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Alt 25.03.2017, 13:11
Aki Aki ist offline
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Zitat:
Zitat von Heinsberger LandEi Beitrag anzeigen
https://www.gsk.de/uploads/tx_ivpubl..._DI_050214.pdf

Interessantes Detail:



Kommt Kölmel durch diese "Hintertür"?
Will der Vorstand im Amt verbleiben, damit es erst gar keinen Widerstand des bisherigen Alleingesellschafters gibt?

Wie verhält sich Infront? Wenn Kölmel Anteile bekäme, würde Infront sich wohl kaum mit der Abschreibung ihrer Forderung begnügen. Insbesondere da diese ja meines Wissens nach höher als die Darlehensforderung von Kölmel ist. Und die Gläubiger müssen dem Insolvenzplan zumindest mehrheitlich zustimmen.

Ich würde es begrüßen, wenn der Verwaltungsrat Maßnahmen einleitet, welche die baldige Neubesetzung des Vorstands ermöglichen. Ich habe kein Vertrauen darin, dass eine weitere Beteiligung dieser Personen an den laufenden Vorgängen dem Wohle des TSV dient.
Das ist eine interessante Frage. Ich hatte sie auch schon Herrn Prof. Mönning gestellt, als er letztes Mal bei der IG war. Er war etwas überrascht, konnte/wollte ein solches Vorgehen nach meiner Erinnerung nicht entkräften.

Die Bedeutung wird immer größer, wenn man etwas laienhaft in der InsO rumstöbert.

Zitat:
§ 225a
Rechte der Anteilsinhaber

(1) Die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen bleiben vom Insolvenzplan unberührt, es sei denn, dass der Plan etwas anderes bestimmt.

(2) Im gestaltenden Teil des Plans kann vorgesehen werden, dass Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt werden. Eine Umwandlung gegen den Willen der betroffenen Gläubiger ist ausgeschlossen. Insbesondere kann der Plan eine Kapitalherabsetzung oder -erhöhung, die Leistung von Sacheinlagen, den Ausschluss von Bezugsrechten oder die Zahlung von Abfindungen an ausscheidende Anteilsinhaber vorsehen.

(3) Im Plan kann jede Regelung getroffen werden, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist, insbesondere die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft oder die Übertragung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten.

(4) Maßnahmen nach Absatz 2 oder 3 berechtigen nicht zum Rücktritt oder zur Kündigung von Verträgen, an denen der Schuldner beteiligt ist. Sie führen auch nicht zu einer anderweitigen Beendigung der Verträge. Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind unwirksam. Von den Sätzen 1 und 2 bleiben Vereinbarungen unberührt, welche an eine Pflichtverletzung des Schuldners anknüpfen, sofern sich diese nicht darin erschöpft, dass eine Maßnahme nach Absatz 2 oder 3 in Aussicht genommen oder durchgeführt wird.

(5) Stellt eine Maßnahme nach Absatz 2 oder 3 für eine am Schuldner beteiligte Person einen wichtigen Grund zum Austritt aus der juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit dar und wird von diesem Austrittsrecht Gebrauch gemacht, so ist für die Bestimmung der Höhe eines etwaigen Abfindungsanspruches die Vermögenslage maßgeblich, die sich bei einer Abwicklung des Schuldners eingestellt hätte. Die Auszahlung des Abfindungsanspruches kann zur Vermeidung einer unangemessenen Belastung der Finanzlage des Schuldners über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gestundet werden. Nicht ausgezahlte Abfindungsguthaben sind zu verzinsen.
Umwandlung gegen den Willen der Schuldner/Anteilseigner (= TSV)?

Zitat:
§ 238a
Stimmrecht der Anteilsinhaber

(1) Das Stimmrecht der Anteilsinhaber des Schuldners bestimmt sich allein nach deren Beteiligung am gezeichneten Kapital oder Vermögen des Schuldners. Stimmrechtsbeschränkungen, Sonder- oder Mehrstimmrechte bleiben außer Betracht.

(2) § 237 Absatz 2 gilt entsprechend.
Der TSV hält 100 %.

Zitat:
§ 245
Obstruktionsverbot

(1) Auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden sind, gilt die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt, wenn

1. die Angehörigen dieser Gruppe durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden,
2. die Angehörigen dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Beteiligten zufließen soll, und
3. die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat.

(2) Für eine Gruppe der Gläubiger liegt eine angemessene Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan

1. kein anderer Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen,
2. weder ein Gläubiger, der ohne einen Plan mit Nachrang gegenüber den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, noch der Schuldner oder eine an ihm beteiligte Person einen wirtschaftlichen Wert erhält und
3. kein Gläubiger, der ohne einen Plan gleichrangig mit den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, bessergestellt wird als diese Gläubiger.

(3) Für eine Gruppe der Anteilsinhaber liegt eine angemessene Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan

1. kein Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen, und
2. kein Anteilsinhaber, der ohne einen Plan den Anteilsinhabern der Gruppe gleichgestellt wäre, bessergestellt wird als diese.
Zitat:
§ 246a
Zustimmung der Anteilsinhaber

Beteiligt sich keines der Mitglieder einer Gruppe der Anteilsinhaber an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt.
Falls ich es nicht falsch verstehe, könnten Investoren schon Gläubiger sein (Kölmel) oder werden (Infront verkauft womöglich Anteile mit besserer Quote an Interessierte). Die Gläubiger könnten womöglich Druck aufbauen, dass ein "Debt-Equity-Swap" in den Insolvenzplan aufgenommen wird. Wenn die Anteilseigner (Präsidium des TSV) sich dann nicht regen, gilt der Insolvenzplan seitens der Anteilseigner als beschlossen.

Der "Debt-Equity-Swap" selbst ist nicht offenkundig ein Verkauf (da könnten bestimmt Fachleute streiten und Gutachten verfassen). Die Gläubiger werden über eine Kapitalherabsetzung und eine anschließende Kapitalerhöhung anscheinend auch Gesellschafter. Es wird interessant sein, an welcher Stelle dann die Abstimmung der Mitgliederversammlung notwendig wird und ob düse überhaupt Relevanz hätte. NACHTRAG: § 225a gibt an, dass der Insolvenzplan bereits die Kapitalherabsetzung und -erhöhung vorsehen kann. U.U. gilt die Zustimmung zum Plan dann schon gleichzeitig als entsprechende Gesellschafterbeschlüsse?

Dieses Thema kann eine Fiktion sein, die unrelevant sein könnte, weil kein Beteiligter dies plant. Es ist aber mehr als eine banale Verschwörungstheorie. U.U. geht alles sehr schnell und man ist überrascht. Dem Gläubigerausschuss wird viel Bedeutung zukommen. Wenn dort Infront, Kölmel und Stadt sitzen, dann bin ich NICHT unbedingt beruhigter. Transparent braucht er vermutlich nicht zu sein.

Da der Aufsichtsrat zurückgetreten ist, kann nun nur das Präsidium als Gesellschafter handeln. Hier hat der Verwaltungsrat die Aufgabe der Kontrolle. Diese ist nicht kleiner und auch nicht leichter geworden, wenn ich an solche Möglichkeiten/Konstrukte denke. Da muss man schon ausgeschlafen und hellhörig sein, wenn die Gläubiger in diese Richtung aktiv werden.

Das bleibt komplex und spannend mit diesem "Debt-Equity-Swap".
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"Ein kleiner Buchstabendreher kann einem den ganzen Satz urinieren." (WDR2)

Geändert von Aki (25.03.2017 um 16:53 Uhr) Grund: NACHTRAG und "NICHT" ("düse" lass ich)
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