfahrens in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan zu erarbeiten. Außerdem ist der Schuldnerantrag auf Eigenverwaltung jetzt auch dann möglich, wenn ein Gläubiger den Insolvenzantrag gestellt hat.
Quelle: http://www.aachen.ihk.de/produktmarken/recht/Rechtsinformationen/Aktuelle_Dokumente_zum_Thema_Recht/1395864/Insolvenzordnung_Hinweise_fuer_Glaeubiger.html;jse ssionid=718627415CFDE86357E252294FD14065.repl1

Dieses "Schutzschirmverfahren" ist m.E. bislang nicht genannt worden und trifft vermutlich auch nicht zu. Habe ich die Aufhebung des Insolvenzverfahrens verpasst oder sind wir tatsächlich derzeit noch irgendwo zwischen Insolvenzantragstellung und Zustimmungs-/Ablehnungsentscheidung über einen Insolvenzplan (also vor einem rechtskräftigen Insolvenzplanverfahren)?
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Geändert von Harvey Specter (04.01.2013 um 20:03 Uhr) Grund: Tippfehlerteufelaustreibung
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  #5  
Alt 04.01.2013, 22:56
svenc
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Zitat:
Zitat von Dexter Beitrag anzeigen
In dem bereits von mir zitierten Infomaterial der IHK Aachen, wird die gleiche Auffassung vertreten:


Quelle: http://www.aachen.ihk.de/produktmarken/recht/Rechtsinformationen/Aktuelle_Dokumente_zum_Thema_Recht/1395864/Insolvenzordnung_Hinweise_fuer_Glaeubiger.html;jse ssionid=718627415CFDE86357E252294FD14065.repl1

Dieses "Schutzschirmverfahren" ist m.E. bislang nicht genannt worden und trifft vermutlich auch nicht zu. Habe ich die Aufhebung des Insolvenzverfahrens verpasst oder sind wir tatsächlich derzeit noch irgendwo zwischen Insolvenzantragstellung und Zustimmungs-/Ablehnungsentscheidung über einen Insolvenzplan (also vor einem rechtskräftigen Insolvenzplanverfahren)?
a) das Gericht muss dem Sanierungsplan zustimmen, der überhaupt den Start in das Insolvenzplanverfahren erlaubt.
Dies ist erfolgt, weil die Gläubiger dem Sanierungsplan zugestimmt haben und den Sachwalter Herrn Mönning bestimmt haben. Dieser wurde dann vom Gericht eingesetzt. Somit sind wir jetzt im Insolvenzplanverfahren.

b) schaffen wir es innerhalb dieses Planverfahrens dann nicht eine Entschuldung zu erreichen bzw. uns mit den Gläubigern z. B. auf einen Teil-Schuldenerlass und eine langfristige (realistisch zu stemmende) Stundung zu einigen, wird das Insolvenzverfahren eröffnet, welches dann die Gläubiger gemäß Quote aus der Masse bedient. Dann sind wir durch dieses Insolvenzverfahren schuldenfrei.

Gruß

svenc

Geändert von svenc (04.01.2013 um 23:27 Uhr)
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  #6  
Alt 04.01.2013, 23:06
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Zitat:
Zitat von svenc Beitrag anzeigen
a) das Gericht muss dem Sanierungsplan zustimmen, der überhaupt den Start in das Insolvenzplanverfahren erlaubt.
Dies ist erfolgt, weil die Gläubiger dem Sanierungsplan zugestimmt haben und dem Sachwalter Herrn Mönning bestimmt haben. Dieser wurde dann vom Gericht eingesetzt. Somit sind wir jetzt im Insolvenzplanverfahren.

b) schaffen wir es innerhalb dieses Planverfahrens dann nicht eine Entschuldung zu erreichen bzw. uns mit den Gläubigern z. B. auf einen Teil-Schuldenerlass und eine langfristige (realistisch zu stemmende) Stundung zu einigen, wird das Insolvenzverfahren eröffnet, welches dann die Gläubiger gemäß Quote aus der Masse bedient. Dann sind wir durch dieses Insolvenzverfahren schuldenfrei.
Genau so habe ich es auch verstanden.

Das Ganze ist ein Deal mit den wichtigsten Gläubigern (Stadt, Land, Fluß - sorry, Stadt, Land, AM), um den speziellen Besonderheiten des DFB Rechnung zu tragen und so die Chance auf die 4. Liga zu erhalten. Da alle mit dem Hinauszögern bis zum Saisonende einverstanden waren, hat das Gericht eben mitgemacht.

Jetzt gilt es, den 30.06. ohne weitere Zahlungsunfähigkeit zu schaffen.

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  #7  
Alt 06.01.2013, 21:21
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a) das Gericht muss dem Sanierungsplan zustimmen, der überhaupt den Start in das Insolvenzplanverfahren erlaubt.
Dies ist erfolgt, weil die Gläubiger dem Sanierungsplan zugestimmt haben und den Sachwalter Herrn Mönning bestimmt haben. Dieser wurde dann vom Gericht eingesetzt. Somit sind wir jetzt im Insolvenzplanverfahren.

b) schaffen wir es innerhalb dieses Planverfahrens dann nicht eine Entschuldung zu erreichen bzw. uns mit den Gläubigern z. B. auf einen Teil-Schuldenerlass und eine langfristige (realistisch zu stemmende) Stundung zu einigen, wird das Insolvenzverfahren eröffnet, welches dann die Gläubiger gemäß Quote aus der Masse bedient. Dann sind wir durch dieses Insolvenzverfahren schuldenfrei.

Gruß

svenc
Blackthrone und Du haben ja recht. Auf der Alemannia-Seite ist dies deutlich dargestellt, wobei mir die Rücknahme des Insolvenzverfahrens noch ein wenig fehlt oder ich dies nicht finde.

Zitat:
Amtsgericht nimmt Gesamtpaket zur Sanierung an
· Amtsgericht Aachen und vorläufiger Gläubigerausschuss folgen dem Antrag der Alemannia Aachen GmbH
· Das vom Restrukturierungsbeauftragten Michael Mönig erarbeitete Gesamtpaket zur Sanierung des Vereins kann nun umgesetzt werden
· Gericht bestellt Professor Rolf-Dieter Mönning zum vorläufigen Sachwalter, Mönig wird auf Wunsch des Aufsichtsrates Interims-Geschäftsführer der Alemannia Aachen GmbH
Das Amtsgericht Aachen hat heute dem Antrag der Alemannia Aachen GmbH auf ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung stattgegeben und Rechtsanwalt Professor Rolf-Dieter Mönning von der Aachener Kanzlei Mönning und Georg zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Zuvor hat der vom Gericht einberufene vorläufige Gläubigerausschuss dem Antrag zugestimmt.
http://www.alemannia-aachen.de/archi...ung-an-21788M/

So richtig kann ich mich mit der ganzen Situation nicht anfreunden. Wenn ein wirkliches Konzept vorgelegt wurde, müssen doch der Gläubigerausschuss und das Gericht sowie einige andere Personen dies kennen. Inhaltsfragmente wurden hier noch nicht vorgestellt. Ich denke, dass dies ein sehr spezielles Insolvenzplanverfahren ist, das entgegen anderer "normalen" Verfahren evtl. tatsächlich nur für einen gewissen Zeitraum statt bis zur endgültigen Sanierung konzipiert wurde. Ansonsten hätte ich vermutet, dass das Konzept z.B. eine konkrete Regelung zu dem Kader und evtl. auch dem Fuhrpark wiedergibt. Hoffentlich ist diese Planung umfassender, zutreffender und plausibler als andere Planungsrechnungen der jüngeren Alemannia-Vergangenheit.

Gibt es eigentlich auch schon im Brett Hochrechnungen, wie hoch die Honorare/Vergütungen für Mönig, Mönning und Voskuhl sein werden? Ich hatte noch immer die kleine Hoffnung, dass die nicht ganz klare rechtliche Kluft zwischen Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht (siehe anderen Post von mir) weiterhin eine gewisse (kleinere) Kontrollfunktion des Aufsichtsrates bietet, so dass z.B. derartige Vergütungen hinterfragt werden können.

Wenn ich aber Folgendes lesen (Unterstreichungen von mir)
Zitat:
Künftig wird es daher möglich sein, dass Anteile an einer Gesellschaft im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens vor allem durch Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital (so genannter Debt-Equity-Swap) gebildet werden. Gleiches gilt für das Ausscheiden eines Gesellschafters im Insolvenzplanverfahren, die Übertragung von Anteilen auf Dritte, die Abberufung von Aufsichtsräten und Geschäftsführern sowie Änderungen von Satzungen. Hier ermöglicht das ESUG im Insolvenzplanverfahren die Durchführung von Maßnahmen auch gegen den Willen von Gesellschaftern, die außerhalb der Insolvenz undenkbar wären.
http://www.osborneclarke.de/publicat...erung-ein.aspx

wird mir etwas unwohl und ich frage mich, ob diese Handlungsunfähigkeit und Abhängigkeit tatsächlich so bekannt war, als gewisse Positionen vergeben wurden. Ich kann mich damit auf jeden Fall nicht anfreunden und ich habe leider auch kein absolutes und blindes Vertrauen in M&M.
__________________
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a.tetzlaff (06.01.2013)
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