Thema: Horst Rambau
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Alt 10.06.2013, 22:13
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Zitat:
Zitat von petrocelli Beitrag anzeigen
Dazu habe ich mich an dieser Stelle schon mal geäußert.

Du hast natürlich Recht; gem. § 52 GmbHG gilt § 111 AktG. analog. Und demnach ist der der Aufsichtsrat als Organ bzw. Gremium zu informieren und keine Einzelpersonen. Allerdings müsste die Geschäftsordnung explizit regeln, inwieweit eine Informationverbreitung vorgegeben ist. Ich kann mir kaum vorstellen, dass es statthaft ist, dass der AR-Vorsitzende Infos vom GF sammelt und diese dann nur selektiv weitergibt oder gar (und selbst bei Nachfrage oder auf Aufforderung anderer AR-Mitglieder) vorenthält.

Das würde keiner juristischen Prüfung standhalten.
Jetzt hat aber der AR-Vorsitzende die A-Karte, wenn er die Informationen nicht weiter gegeben hat, oder?

Ich kann mir das im Gegensatz zu Dir leider schon vorstellen.

Gruß
Aix&Hopp
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Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher." (Albert Einstein)
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