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Zitat von AndreAC
Die Besonderheit eines LoI ist aber, dass er eine unverbindliche Willenserklärung darstellt und sich daraus keine bzw. nur sehr eingeschränkte Rechtsansprüche ableiten lassen.
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Unverbindlich nur dann wenn es ein "weicher LoI" ist & wenn er nicht spezifiziert ist. Aber auch bei einem "weichen LoI" kann es zu einer Schutzpflichtverletzung nach § 241 BGB kommen d.h wenn der Adressat eine Pflichtverletzung begeht indem er willkürlich den Vertrag scheitern lässt und so das beim Empfänger in Anspruch genommene Vertrauen verletzt.
Ein "harter LoI" beinhaltet in der Regel konkrete & einige rechtlich bindende Vereinbarungen / Erklärungen, bei der beide Parteien auch Pflichten zu erfüllen haben.