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Alt 28.06.2009, 20:22
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LaPalma LaPalma ist offline
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Satzungsanpassungen

Zitat:
Zitat von Aixla Beitrag anzeigen
Sodele, deine Hinweise, lieber La Palma, habe ich durchgesehen und abgearbeitet. Vielen Dank noch mal.








Gruß Dirk
  • In der Satzung ist an vielen Stellen von „Verein“ die Rede. Da es sich sowohl beim e.V. als auch bei Alemannia und ggf. auch bei den Fanclubs um einen „Verein“ handelt, sollte hier jeweils ein klarstellender Zusatz verwendet werden [oder aber generell in § 1 gesagt werden: (im folgenden „Verein“) oder „Fan-IG“]
    Ergebnis: Eine Änderung ist nicht nötig!
    Wenn von Verein die Rede ist, bedeutet dies immer IG.
    Ist von Fan-Clubs die Rede, wird in der Satzung von Fan-Clubs gesprochen.
    Ist von der Alemannia die Rede, wird vom „ATSV und deren Gesellschaften“ gesprochen. Siehe auch § 2 Absatz 1a
  • In $ 7 2. c ist die Rede von „politischreligiös“. Besser wäre: „politisch und/oder religiös“
    Ergebnis: Eine Änderung ist sinnvoll: geändert in: „...sich rassistisch, politisch extremistisch oder religiös extremistisch verhält,...“
  • In § 9 2. sollte klarstellend zu „mindestens einen Monat vorher“ gesagt werden: „beim Verein ausgehend“ o. ä.
    Ergebnis: Eine Änderung ist nicht nötig!
    In diesem Fall bedeutet dies, dass das Mitglied die Einladung 1 Monat vor der Versammlung zugestellt bekommen haben muss. Nach allgemeiner Rechtssprechung bzw. Kommentaren ist die Regelung so, dass der Verein (Vorstand) alles zumutbare zu tun hat, damit die Fristen eingehalten werden. In der Regel gelten Einladungen, die 3 Tage vor Ablauf der Frist zur Post gegeben wurden, als rechtzeitig. Ein plötzliches unvorhersehbares Ereignis (Streik bei der Post, Diebstahl der Post etc.) hat keine negativen Auswirkungen.
  • In § 9 4. sollte ebenfalls deutlich gemacht werden, dass die Anträge bis zum genannten Zeitpunkt beim Verein eingegangen sein müssen.
    Ergebnis: Eine Änderung ist nicht nötig!
    Hier steht: „... beim Vorstand eingereicht werden...“ Laut allgemeiner Rechtssprechung bzw. Kommentaren hierzu bedeutet dies, dass der Vorstand bis zu diesem Tag die Anträge vorliegen, also bekommen haben muss. Hier wiederum nutzen dem Antragssteller plötzliche, unvorhersehbare Ereignisse nichts. Die Frist muss eingehalten werden.
  • In $ 9 ist erstmals die Rede von „ordentlichen Mitgliedern“, ohne dass zuvor eine Differenzierung bzw. Definition von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern gegeben worden ist.
    Ergebnis: Berechtigter Einwand.
    Das Wort „ordentliche“ ist überflüssig und wird in der gesamten Satzung im Zusammenhang mit Mitgliedern gelöscht.
  • Nicht geregelt (und damit implizit doch geregelt) ist die Möglichkeit der Bevollmächtigung für Mitgliederversammlungen. Frage und Überlegung: ist das so gewollt?
    Ergebnis: Überprüfungswürdig
    Bevollmächtigungen sind in diesem Vorschlag nicht vorgesehen. Hierüber sollten sich die Vereinsgründer vorher beratschlagen und diesen Punkt evtl. ergänzen. Zudem muss dies juristisch geprüft werden.
  • In § 18 sollte die Salvatorische Klausel dahingehend erweitert werden, dass zuerst „das mit der sich als nicht gesetzeskonform herausgestellten Bestimmung an sich gemeinte bzw. gewollte“ gilt und dann erst „BGB, usw.“.
    Ergebnis: Eine Änderung ist nicht nötig!
    Dies ist eine von Juristen empfohlene und überprüfte Formulierung.
  • Kritisch sehe ich die in § 12 2. aufgezeigte Möglichkeit einer "Doppelmitgliedschaft". Dies müßte m. E. - wenn nicht schon geschehen - juristisch "abgeklopft" werden.
    Ergebnis: Eine Änderung ist nicht nötig!
    Sie wurde bereits vom Juristen überprüft und ist gängige Praxis.
Beitragsordnung


  • Im Titel fehlt das „e. V.“Wurde geändert
  • In § 2 ist von „evtl. Aufnahmegebühren“ die Rede; in § 11 davon, dass die Aufnahmegebühren erhöht werden können. Dem steht jedoch § 5 gegenüber, in dem festgelegt wird, dass eine Aufnahmegebühr nicht erhoben wird. Hier sollte man in § 5 im Sinne der §§ 2 und 11 einfügen, dass dies durch Beschluss geändert werden kann oder die Formulierung „wird derzeit nicht erhoben“ wählen.
    Ergebnis: Berechtigter Einwand
    Vorschlag wurde übernommen
Hallo Aixla,
freut mich, wenn ich etwas helfen konnte...
Zu zwei, drei Punkten habe ich noch Anmerkungen:
Zu den Punkten "Verein" und "Termine" hast Du formaljuristisch Recht; meine Überlegung war dabei, hier klarstellend zu ergänzen, um das Ganze auch für - sagen wir mal so - flüchtige Leser verständlicher und einfacher lesbarer zu machen.
Die Formulierung der Salvatorischen Klausel sehe ich etwas anders (ich kann Dir versichern, sie ist auch in "meiner" Fassung juristisch geprüft und wurde in meiner Erfahrung immer so verwendet !). Hier geht es doch darum, dass bestimmte Passagen in der Satzung sich als nicht gesetzeskonform oder undurchführbar herausstellen. Dies ändert nichts daran, dass hinter diesen für die Satzung gewählten Formulierungen eine Absicht bzw. ein Sinn steckt. Und um den geht es, und den bekomme ich wieder hin, indem ich die nicht gesetzeskonforme oder undurchführbare Formulierung durch das Beabsichtigte, das Gewollte oder Gemeinte heile. Hier auf BGB oder sonstige Gesetze oder Verordnungen abzustellen, hilft u. U. nicht weiter, da es zum einen evtl. keine "passende" externe Regelung gibt oder aber diese - da allgemeingültig formuliert - etwas abweichendes sagt, ohne dass dies juristisch dem in der Satzung Gewollten entgegenstehen muss. Daneben kann es sein, dass gar kein juristisches Problem dahintersteht, sondern eine schlichte Undurchführbarkeit. So macht m. E. eine Formulierung etwa wie folgt Sinn: "An die Stelle einer sich als nicht gesetzeskonform erwiesenen oder aus anderen Gründen undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung dem am nächsten kommen, was mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung gemeint war".
Zur Salvatorischen Klausel noch eine Anmerkung: Sinnvoll wäre hier auch die Ausführung: "Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht." Damit wird vermieden, dass eine Teilnichtigkeit u. U. dazu führen kann, dass die ganze Satzung nichtig wird.

Nach diesem Exkurs in mein "früheres Leben" gehe ich jetzt wieder auf die Terrasse, die Sonne und die Ferne zu Büros, Juristerei, Betriebswirtschaft und Terminen zu genießen...
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Gruß von der isla bonita!

Geändert von LaPalma (28.06.2009 um 23:08 Uhr)
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