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Alt 24.07.2013, 22:16
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FeiK FeiK ist offline
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Hast du für all das was du da unten schreibst Quellen ?

Die Infos die ich bekommen habe - sagen alle das sobald das Urteil gesprochen worden ist (gegen uns) wir in die Bilanz die Rückstellung eintragen müssen und dadurch direkt Überschuldet sind und die Insolvenz anmelden müssen. Des Weiteren ist genau dieses Urteil als Zahlungsaufforderung zu verstehen und muss falls möglich beglichen werden. Und nen Passus Planinsolvenz bei nem ev finde ich auch nirgends - geht das ?

Wie gesagt wenn du Quellen hast bitte her damit - alles was ich gegooglet und persönlich erfragt habe geht genau in die andere Richtung.


Zitat:
Zitat von Aix Trawurst Beitrag anzeigen
Entschuldigung aber das ist so auch nicht ganz richtig.

Der TSV müsste nicht zwingend unmittelbar Insolvenz anmelden, sondern könnte ebenso wie die GmbH ein Planinsolvenzverfahren beantragen, bei dem als Ausgang dann möglicherweise der Insolvenzantrag zurückgezogen werden könnte. Allerdings ginge das natürlich wiederum nur mit Zustimmung der Gläubiger/Kölmel.
Die DFB Statuten sind bekanntermaßen auf das moderne Insolvenzrecht und die Möglichkeit von Planinsolvenzverfahren schlicht nicht ausgelegt.
Es ist aber zu bezweifeln ob der Verband oder DFB den TSV "streichen" müsste sobald eine Planinsolvenz beginnt, vermutlich gilt dass doch erst bei Eröffnung eines entgültigen Insolvenzverfahrens, was ja aus einer Planinsolvenz keineswegs zwingend als Schritt folgen muss, möglicherweise greift der Passus aber sogar auch erst bei Insolvenzen mit dem Ziel der Liquidierung und nicht bein solchen mit dem Ziel der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs/Vereinsbetriebs. Da dürften Die Juristenmeinungen vermutlich durchaus auseinander gehen, da ja eine Sanierung mit Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs nach diesem Passus gar nicht möglich wäre. Der Passus könnte also möglicherweise durchaus im Wiederspruch und im Konflikt zur übergeordneten allgemeinen Deutschen Gesetzgebung stehen und folglich für unwirksam und ungültig erklärt werden.

Ausserdem müsste eine Insolvenz, soweit ich es verstanden habe, auch nicht in jedem Fall gleich zwingend angemeldet werden, solange noch in Verhandlungen mit dem Gläubiger/den Gläubigern berechtigte und realistische Hoffnungen auf eine gütliche Einigung mit dem Gläubiger/den Gläubigern bestehen mit der dann eine Insolvenz abgewendet werden kann, auch noch nach einer gerichtlichen Urteilsverkündung, das hast du ja auch schon Ansatzweise selber angerissen die Möglichkeiten. Aber dazu können die Juraexperten hier sicherlich mehr aufklärend Beitragen unter wechen Vorraussetzungen und Bedingungen genau Insolvenz angemeldet werden müsste und wann noch nicht, sprich ab wann es mit dem Thema Insolvenzverschleppung beginnt und wann noch nicht.

Mit einer Urteilsverkündung wird jedenfalls nur über einen Rechtsanspruch geurteilt, damit ist aber (im Falle einer Niederlage der Alemannia und eines Sieges von Kölmel) keineswegs automatisch gleichzeitig eine Zahlungsaufforderung von Seiten Kölmels verbunden, darauf muss Kölmel schließlich trotz Urteil keineswegs unbedingt bestehen. Kölmel wäre da gänzlich frei und könnte ganz nach Belieben auf Forderungen verzichten oder sie stunden oder mit dem Schuldner (TSV) weiter über seine Ansprüche verhandeln und darüber wie und nach welchen Modalitäten er sie denn am besten befriedigt bekommen könnte.
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