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Alt 04.01.2013, 20:01
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Harvey Specter Harvey Specter ist offline
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In dem bereits von mir zitierten Infomaterial der IHK Aachen, wird die gleiche Auffassung vertreten:

Zitat:
15. Der Insolvenzplan

Der Insolvenzplan muss durch einen Beschluss der Gläubiger legitimiert werden. Dies geschieht in ei­nem Erörterungs- und Abstimmungstermin, den das Insolvenzgericht bestimmt. Die Gläubiger stimmen in den im gestaltenden Teil festgelegten Gruppen ab. Der Plan ist angenommen, wenn in jeder Gruppe eine Kopf- und Summenmehrheit erreicht wird.
Auch der Schuldner muss dem Plan zustimmen. Außerdem muss er abschließend vom Insolvenzgericht bestätigt werden.
Wird die Bestätigung des Plans rechtskräftig, treten dessen Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein, also auch gegenüber Insolvenzgläubigern, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben und Beteiligten, die dem Plan widersprochen haben. Gerät allerdings der Schuldner mit der Erfüllung des Plans gegenüber einem Gläubiger erheblich in Rückstand, werden für diesen Gläubiger im Plan vorgesehene Stundungen oder teilweiser Erlass von Forderungen hinfällig. …
Wird der bestätigte Plan rechtskräftig, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Der Schuldner erhält das Recht zurück, frei über die Insolvenzmasse zu verfügen. Allerdings kann im Insolvenzplan vorgesehen werden, dass die Erfüllung des Plans durch den Insolvenzverwalter überwacht wird.

16. Eigenverwaltung/vorinsolvenzliches Schutzschirmverfahren
Ferner wird die Eigenverwaltung durch die Novellierung gestärkt (§§ 270 f. InsO). Eine wichtige Änderung ist das vorgeschaltete Sanierungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 270b InsO. Die Neuregelung ermöglicht es den Schuldnern, bei denen drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, unter der Sicherheit eines sogenannten Schutzschirmverfahrens in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan zu erarbeiten. Außerdem ist der Schuldnerantrag auf Eigenverwaltung jetzt auch dann möglich, wenn ein Gläubiger den Insolvenzantrag gestellt hat.
Quelle: http://www.aachen.ihk.de/produktmarken/recht/Rechtsinformationen/Aktuelle_Dokumente_zum_Thema_Recht/1395864/Insolvenzordnung_Hinweise_fuer_Glaeubiger.html;jse ssionid=718627415CFDE86357E252294FD14065.repl1

Dieses "Schutzschirmverfahren" ist m.E. bislang nicht genannt worden und trifft vermutlich auch nicht zu. Habe ich die Aufhebung des Insolvenzverfahrens verpasst oder sind wir tatsächlich derzeit noch irgendwo zwischen Insolvenzantragstellung und Zustimmungs-/Ablehnungsentscheidung über einen Insolvenzplan (also vor einem rechtskräftigen Insolvenzplanverfahren)?
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"Nach dem Skandal ist hier immer vor dem Skandal", sagt Christoph Pauli, der als Sportchef der Aachener Zeitung in den letzten Jahren etliche davon hat aufschreiben müssen. [DIE ZEIT No. 06/2004 v. 29.01.2004]

Geändert von Harvey Specter (04.01.2013 um 20:03 Uhr) Grund: Tippfehlerteufelaustreibung
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