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Alt 02.06.2013, 14:47
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Harvey Specter Harvey Specter ist offline
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Es ist anscheinend soweit, dass unsere Alemannia nicht mehr nur einen Insolvenzantrag gestellt hat, sondern nun auch das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Auch wenn dieser Schritt sehr absehbar war und ausgiebig geplant wurde, so freunde ich mich trotzdem sehr ungerne damit an.

Die Abhängigkeit M&M+V gefällt mir nicht. Ob Transparenz- und Kommunikationspflichten dabei umfassend erfüllt wurden oder nicht, ist dabei weniger von Interesse. Wenn Wege bestünden, sich von dem Insolvenzverfahren zu distanzieren, wäre mir dies sehr sympatisch.

Ich sehe es so, dass der aktuelle Stand der Gelder für das Insolvenzverfahren von großer Bedeutung sein wird, denn daran ist abschätzbar, ob überhaupt ein Insolvenzplanverfahren möglich ist oder ob vielmehr ein klassisches Insolvenzverfahren eröffnet wird. M.E. wäre in einem klassischen Verfahren nur die Alternativen der Fortführung oder des Verkaufs denkbar (und erst danach die Liquidation; Liquidation alleine kann keine Alternative sein, da dies das Ende des Alemannia-Fussballs bedeuten würde!).

Je früher dann ein Verkauf ansteht - nur der TSV kann m.E. als Mutterverein nach Absicherung durch die Verbände als Käufer auftreten - desto besser ist die Planungssicherheit auf allen Seiten.

Was wären die Voraussetzungen und wäre dies zumindest theoretisch denkbar?

Der TSV müsste selber noch lebensfähig sein und aktiv existiert (s.u.). Zudem wären Sponsoren, Gönner, Investoren und Idealismus sowie Zuversicht notwendig.

Was könnte man versuchen? Der Verein könnte beispielsweise planen eine weitere Tochtergesellschaft zu gründen (z.B. "Alemannia Aachen FC GmbH" wobei FC für 'Football Company' stehen könnte). Nach Freigabe der Planung durch WFLV bzw. DFB könnte diese GmbH die Lizenz und die Angestellten der insolventen GmbH übernehmen.

Voraussetzung wäre ein intakter Verein und Liquidität der neuen GmbH. Vermutlich wären größere Aktionen notwendig, doch uns sollte auch bekannt sein, dass der Mutterverein lediglich 50% plus einen Stimmanteil besitzen muss. Kann eine neue GmbH (übergangsweise; s. ähnlich wie Prof. Breuer) ein Renditeobjekt sein? Wären Sponsoren evtl. gewillt nicht nur Sponsoren, sondern auch in abgestecktem Rahmen örtliche (vorübergehende) Anteilseigner zu werden? Wollen dies die Mitglieder des Vereins? Als Mitglied sehe ich dies grundsätzlich skeptisch, doch bin ich mir auf der anderen Seite sicher, dass Invests von Anteilseignern anders und besser überprüft werden, als Sponsoringleistungen.

Angenommen die Gelder wären vorhanden, würde sich die Frage nach dem Wert einer Lizenz stellen und Herr Prof. Mönning wäre zu fragen, ob er einem derartigen Verkauf zustimmt. Der Wert einer Regionlliga-Lizenz wird vermutlich nicht sehr hoch sein, denn aus der aktuellen Mittelrheinliga hat nur HM Bergheim einen Antrag auf die Lizenz als damals potentieller Aufsteiger gestellt. Stellt sich somit eher die Frage, wo die Schmerzgrenze des Gläubigerausschusses ist, denn diesem muss Prof. Mönning das theoretische Angebot unterbreiten. Mehrfach habe ich gerüchteweise gehört, dass eine Quote von 20% im Vorfeld diskutiert sein sollte, auch wurde von mind. EUR 1 Mio. mal geredet.

§ 9 des WFLV-Regionalligastatus schreibt vor, dass Kapitalgesellschaften von Muttervereinen unter Voraussetzungen zum Spielbetrieb zugelassen werden können. Zudem gibt es einen Querverweis auf den DFB-Stauts für die 3. Liga. In § 10 dieses Statuts wird der Rückfall, Verlust und die Rückübertragung des Antragsrechtes zur Lizenz (nicht die Lizenz selber). Hier wird deutlich, dass der Mutterverein erst zur nächsten Saison das Antragsrecht zurückerhalten kann. Dies ist für 2013/14 nicht mehr möglich, wäre aber für 2014/15 denkbar und planbar.

Zitat:
§ 9
Zulassung von Tochtergesellschaften
1. Eine Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft) mit der in sie ausgegliederten Fußballabteilung bzw. weiteren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben kann unter Beachtung des in Nrn. 2. und 3. geregelten Verfahrens am Spielbetrieb der 3. Liga teilnehmen, wenn sie die allgemeinen sowie die für Tochtergesellschaften der Lizenzligen in § 16c Nr. 2. der Satzung des DFB geregelten besonderen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.
Die in § 16c Nr. 2. der Satzung des DFB enthaltenen Regelungen gelten für Tochtergesellschaften der 3. Liga im Übrigen entsprechend.
2. Ein Verein (Mutterverein), der an einer Tochtergesellschaft mehrheitlich beteiligt ist (Nr. 1., § 16c Satzung des DFB), kann mit Zustimmung des DFB-Spielausschusses
a) sein Antragsrecht für eine Zulassung zu Beginn des Zulassungsverfahrens dieser Kapitalgesellschaft einräumen, wobei das Antragsrecht des Vereins bestehen bleibt und ein Antrag des Vereins gegebenenfalls unter der auflösenden Bedingung der Zulassungserteilung an die Kapitalgesellschaft zu stellen ist, oder
b) der Kapitalgesellschaft während der laufenden Spielzeit – unter Verzicht auf die eigene Zulassung im Falle einer Zulassung der Kapitalgesellschaft – das Recht einräumen, eine Zulassung zu beantragen, um anstelle des Vereins am Spielbetrieb teilzunehmen.
Die Tochtergesellschaft erhält die Zulassung in den Fällen a) und b) nur, wenn sie zuvor ein Zulassungsverfahren erfolgreich durchlaufen und erklärt hat, für die Verbindlichkeiten des Vereins gegenüber dem DFB mit einzustehen. Eine Weiterübertragung des Antragsrechts oder der Zulassung auf Dritte ist nicht möglich. Vor der Beschlussfassung des Vereins über die Teilnahme der Tochtergesellschaft am Spielbetrieb der 3. Liga durch das zuständige Vereinsorgan hat der Mutterverein den DFB-Spielausschuss durch Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme des DFB-Spielausschusses hat innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Unterlagen beim DFB zu erfolgen. Die Stellungnahme entbindet den Verein nicht von seiner Verantwortlichkeit. Zu den vorzulegenden Unterlagen gehören insbesondere die Beschlussvorlage des zuständigen Vereinsorgans, die nach dem Umwandlungsgesetz notwendigen Pläne, Berichte und/oder Verträge, gegebenenfalls notwendige Änderungen der Vereinssatzung sowie die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der Tochtergesellschaft und Aussagen über beabsichtigte Beteiligungsverhältnisse.
Die vorstehenden Regelungen gelten nur für den erstmaligen Erwerb der Zulassung durch eine Tochtergesellschaft.
[...]
4. Kapitalgesellschaften müssen zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit darlegen, dass ihr gezeichnetes Kapital (§ 272 Abs. 1 HGB) mindestens € 1.000.000,00 beträgt. Im Übrigen gelten für die Zulassung die Bestimmungen der §§ 6 – 8 einschließlich der gemäß § 8 Nr.8. vom DFB-Präsidium beschlossenen Richtlinien. Bei der erstmaligen Erteilung der Zulassung an eine Kapitalgesellschaft kann der DFB-Spielausschuss abweichend von Nr. 2. und den §§ 6 – 8 andere oder weitere Unterlagen der Kapitalgesellschaft oder des Muttervereins fordern.
[...]

M.E. sind die Ausführungen in dem o.a. Paragraphen nicht gerade besonders hilfreich, doch halte ich eine entsprechende Anfrage beim WFLV bzw. DFB für sinnvoll und nicht gänzlich unberechtigt. Ein Verkauf an Dritte würde nicht bestehen und der Lizenzantrag könnte von der neuen GmbH noch nachträglich gestellt werden. Zudem ist der (zweite) Erwerb durch eine Schwester-GmbH nicht geregelt.

Subjektiv sehe ich diese Gestaltung als theoretisch überprüfbar an, denn ansonsten würde ein klassisches InsO-Verfahren bedeuten, dass mindestens bis zum Saisonende die insolvente GmbH den Spielbetrieb aufrecht erhalten muss. Im Führjahr könnte ein Übergang des Antragsrechtes auf den Verein erfolgen, wenn das Präsidium dies überhaupt wünscht. Nachteilig finde ich, dass ein Versäumnis der nicht satzungskonformen Mitgliederversammlung droht. Als Verband würde ich vermutlich unter diesen Voraussetzungen auch einem Vorstand zu so einer gestaltenden Planung keinen Segen geben. Also muss der TSV solide und zukunftsweisend aufgestellt und eingeschworen werden.

ABER: Wer nicht fragt, bekommt auch keine Antworten.


P.S.: Bei der Statutensuche bin ich über § 20 des WFLV Regionalligastatus gestolpert. Dort wird ausgeführt, dass 5% der Zuschauereinnahmen, mindestens EUR 250 pro Spiel als Beitrag zu entrichten sind. Damit ist schon einmal ein gewisser Betrag in Planungen blockiert.
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"Nach dem Skandal ist hier immer vor dem Skandal", sagt Christoph Pauli, der als Sportchef der Aachener Zeitung in den letzten Jahren etliche davon hat aufschreiben müssen. [DIE ZEIT No. 06/2004 v. 29.01.2004]
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