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Alt 04.01.2013, 19:52
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Harvey Specter Harvey Specter ist offline
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Wo stehen wir in dem insolvenzrechtlichen Verfahren?

In dem früheren Post habe ich vorhin geschrieben:

Zitat:
Verfahrensstand:
Insolvenzantrag wurde gestellt.
Insolvenzplanverfahren läuft.
Das Insolvenzverfahren ist noch nicht eröffnet.
Ich bin mir jetzt gar nicht mehr so sicher, ob dies stimmt. (Unterschreichungen von mir)

Zitat:
Insolvenzplanverfahren: Sanierungsplan
Das Insolvenzplanverfahren ist eine vom Gesetzgeber mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung geschaffene Möglichkeit zur Sanierung in der Insolvenz. Der Insolvenzplan/ das Insolvenzplanverfahren stellt einen vom Insolvenzverwalter geleiteten (komplexen) Vergleich dar, dem die Mehrheit der Gläubiger (in Gruppen aufgeteilt und mit Stimmrechten entsprechend ihrer Forderungshöhe ausgestattet) zustimmen muss.
Der Insolvenzplan wird dem Insolvenzgericht vorgelegt und nach Annahme durch die Gläubiger vom Gericht bestätigt, nach Rechtskraft wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. …

Voraussetzungen des Insolvenzplan-Verfahrens



In der Praxis sind folgende Punkte zu überprüfen:
  • Hat das Unternehmen eine Chance am Markt?
  • Ist das Unternehmen sanierungswürdig?
  • Kann durch Veränderung der Kosten/ Verbindlichkeiten eine dauerhafte Rentabilität geschaffen werden?
  • Besteht ein Interesse der Gläubiger (z.B. Banken, Lieferanten) an der Sanierung?
  • Können die Gläubiger (auch die Arbeitnehmer) überzeugt werden sich an der Sanierung zu beteiligen?
  • Besteht noch Vertrauen in die Unternehmensleitung?
Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, ist es lohnenswert ein Insolvenzplanverfahren in Erwägung zu ziehen.


Insolvenzplanverfahren - Die Antragsstellung
Als Schuldner können Sie eine Abwicklung der Insolvenz im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens am ehesten dann erreichen, wenn Sie einen Eigenantrag stellen. ... Diesen stimmen Sie mit den wichtigsten Gläubigern ab.
Der Insolvenzplan wird bei Stellung des Insolvenzantrags dem Gericht zur Vorprüfung vorgelegt. Hier ist es notwendig, dem Insolvenzrichter deutlich zu machen, dass durch den Sanierungsplan eine realistische Sanierungschance besteht und welche Vorarbeiten bzw. Absprachen mit den Gläubigern bereits getroffen wurden.
Die Besonderheiten Ihres Verfahrens (…) sollten offen gelegt und begründet werden. Ist die Vorprüfung positiv verlaufen, muss eine Gläubigerversammlung einberufen werden. Dies bestimmt über Annahme bzw. Ablehnung des Planes. Die Annahme muss dann vom Gericht bestätigt werden, so dass das Insolvenzverfahren aufgehoben ist und die Umsetzung des Insolvenzplanverfahrens beginnen kann.
...

Inhalt des Insolvenzplanverfahrens
Bestandteile eines Insolvenzplans
Im Plan muss die Regulierung der Schulden festgelegt werden. …




Der darstellende Teil umfasst alle die Gläubiger betreffenden Grundlagen und Auswirkungen des Plans, die diese zu Ihrer Entscheidungsfindung benötigen.
  • Bericht über die wirtschaftliche Lage des Schuldners
  • Darstellung des Sanierungsziels
  • Bericht über bereits eingeleitete bzw. noch einzuleitende Maßnahmen
Gestaltender Teil des Insolvenzplans
  • Regelungen zur Rechtsstellung der Beteiligten
  • Haftungsansprüche
  • Finanzielle Absprachen
Ablauf des InsolvenzverfahrensBildung von (Gläubiger) Gruppen
Die Gläubiger müssen, entsprechend ihrer Rechtspositionen, in Gruppen eingeteilt werden.




Gruppen bilden z. B.
  • die Gruppe der absonderungsberechtigten Gläubiger (wenn deren Rechte durch den Plan berührt werden)
  • nicht nachrangige Insolvenzgläubiger
  • die einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger, soweit deren Forderungen nicht nach § 225 InsO als erlassen gelten sollen.
  • Gläubiger mit gleicher Rechtsstellung wie z.B. Banken, Kunden oder Arbeitnehmer können zusammengefasst werden
Innerhalb einer Gruppe ist dem Plan zugestimmt, wenn eine Mehrheit der abstimmenden Gläubigersowohl nach Köpfen, als auch nach Summe (Kapital) zustande kommt (§ 244 InsO). Stimmen von Gläubigern, die sich an der Abstimmung nicht beteiligen, werden nicht gezählt. Findet eine Abstimmung mangels Beteiligung nicht statt, so kann keine Mehrheit zustande kommen.
Unter bestimmten Umständen kann die Zustimmung durch das Gericht ersetzt werden.

Zustimmung des Schuldners
Diese giltals erteilt, wenn der Schuldner dem Plan nicht spätestens im Abstimmungstermin widerspricht.

Gerichtliche Bestätigung
Der Plan muss vom Insolvenzgericht bestätigt werden. ...
Das Insolvenzverfahren wird aufgehoben.
Zur Überwachung der Erfüllung des Plans kann ein Insolvenzverwalter bestellt werden (§§ 260ffInsO).

Abweisung des Plans
Das Insolvenzgericht kann den Plan unter bestimmten Bedingungen zurückweisen. Dies geschieht z.B. wenn ein vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger oder auf Bestätigung durch das Gericht hat

Der Plan kommt nicht zustande
Dann wird das Insolvenzverfahren als reguläres Insolvenzverfahren weiter betrieben.

Finanzierung des Insolvenzplans
Üblicherweise wird zur Sanierung neues Kapital benötigt. Um einen Rahmen zu schaffen in dem der Schuldner neuen Kredit aufnehmen kann, besteht im Insolvenzplanverfahren die Möglichkeit, die Risiken für Neukreditgeber zu reduzieren.
Durch, z.B. die Festlegung eines Vorranges für Neukreditgeber oder die Festlegung der Höhe des Kreditrahmens, für den ein Vorrang gilt, werden diese vor den anderen Gläubigern bedient, und sind so eher zu einer Kreditzusage bereit.
Quelle: http://www.insolvenz-ratgeber.de/insolvenz-sanierung/sanierung-zerschlagung/insolvenzplanverfahren-seite-1/

Wenn ich dies richtig verstehe, und andere Quellen geben eigentlich immer den gleichen Ablauf an, sind wir erst im Insolvenzplanverfahren, wenn der Plan vom Gericht abgesegnet ist (und auch der Insolvenzantrag aufgehoben wurde). Kann es sein, dass hier die Abstimmung und/oder andere Handlungen evtl. bis zum 30.06. herausgezögert werden sollen. Ich kann mir dies nicht zusammenreimen, denn dann würde dies ja irgendwie bedeuten, dass wir evtl. irgendwann ein Insolvenzplanverfahren machen wollen, was eigentlich aber doch selber als relativ kritisch eingeschätzt wird.
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"Nach dem Skandal ist hier immer vor dem Skandal", sagt Christoph Pauli, der als Sportchef der Aachener Zeitung in den letzten Jahren etliche davon hat aufschreiben müssen. [DIE ZEIT No. 06/2004 v. 29.01.2004]
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