Ich hätte da einmal eine kurze Nachfrage zum §8 Absatz 2 Punkt "C"
Zitat:
c) wenn ein Mitglied sich innerhalb oder außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Alemannia rassistisch äußert oder anderweitig sich rassistisch oder politisch-religiös extremistisch verhält, äußert oder sich zu erkennen gibt oder einer von den staatlichen Organen beobachteten Gruppierung angehört oder mit ihr sympathisiert.
|
Wer überwacht diesen Punkt, bzw. wer entscheidet, was rassistisch oder extremistisch ist?
Das können ja dehnbare Begriffe sein.
Wann werden die zuständigen Stellen hier tätig? Wenn Ermittlungen z.B. seitens der Staatsanwaltschaft aufgenommen werden oder auch nach Hinweisen z.B. anderer Mitglieder?