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Alt 07.09.2013, 11:48
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Harvey Specter Harvey Specter ist offline
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Mist, nun kribbelt es doch in den Gichtgrabblern...

Zitat:
Zitat von WoT Beitrag anzeigen
Die Alemannia Aachen GmbH hat nach außen die gesamtschuldnerische Mithaftung gegenüber Kölmel übernommen, als sie zu ihrer Gründung und Lizenzübertragung auch das gesamte Vermögen des TSV als Sacheinlage übernommen hat (und dann bedauerlicherweise wie alles andere schlicht verpraßt hat, was jetzt sogar den Verein entgegen der Ausgliederungsintention wieder gefährdet). Im Innenverhältnis (Gesamtschuldnerausgleich TSV vs GmbH) haftet die GmbH sogar allein, der TSV hat ihr gegenüber einen Freistellungsanspruch in voller Höhe seiner Inanspruchnahme. Mit schlichter Realisierung dieses Anspruches müßte er bei der GmbH nicht entnehmen.

Im Grunde würde (nach meiner Deutung) bezüglich des Kölmelanspruches sozusagen die Ausgliederung nachvollzogen, wenn Kölmel statt seines ursprünglichen Vertrags- und Haftungspartners TSV über den abgetretenen Freistellungsanspruch nur noch auf die GmbH zugriffe.

Aber, ob der Freistellungsanspruch nach Abschluß des Insolvenzverfahrens noch werthaltig ist? Das erscheint mir etwas geheimnisvoll.
Ähem, ich möchte Dir eigentlich nicht widersprechen, denn ich kann Deine Ausführungen gut nachvollziehen. Trotzdem habe ich den Verdacht, dass die verheerend sein könnten, und somit so evtl. nicht sein dürfen.

Zu Deinen Ausführungen passt, dass der TSV anscheinend bei Mönning die Forderung aus Kölmel schon einmal angemeldet hat. Mönning fand das in Düren nicht gut und ich kann dies nachvollziehen. Auf diese Weise hätte sich der TSV der Kölmel-Schuld scheinbar prima entledigt hätte. Das Problem wäre dann aber die Ausgliederung. Die Sachgründung wäre damals m.E. (auch indirekter Hinweis von Mönning) falsch gewesen, denn der TSV hätte dann diese Schuld (verdeckt) mit übertragen. Dann hätte die Sacheinlage nicht mehr für das Eigenkapital ausgereicht.

Nach meiner Vorstellung, bitte korrigiere mich, wäre dann die Kölmel-Schuld bei der GmbH und Mönning hätte eine ziemlich große Förderung gegenüber dem TSV wegen nicht erbrachter Stammeinlage. Ich denke mal, dass man mit Kölmel besser verhandeln kann als mit Mönning. Wäre dies also nicht evtl. ein Eigentor? Muss nicht gerade dafür gesorgt werden, dass die Kölmel-Schuld nur beim TSV verbleibt, damit diese in der Zukunft nach dem Thema TV-Gelder entfällt?

Zitat:
Zitat von WoT Beitrag anzeigen
Der andere Teil der in Aussicht genommenen Vereinbarung scheint mir im Austausch der Forderungen zu liegen. An Stelle der aktuell bei Gericht streitgegenständlichen Forderung (die sich wegen der gesamtschuldnerischen Mithaftung theoretisch bereits jetzt unmittelbar und wegen des Freistellungsanspruches außerdem auch mittelbar gegen die GmbH richtet) tritt die Forderung, die noch durch die Vergleichsvereinbarug oder eine spätere, den Vergleich vollziehende Vereinbarung begründet wird.
Ein nachvollziehbarer Ansatz, aber siehe oben.

Zitat:
Zitat von WoT Beitrag anzeigen
Um den Schuldner (TSV) -auch- im eigenen Interesse über Wasser zu halten, bedarf es zudem begleitend des Rangrücktrittes. Im Wesen des Forderungsaustauschs liegt schließlich auch der abschließende Forderungsverzicht begründet, sollte die Vereinbarung ncht so gestrickt werden, daß die ursprüngliche Forderung bereits durch die Austauschvereinbarung erlischt.
Stimmt. Die Schuld ist bilanziell auszuweisen und führt zu einer bilanziellen Überschuldung. Aufgrund des Rangrücktritts liegt dann im Rahmen einer insolvenzrechtlichen Betrachtung keine Überschuldung vor.


P.S.: Eine Darlehensrückzahlung (Tilgung) ist keine Betriebsausgabe, denn ansonsten müsste der Gegensatz (also die Darlehensaufnahme) zu Betriebseinnahmen führen; das ist aber nicht der Fall.
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"Nach dem Skandal ist hier immer vor dem Skandal", sagt Christoph Pauli, der als Sportchef der Aachener Zeitung in den letzten Jahren etliche davon hat aufschreiben müssen. [DIE ZEIT No. 06/2004 v. 29.01.2004]
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