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Alt 27.11.2012, 16:57
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petrocelli petrocelli ist offline
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Zitat von Bingo Boy Beitrag anzeigen
was ich mich frage: wenn hier forderungen durch betrügerisches handel veranlasst worden sind, erlöschen diese forderungen überhaupt im wege der insolvenz?

bei der verbraucherinso geht das nicht.

geht hier der insolvente in die insolvenz, nachdem er eine bank überfallen hat, kann die forderung der überfallenen bank gegen den insolventen bankräuber auf rüclzahlung nicht im wege der restschuldbefreiung zugunsten des insolvenzschuldners gelöscht werden.

soweit das beispiel aus der verbr. inso.

bei uns ist die stadt durch die unrichtige vollständigkeitserklärung betrügerisch getäuscht worden.... machts klick?
Dann stellt sich doch die Frage, wer in wessen Namen gehandelt und dann getäuscht hat. Da Kraemer die Vollständigkeitserklärung im Namen der GmbH unterzeichnet hat (auf welcher ja letztendlich das Ja zur Umschuldung basierte), greift doch hier das Werkezeug der Duldungsvollmacht bzw. Generalvollmacht. Da diese Erklärung aber wohl vorsätzlich (oder zumindest grob fahrlässig) fehlerhaft (-> unvollständig) war, greift doch hier der § 823 BGB und Kraemer ist schadensersatzpflichtig ggü. der Stadt.

Oder hat jemand eine andere Rechtsauffassung?

Den strafrechtlichen Aspekt lasse ich jetzt erstmal unbeachtet.
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Geändert von petrocelli (27.11.2012 um 17:16 Uhr)
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