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Alt 08.06.2013, 11:10
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Harvey Specter Harvey Specter ist offline
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Gläubigerausschuss

Fakt ist, dass folgenden Personen dem vorläufigen Gläubigerausschuss angehören werden:
- Martin Heinrichs (Vertreter der Bundesagentur für Arbeit)
- Monika Kuckelkorn
- RA Johannes Klefisch

Frau Kuckelkorn könnte eine Mitarbeiterin der Alemannia sein. Vielleicht vertritt sie die Arbeitnehmer der GmbH.
http://www.alemannia-aachen.de/archi...rreicht-4427n/
Herr Rechtsanwalt Klefisch ist selbst Fachanwalt für Insolvenzrecht und wird vermutlich das Mandat für die Stadt oder einen oder mehrere große unternehmerischen Gläubiger haben.
http://www.kanzlei-klefisch.de/defau...ageId=199&la=1

Irgendwann wird dann ein endgültiger Gläubigerausschuss bestehen, der dann die Interessen aller Gläubiger gegenüber dem Insolvenzverwalter zu vertreten hat. Wenn der Gläubigerausschuss dann in dieser Konstellation auch bestehen würde, würde der gemeine Fan (Dauerkarten- und/oder Anleihe-Gläubiger) dann etwas erfahren? Vermutlich weniger.

Was kann denn überhaupt so interessant sein? Nach meinem Kenntnisstand gibt es in solchen Verfahren immer wieder gerne Vergleiche. So wäre es denkbar, dass dem Insolvenzverwalter von einem Rechtsanwalt angetragen wird, dass Herr X, als früherer Aufsichtsrat, vielleicht seinen Job nicht ganz so gut gemacht hat. Man könne gegen ihn klagen und eine Summe A einfordern. Dies ist aber alles sehr riskant und wird sehr lange dauern. Statt dessen bietet Herr X nun an, dass er mit Zahlung einer Summe B sich vergleicht. Der Insolvenzverwalter nimmt dies zu Kenntnis und informiert den Gläubigerausschuss. Dort wird beraten, evtl. wird ein Gegenvorschlag gemacht und schließlich wird dann eine Summe C zu zahlen sein. Wenn dann mehrere Vergleiche abschlossen sind, hat der Verwalter eine gewisse Quote und kann agieren.

Diese Vorgehensweise ist nicht schändlich oder verwerflich. Interessant ist lediglich die Differenz zwischen A und C.

Meine Frage ist: Können die Fans, wenn Sie ihre Ansprüche anmelden und sich organisieren einen eigenen Vertreter im Gläubigerausschuss integrieren? Dies wäre eine Frage an Juristen.

Gesetzt den Fall, dies wäre theoretisch möglich, wer könnte dies organisatorisch realisieren? Vielleicht die IG, wenn Interesse bestehen würde?

Was wäre dann zu tun? Aufruf an alle "Normalos", dass die Anleihen und Dauerkarten sowie Tivoli-Kartenguthaben doch angemeldet werden mit Bereitstellung von Anmeldungsformularen. Gleichzeitig wäre wohl eine Online-Vollmacht notwendig, dass die Interessenvertretung übertragen wird. [Und vielleicht noch im Einzelfall die Einverständniserklärung, dass es vor Auflösung des Gläubigerausschusses zu einem Totalverzicht kommen darf, aber dies sollte man nicht vorher erzählen - geheim!] Wichtig wäre aber, dass der Vertreter den Vertretenden zur Auskunft verpflichtet ist, denn dann erfährt man neben vielen bestimmt interessanten Dingen u.a. auch die Unterschiede zwischen A und C.

Um es ganz deutlich zu machen: Es ginge nur darum, dass Informationen gewonnen werden. Wenn Alemannia-Fans dazu aufgerufen werden, zu verzichten, dann wäre dies vermutlich für den Verwalter schon einmal sehr angenehm, denn diese Gruppe wäre dann schon einmal weg - sie hätte sich selber sämtlicher Informationsquellen beraubt. Muss dies sein? Wäre dies im Interesse der Klein-Gläubiger?

Zitat:
§ 222 InsO: Bildung von Gruppen
(1) Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind Gruppen zu bilden, soweit Beteiligte mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind. Es ist zu unterscheiden zwischen

1. den absonderungsberechtigten Gläubigern, wenn durch den Plan in deren Rechte eingegriffen wird;
2. den nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern;
3. den einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger, soweit deren Forderungen nicht nach § 225 als erlassen gelten sollen;
4. den am Schuldner beteiligten Personen, wenn deren Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte in den Plan einbezogen werden.
(2) Aus den Beteiligten mit gleicher Rechtsstellung können Gruppen gebildet werden, in denen Beteiligte mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefaßt werden. Die Gruppen müssen sachgerecht voneinander abgegrenzt werden. Die Kriterien für die Abgrenzung sind im Plan anzugeben.

(3) Die Arbeitnehmer sollen eine besondere Gruppe bilden, wenn sie als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. Für Kleingläubiger und geringfügig beteiligte Anteilsinhaber mit einer Beteiligung am Haftkapital von weniger als 1 Prozent oder weniger als 1 000 Euro können besondere Gruppen gebildet werden.
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"Nach dem Skandal ist hier immer vor dem Skandal", sagt Christoph Pauli, der als Sportchef der Aachener Zeitung in den letzten Jahren etliche davon hat aufschreiben müssen. [DIE ZEIT No. 06/2004 v. 29.01.2004]

Geändert von Harvey Specter (08.06.2013 um 13:22 Uhr) Grund: Zusatz § 222 InsO zur Verdeutlichung
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