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Zitat von Aix&Hopp
Hi Klööss, jetzt fehlt nur noch die Antwort auf meine Frage: Was ist, wenn? Das gleiche Procedere gilt ja auch für den "höherqualifizierten" AR.
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Gruß
Aix&Hopp
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...dann fallen die Benennungs-/Quotierungsrechte an das Vorschlagsgremium zurück.
Beispiel AR (künftig 11 Mitglieder):
3 Mitglieder sind sogenannte "geborene", das sind die (bis zu) 3 Mitglieder des Vorstandes des TSV,
bleiben 8 zu wählende Mitglieder, die vom Verwaltungsrat
auf 2 separaten Listen benannt bzw. empfohlen werden
6 Kandidaten
benennt der VR aus den 40 (!) Tage vorab spätestens gegenüber dem VR zu benennenden Kandidaten aus der Mitgliedschaft
und aus seinen eigenen Kandidaten, in der Praxis werden das aber die von ihm selber ausgesuchten Kandidaten sein,
spätestens dann - also 40 Tage vor der Wahl - ist demnach klar, ob eine genügende Anzahl satzungsgemäßer und qualifizierter Kandidaturen auch aus der Mitgliedschaft für die zweite Liste mit maximal 2 zu wählenden Vertretern vorliegt,
sind es - sagen wir mal - 5 Kandidaten,
dann
muss der VR diese in die zweiten Liste aufnehmen, aus der dann 2 nach Empfehlung durch den VR
gewählt werden (natürlich können die Miglieder auch die
nicht Empfohlenen wählen...),
der VR kann aber auch beispielsweise 2 Mitgliedervorschläge zu den insgesamt 6 hinzunehmen, die er
benennt und aus den restlichen dann eine Dreierliste erstellen, aus der dann die 2 gewählt werden,
theoretisch kann er auch alle 5 auf die Liste der Benannten nehmen, dann bleibt niemand mehr auf Liste 2, erscheint aber ein wenig unrealistisch...
Wird nun gar kein Kandidat aus den Mitgliedsreihen vorgeschlagen oder nur maximal ein Bewerber, so hat der VR das Recht, diese fehlenden Plätze mit eigenen Benennungen zu füllen.
Und das wäre auch völlig in Ordnung, haben die Mitglieder keine geeigneten Vorschläge, so haben sie auch ihr "Motzrecht" für diese Plätze verloren.
Wie gesagt, alles rein theoretisch. In der Praxis wird das ganz normal ablaufen.
OK?
Klööss