Zitat:
Zitat von Öcher Wellenbrecher
Unverbindlich nur dann wenn es ein "weicher LoI" ist & wenn er nicht spezifiziert ist. Aber auch bei einem "weichen LoI" kann es zu einer Schutzpflichtverletzung nach § 241 BGB kommen d.h wenn der Adressat eine Pflichtverletzung begeht indem er willkürlich den Vertrag scheitern lässt und so das beim Empfänger in Anspruch genommene Vertrauen verletzt.
Ein "harter LoI" beinhaltet in der Regel konkrete & einige rechtlich bindende Vereinbarungen / Erklärungen, bei der beide Parteien auch Pflichten zu erfüllen haben.
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Richtig, dennoch ist damit nicht der Vertragsabschluss als solcher verpflichtet. Die Option, das die Vertragsverhandlungen scheitern, gibt es weiterhin, ansonsten würde man von einem Vorvertrag und nicht mehr von einem LoI sprechen.