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Alt 04.01.2013, 22:56
svenc
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Zitat von Dexter Beitrag anzeigen
In dem bereits von mir zitierten Infomaterial der IHK Aachen, wird die gleiche Auffassung vertreten:


Quelle: http://www.aachen.ihk.de/produktmarken/recht/Rechtsinformationen/Aktuelle_Dokumente_zum_Thema_Recht/1395864/Insolvenzordnung_Hinweise_fuer_Glaeubiger.html;jse ssionid=718627415CFDE86357E252294FD14065.repl1

Dieses "Schutzschirmverfahren" ist m.E. bislang nicht genannt worden und trifft vermutlich auch nicht zu. Habe ich die Aufhebung des Insolvenzverfahrens verpasst oder sind wir tatsächlich derzeit noch irgendwo zwischen Insolvenzantragstellung und Zustimmungs-/Ablehnungsentscheidung über einen Insolvenzplan (also vor einem rechtskräftigen Insolvenzplanverfahren)?
a) das Gericht muss dem Sanierungsplan zustimmen, der überhaupt den Start in das Insolvenzplanverfahren erlaubt.
Dies ist erfolgt, weil die Gläubiger dem Sanierungsplan zugestimmt haben und den Sachwalter Herrn Mönning bestimmt haben. Dieser wurde dann vom Gericht eingesetzt. Somit sind wir jetzt im Insolvenzplanverfahren.

b) schaffen wir es innerhalb dieses Planverfahrens dann nicht eine Entschuldung zu erreichen bzw. uns mit den Gläubigern z. B. auf einen Teil-Schuldenerlass und eine langfristige (realistisch zu stemmende) Stundung zu einigen, wird das Insolvenzverfahren eröffnet, welches dann die Gläubiger gemäß Quote aus der Masse bedient. Dann sind wir durch dieses Insolvenzverfahren schuldenfrei.

Gruß

svenc

Geändert von svenc (04.01.2013 um 23:27 Uhr)
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