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Alt 07.09.2013, 10:50
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Zitat:
Zitat von tivolino Beitrag anzeigen
Wenn ein Rangrücktritt erklärt wird, ist der TSV zwar weiter Schuldner, muss aber (vorerst) nicht zahlen. Das ist Teil eins des Deals.
Teil zwei ist, dass Kölmel mit der GmbH einen Abtretungsvertrag abschließt, wonach 15 Prozent der TV-Gelder acht Jahre lang nicht von der DFL an die GmbH, sondern von der DFL an Kölmel fließen.
Teil drei ist, dass aus dem Rangrücktritt nach diesen acht Jahren ein Forderungsverzicht wird.
Ich erinnere in diesem Zusammenhang noch mal an die erste Antwort-Mail von Laven an Max:

"Die Vereinbarung beinhaltet aktuell: Zur Vermeidung einer Insolvenz des TSV tritt die MB (MB GmbH) mit sämtlichen Ansprüchen aus dem Darlehen im Rang zurück. Ein Forderungsverzicht ist hiermit zunächst nicht verbunden. Im Gegenzug verpflichtet sich der TSV die gestern vorgestellten Ansprüche abzutreten. Die MB erklärt sich bereit die Abtretung anzunehmen. Nach Ablauf der achtjährigen Abtretungsdauer wird die MB auf sämtliche gegenüber dem TSV bestehenden Forderungen verzichten, unabhängig davon, in welcher Höhe ihr Gelder aus TV Vermarktung während der acht Jahre zugeflossen sind." [...]
Ich war zur Versammlung verhindert, aus den Zeitungsberichten ergibt sich meine Überlegung/Deutung:

Die Alemannia Aachen GmbH hat nach außen die gesamtschuldnerische Mithaftung gegenüber Kölmel übernommen, als sie zu ihrer Gründung und Lizenzübertragung auch das gesamte Vermögen des TSV als Sacheinlage übernommen hat (und dann bedauerlicherweise wie alles andere schlicht verpraßt hat, was jetzt sogar den Verein entgegen der Ausgliederungsintention wieder gefährdet). Im Innenverhältnis (Gesamtschuldnerausgleich TSV vs GmbH) haftet die GmbH sogar allein, der TSV hat ihr gegenüber einen Freistellungsanspruch in voller Höhe seiner Inanspruchnahme. Mit schlichter Realisierung dieses Anspruches müßte er bei der GmbH nicht entnehmen.

Im Grunde würde (nach meiner Deutung) bezüglich des Kölmelanspruches sozusagen die Ausgliederung nachvollzogen, wenn Kölmel statt seines ursprünglichen Vertrags- und Haftungspartners TSV über den abgetretenen Freistellungsanspruch nur noch auf die GmbH zugriffe.

Aber, ob der Freistellungsanspruch nach Abschluß des Insolvenzverfahrens noch werthaltig ist? Das erscheint mir etwas geheimnisvoll.

Der andere Teil der in Aussicht genommenen Vereinbarung scheint mir im Austausch der Forderungen zu liegen. An Stelle der aktuell bei Gericht streitgegenständlichen Forderung (die sich wegen der gesamtschuldnerischen Mithaftung theoretisch bereits jetzt unmittelbar und wegen des Freistellungsanspruches außerdem auch mittelbar gegen die GmbH richtet) tritt die Forderung, die noch durch die Vergleichsvereinbarug oder eine spätere, den Vergleich vollziehende Vereinbarung begründet wird.

Um den Schuldner (TSV) -auch- im eigenen Interesse über Wasser zu halten, bedarf es zudem begleitend des Rangrücktrittes. Im Wesen des Forderungsaustauschs liegt schließlich auch der abschließende Forderungsverzicht begründet, sollte die Vereinbarung ncht so gestrickt werden, daß die ursprüngliche Forderung bereits durch die Austauschvereinbarung erlischt.
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