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Alt 17.01.2014, 10:20
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Zitat von tivolino Beitrag anzeigen
9.5 Eine Wiederwahl zum Präsidium, Verwaltungsrat, Ehrenrat, zu den zu wählenden Mitgliedern von Wahlausschuss und von Aufsichtsrat der Alemannia Aachen GmbH ist zulässig.
9.5.1 Eine zweite und jede weitere Wiederwahl, gleichgültig in welches dieser Organe, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.


Ich bin mir nach genauem Lesen leider nicht mehr ganz sicher, ob du Recht hast. Heißt dieses "gleichgültig in welches dieser Organe" wirklich, dass jemand, der bereits zweimal in den Verwaltungsrat gewählt worden ist, eine Zweidrittelmehrheit braucht, wenn er erstmals ins Präsidium gewählt werden soll? Ich fürchte, man kann es auch so verstehen, dass er lediglich für eine erneute VR-Wahl diese große Mehrheit bräuchte.
Ja, genau das heißt es. Genau so ist es nämlich in der Satzungskommission gedacht gewesen, und deswegen steht dieser Halbsatz überhaupt im Absatz. Würde dieser Halbsatz fehlen, wäre ja ziemlich eindeutig nur das jeweilige Gremium gemeint.
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"Man kann immer nach dem Negativen fragen." - Dr. Jürgen Linden
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