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Alt 07.02.2017, 01:03
tivolino tivolino ist offline
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Zitat von Aki Beitrag anzeigen
Nervensäge!

Das kommt aus § 285 Nr. 3a des Handelsgesetzbuches. Hierbei handelt es sich idR um künftige Zahlungsansprüche Dritter zum Bilanzstichtag, denen die Gesellschaft sich nicht einseitig entziehen kann. Diese Verpflichtungen sind nur anzugeben, wenn sie finanzieller Natur sind, das bedeutet zu künftigen Ausgaben führen. Sie bestehen außerhalb des laufenden Geschäftsjahres. Klassiker: Vertragliche Mieten oder Leasingraten und so etwas für die Zukunft nach dem Stichtag.

Vermutlich handelt es sich hier um einen bestehenden Zwang, der eine Leistungspflicht auslöst. Wenn ich die Kommentierung so lese, vermute ich, dass sich dies auf infront und/oder Kölmel beziehen wird. Wie ich schon angab, kann man diskutieren, ob die Verkäufe bereits jetzt Erträge sind, oder Ausgaben in der Zukunft.

Zu "XXX" und "YYY": Das wollte ich dem interessierten Leser selbst überlassen.
Natürlich. Denn wenn ich dich richtig verstanden habe, warst du ja damit beschäftigt bei der Person rechts etwas nachzuhaken. Ich nehme an, du meinst die Person rechts auf dem Bild:
http://www.asnb-wp.de/Personen.htm

Oder hast du dich etwa eher für den hier interessiert?
http://www.asnb-wp.de/Volker-Neumann.htm
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