Hallo Aix&Hopp, Grüße...
Zitat:
Zitat von Aix&Hopp
der erzielte Kompromiss lehnt sich ja an eine Quotenregelung an.
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Es ist eine Quotenregelung.
Zitat:
Was geschieht denn, wenn
1) aus den Abteilungen weniger als 2 und
2) weniger als 3 weitere Kandidaten überhaupt vorgeschlagen sind oder die formalen Kriterien erfüllen?
Wird dann unabhängig von der Quote vorgeschlagen?
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Ich gehe davon aus, dass die Abteilungen - es sind ja mehr als 2 - gerne zwei Kandidaten benennen werden. Jetzt gibt es ja auch einen Vertreter des Volleyball und der Leichtathletik im VR. Das ist auch gut so!
Hier sind die Abteilungen - und bei den 3 Kandidaten auf der "aus der Gesamtheit der Mitgliedervorschläge erstellten Liste" auch die Mitglieder - künftig in der Pflicht.
Bitte verdeutliche dir aber auch noch einmal, dass die vom ÄR
benannten 6 Kandidaten ebenfalls aus den Vorschlägen aus der Mitgliedschaft rekrutiert werden
können, da ist der Ältestenrat in seiner Entscheidung frei, er wird nach sachlichen Gesichtspunkten auswählen.
Die Qualifizierungskriterien bei der Wahl zum Verwaltungsrat sind nun nicht so unbedingt die dicken Hemmnisse: §14,1 (Der VR besteht aus Mitgliedern,) "...
die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit Erfahrung in wirtschaftlichen Angelegenheiten haben. (...) Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates soll die Befähigung zum Richteramt besitzen."
Grundsätzlich: die stärkere Beteiligung der Mitglieder an der Besetzung der Gremein ist nicht nur ein Recht, sondern
auch eine
Verpflichtung und "bürdet" den Mitgliedern auch eine
dicke Portion gewollter Mitverantwortung auf...
Und auch das ist gut so!
Klööss