Zitat:
Zitat von pierrevermeulen
Danke für die hervorragende Darstellung eines hoffnungslosen Falls!
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„Ohne Lock-up-Klausel ist der Vertrag nicht akzeptabel.“
Selbst wenn eine solche Klausel eingebaut würde, die vorsieht, dass der Investor seine Anteile an der Alemannia Aachen GmbH erst nach einer bestimmten Anzahl von Jahren verkaufen darf, ist das nur ein unbefriedigender Schutz.
Wie der Artikel richtig erwähnt, sollen die Anteile von einer noch zu gründenden Beteiligungsgesellschaft gekauft werden.
[...] geht man bei der Alemannia davon aus, dass das Konsortium ihre zu gründende Beteiligungsgesellschaft lediglich mit dem gesetzlichen Mindeststammkapital von 25.000 Euro ausstatten wird.
Wer hindert die Investoren denn daran, auch im Falle einer Lock-up-Klausel ihre Beteiligungsgesellschaft an einen Dritten zu verkaufen?