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Alt 09.04.2013, 16:49
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Zitat von Go Beitrag anzeigen
[...] Es gilt für die Zukunft (falls es eine gibt), genau das zu verhindern. Falls die GmbH nicht abgewickelt wird, sehe ich das erhebliche Risiko, dass es sich wieder schlechtes Führungspersonal in der GmbH bequem macht, wieder keiner aufpasst und sich die gleichen Abläufe wiederholen. [...]
Deine Überlegungen sind alle unter bestimmten Umständen manchmal vielleicht teilweise richtig. Allein daraus aber zu folgern, nur der von Dir romantisierte Neuanfang des Fußballgeschäfts im Verein bewahre diesen besser als eine gesetzliche Haftungsbeschränkung kraft Rechtsform vor durchschlagender Haftung, ist nach meinem Eindruck doch sehr eigenwillig.

Also bitte einmal Butter bei die Fische. Wann konkret haftet denn ein Vereinsvorstand wofür und wann haftet im Vergleich dazu ein GmbH-Geschäftsführer oder ein Mitglied eines (fakultativen) GmbH Aufsichtsrates (Beirates etc) einer ggf neu zu gründenden und geschickt verfaßten Gesellschaft? Anders formuliert: Wo haftet ein Vereinsvorstand und ein hauptamtlicher leitender Angestellter (Vereinsgeschäftsführer) unabhängig von geschickter Verfassung eines die Haftung des Gesellschafters beschränkenden Unternehmens stärker als ein Gesellschaftervertreter (zB Aufsichtsrat) und ein GmbH-Geschäftsführer? Doch wohl nie, meine ich. Oder was meinst Du bitte?

Und wenn es schon nicht reicht, die StA "im Wohnzimmer" zu haben, was schreckt denn dann noch besser ab? In "unserem" wirtschaftlichen Kontext sind meiner Einschätzung nach in Betracht kommende Straftatbestände immer auch "Schutzgesetz" iSd § 823 II BGB, führen also gleichzeitig auch zu zivilrechtlicher Haftung auf den angerichtete Schaden.
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